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BRAO § 59a Berufliche Zusammenarbeit

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
2.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 25/24
14. Oktober 2024
AnwZ (Brfg) 25/24 14. Oktober 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/23
19. April 2024
1 AGH 38/23 19. April 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 168/21
19. Oktober 2022
4 StR 168/21 19. Oktober 2022
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/21
18. März 2022
1 AGH 42/21 18. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 BA 3774/18
15. März 2022
L 9 BA 3774/18 15. März 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 49/17
2. Juli 2018
AnwZ (Brfg) 49/17 2. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 32/17
29. Januar 2018
AnwZ (Brfg) 32/17 29. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 3/17
21. März 2017
AnwZ (Brfg) 3/17 21. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 33/16
20. März 2017
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Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 7/16 R
15. Dezember 2016
B 5 RE 7/16 R 15. Dezember 2016