BRAO § 59 Ausbildung von Referendaren

Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/21
18. März 2022
1 AGH 42/21 18. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
17 W 13/21 6. September 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 7/16 R
15. Dezember 2016
B 5 RE 7/16 R 15. Dezember 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwSt (R) 4/15
26. Oktober 2015
AnwSt (R) 4/15 26. Oktober 2015