BRAO § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 44/19
11. September 2020
1 AGH 44/19 11. September 2020
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 45/19
11. September 2020
1 AGH 45/19 11. September 2020