Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 44/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2019, mit dem die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde.
31.
4Die am 00.00.1962 geborene Klägerin wurde mit Urkunde vom 00.00.1991 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht O und dem Landgericht O, am 00.00.1993 anderweitig bei dem Amtsgericht W und dem Landgericht O.
5Die Klägerin ist seit dem 00.00.1994 mit Rechtsanwalt N verheiratet und übt mit ihm ihre Anwaltstätigkeit in der Kanzlei in „Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion“, gemeinsam aus.
62.
7Im März 2019 erhielt die Beklagte auf der Grundlage der allgemeinen Verfügung des Justizministers des E vom 30.06.1999 Mitteilungen darüber, dass die Klägerin im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Hagen verzeichnet war. Daraufhin leitete sie mit Schreiben vom 15.03.2019 das Widerrufsverfahren ein. Ausweislich der dem Anhörungsschreiben beigefügten Forderungsaufstellung (Stand 15.03.2019) bestanden zu diesem Zeitpunkt zwei Eintragungen der Klägerin wegen Nichtabgabe der Vermögenauskunft (Az. DR II 1562/18 und DR II 27/19). Ferner wird in der Vermögensaufstellung ein Haftbefehl wegen einer Forderung der Landesjustizverwaltung in Höhe von 40,00 € (AG Viersen, Az. 7 M 39/19) verzeichnet. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt N vom 29.04.2019 lässt die Klägerin darauf hinweisen, dass die Forderung in Höhe von 40,00 € bezahlt sei und ihr deutlich mehr als der 100-fache Betrag zur freien Verfügung stehe. Ein Vermögensverfall liege nicht vor.
8Mit Schreiben vom 06.05.2019 bestätigt die Beklagte die Begleichung der Forderung der Landesjustizverwaltung in Höhe von 40,00 €. Unter Verweis auf die beigefügte aktualisierte Forderungsaufstellung wies die Beklagte auf drei Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis hin, nämlich:
9- 10
O: 178,84 € (Az. DR II 27/19)
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E: 1.000,00 € zzgl. Zustellungs- und Vollstreckungskosten (Az. A/1176/2018 IV)
- 12
E: 1.000,00 € zzgl. Zustellungskosten (Az. A/1176/2018 IV)
Wegen der beiden erstgenannten Forderungen waren Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen eingeleitet worden.
14Auf dieses sowie ein weiteres Anhörungsschreiben der Beklagten vom 07.06.2019 samt aktualisierter Forderungsaufstellung erfolgte keine Stellungnahme der Klägerin. Nach einem Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 22.07.2019 samt aktualisierter Forderungsaufstellung nahm die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt N mit Schreiben vom 04.08.2019 wie folgt Stellung: Die Klägerin sei hinreichend vermögend. Sie sei Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks, dessen Nachbargrundstück vor wenigen Jahren für 490.000,00 € zum Kauf angeboten und verkauft worden sei. Das Grundstück der Klägerin sei zwar noch finanziert, das offene Darlehen dürfte indes nicht mehr als 10 % des Grundstücks-werts betragen. Alle Raten seien pünktlich gezahlt. Zudem sei die Klägerin zu ½ mit ihrer Schwester Miterbin unter anderem eines bebauten Grundstücks mit einem größeren Stück Bauerwartungsland sowie mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke. Zu dem Erbe gehöre zudem ein Barvermögen von 50.000,00 € nebst Zinsen. Die Klägerin verfüge über eigenes freies Barvermögen, welches es erlaube, die Beträge des Schuldnerverzeichnisses mit einem Mal auszugleichen. In den nächsten Tagen werde eine Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, so dass der Forderungsbetrag von 2.000,00 € entfalle. Die Klägerin sei krankenversichert. Alle fälligen Wohnungs- und Bürokosten seien bezahlt. Sie beschäftige sich fast ausschließlich mit Fragen des Sorgerechts und des Strafrechts, sodass das es nicht zu dem Eingang von Fremdgeldern komme.
15Aus einem internen Prüfvermerk der Beklagten ergebe sich, dass die durch die Beklagte selbst festgesetzten Zwangsgelder, welche Gegenstand der Forde-rungsaufstellung sind, aus Aufsichtssachen resultieren, in denen die Klägerin geforderte Stellungnahmen nicht abgegeben hatte. Es sei zwischenzeitlich auch ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden. Es könnten durch entsprechende Maßnahmen der Klägerin sämtliche Verfahren der Beklagten erledigt werden, sodass lediglich noch die Forderung des E fortbestünde. Zwischenzeitlich wurden die von der Beklagten festgesetzten Zwangsgelder seitens der Klägerin bezahlt. Aus der insoweit aktualisierten Forderungsaufstellung vom 04.09.2019, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2019 übersandt wurde, ergibt sich demgemäß, dass die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis wegen der Zahlungsforderung des E sowie wegen der Zustellungs- und Vollstreckungskosten der Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten fortbestanden. Die danach gegen die Klägerin bestehenden Forderungen betrugen in Summe 307,15 €.
16Eine weitere Abfrage der Beklagten beim Vollstreckungsportal bestätigte zum 05.11.2019 die fortbestehenden drei Eintragungen der Klägerin im Schuldner-verzeichnis, von der eine Eintragung als erledigt vermerkt wurde. Auf dieser Grundlage beschloss der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 13.11.2019 den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfall und es erging unter dem 14.11.2019 der angefochtene Widerrufsbescheid.
17Mit Schreiben vom 20.11.2019 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann Rechtsanwalt N unter Hinweis auf ihre wechselseitige Vertretung in den sie jeweils betreffenden Verfahren zur Sache Stellung. Es solle der Versuch unternommen werden, eine außergerichtliche Erledigung herbeizuführen. Weiter trug die Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des BGH vom 08.07.2019 – AnwZ (Brfg.) 30/19 – vor, dass keine ungeordneten schlechten Vermögensverhältnisse bestünden. Bereits zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung sei jederzeit damit zu rechnen gewesen, dass in absehbarer Zeit Zahlungen bezüglich aller in Rede stehender Forderungen erfolgen könnten. Durch die Nichtbegleichung derartig geringfügiger Beträge habe zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensverfall mit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestanden. Es sei nur um Kosten für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegangen, die ohne einen validen Titel nicht vollstreckt werden könnten. Valide Titel bestünden nicht mehr. Gleichwohl sei ein Betrag in Höhe von 437,10 € überwiesen worden. Nach Rechtsprechung des BGH – AnwZ (B) 13/76 – seien bereits bezahlte oder noch nicht feststehenden Verbindlichkeiten oder reine Standeswidrigkeiten bei der Beurteilung des Vermögensverfalls nicht zu berück-sichtigen. Die Forderung der P X1 bestehe nicht. Der BGH habe mit Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 67/18 – die Auffassung der Klägerin und ihres Ehemanns bestätigt. Ausweislich beigefügter Kontoauszüge vom 01.10.2019 bis 14.11.2019 sei ersichtlich, dass die Forderungen der P X2 wie auch die Forderungen der Beklagten jederzeit hätten gezahlt werden können. Zudem sei die Voraussetzung, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden (BGH, Beschluss vom 08.07.2019 – AnwZ (Brfg.) 30/19 – hier nicht erfüllt. Es handele sich nur um eigene Angelegenheiten der Klägerin, denen aus Rechtsgründen nicht nachgegangen worden sei.
18Mit Schreiben vom 22.11.2019 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Verfahrens-bevollmächtigten der Klägerin den Eingang der Zahlung in Höhe von 437,10 € und bat um Mitteilung, auf welche der offenen Forderungen der Betrag angerechnet werden solle. Mit weiterem Schreiben vom 25.11.2019 (PH Bl. 76) wies die Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sei. Zu diesem Zeitpunkt habe nach Auffassung der Beklagten Vermögensverfall vorgelegen. Nachträgliches Vorbringen könne nur im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens Berücksichtigung finden. Auf die Möglichkeit zur Stellung eines Wiederzulassungs-antrages wurde hingewiesen. Eine außergerichtliche Einigung komme nicht in Betracht.
19Gegen den der Klägerin am 19.11.2019 zugestellten Widerrufsbescheid vom 04.11.2019 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2019 (per Fax eingegangen am 19.12.2019) Klage erhoben. Mit Schriftsätzen vom 06.03.2020, 17.04.2020, 28.08.2020 und 29.08.2020 wurde die Klage weitergehend begründet.
204.
21Zu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
22Es sei richtig, dass Eintragungen im Schuldnerregister vorhanden seien. Diese basierten indes im Wesentlichen auf Veranlassungen, welche die Beklagte in Kenntnis deren Unrichtigkeit selber vorgenommen und bewertet habe. Die Eintragungen seien zu Unrecht erfolgt, denn es handele sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte geltend mache, weil sie Zwangsgeld gegen die Klägerin vollstrecke. Die Titel seien indes schon dadurch gegenstandslos geworden, dass dem Begehren der Beklagten nachgekommen sei. Die Beklagte habe die Titel aufgehoben. Es gäbe somit keine vollstreckbaren Forderungen. Nach der Rechtsprechung der Anwaltsgerichte seien die Kosten der Zwangsvollstreckung auf Zwangsgeldbeschlüssen unerheblich. Gemessen an dem vorhandenen Vermögen handele es sich insgesamt um Kleinbeträge, welche den Widerruf ohnehin nicht tragen könnten. Vor Einreichung der Klage seien der Beklagten die Argumente mitgeteilt und die Bonität der Klägerin nachgewiesen worden. Die Beklagte habe sich mit den Argumenten der Klägerin nicht erkennbar auseinandergesetzt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein Vermögensverfall vorliege. Die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall hätten bei Erlass des angefochtenen Bescheides erkennbar nicht vorgelegen und seien auch heute nicht gegeben. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO Titel und Voll-streckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Hier bestehe indessen die Besonderheit, dass sich die Beklagte die Schuldtitel selbst geschaffen und selber die Eintragungen veranlasst habe. Gegenstandslose und von der Beklagten aufgehobene Titel könnten nicht mehr Grundlage einer Kostenerstattung nach § 788 ZPO sein, wie die Beklagte es im Schuldnerverzeichnis habe eintragen lassen. Die eingetragenen Forderungen bestünden auch nicht, weil sie gezahlt worden seien. Auch schlechte Vermögens-verhältnisse seien weder dargetan noch vorhanden, was sich bereits aus den Kontobewegungen des vorgelegten Geschäftskontos ergebe. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin seien gefestigt. Die derzeitigen Verhältnisse hinderten den Bestand des angegriffenen Bescheides, denn die Zulassung wäre sofort wieder zu erteilen. Insofern sei die Aufrechterhaltung des Zulassungswiderrufs als miss-bräuchlich einzustufen. Entgegen der Rechtsprechung des BGH müssten aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/3253 S. 20) auch nach Erlass des Bescheides geänderte Umstände zugunsten des klagenden Rechts-anwalts berücksichtigt werden. Dies entspräche auch der Rechtslage nach der VwGO. Unter Berufung auf die Literatur (Kleine-Cosack, Anwaltsblatt 2011, 939 ff.) führt die Klägerin aus, dass auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG neuer Tatsachen-vortrag nach Erlass der angegriffenen Widerrufsverfügung berücksichtigt werden müsse. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BGH und des erkennen-den Senats, in denen teilweise auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt worden sei. Auch das Vorliegen eines Antrages auf Wiederzulassung sei im laufenden Verfahren zu berücksichtigen.
23Mit Datum vom 06.03.2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auf diesen Antrag erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21.08.2020 erneut die Zulassung als Rechtsanwältin. Eine Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheides seitens der Beklagten erfolgte nicht.
24Mit Schriftsatz vom 29.08.2020 trägt die Klägerin im Hinblick auf diesen Sachverhalt ergänzend vor, dass die Beklagte bei der Prüfung des Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft einen Vermögensverfall der Klägerin nicht habe feststellen können, ohne dass sich der Sachverhalt verändert habe. Daher könnten die zuvor von der Beklagten vorgetragenen Gründe auch ihren Widerrufsbescheid nicht tragen. Im Zulassungsverfahren komme es darauf an, ob der Bewerber in der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zulassung habe. Da die Beklagte den angefochtenen Widerrufsbescheid indes nicht zurücknehme bzw. aufhebe, müsse eine Entscheidung in der Sache getroffen werden. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt sei.
25Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen Wi/23/2019 IV betreffend die Mitgliedsnummer 00005 aufzuheben;
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2. hilfsweise, die Erledigung des Antrages zu 1. in der Hauptsache festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Eine inhaltliche Erwiderung auf den klägerischen Vortrag erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 teilte die Beklagte mit, dass mit Bescheid vom 21.08.2020 die (Wieder-)Zulassung der Klägerin erfolgt sei.
32Mit Schriftsatz vom 29.08.2020 bat die Klägerin darum, das schriftliche Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO durchzuführen und den zu diesem Zeitpunkt anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 erklärte die Beklagte, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, d. h. im schriftlichen Verfahren, einverstanden sei und auch der Aufhebung des anstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung zustimme.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Personalakte und das Prozessheft der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Senats verwiesen.
34Entscheidungsgründe
35Der Senat konnte gem. §§ 112c BRAO, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beklagte mit der Bitte der Klägerin um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt hatte.
36I.
371.
38Die ursprünglich zulässige, insbesondere mit Telefax vom 19.12.2019 fristgerecht eingereichte Anfechtungsklage ist mit erfolgter Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid der Beklagten vom 21.08.2020 wegen Wegfalls des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.
39Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen auch bei einer Anfechtungsklage jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rdnr. 11 m. w. N.). Dies gilt auch für die unge-schriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Das Rechts-schutzinteresse entfällt, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d. h. wenn er dem Rechtsschutzsuchen-den selbst bei (unterstelltem) Erfolg keinen Vorteil bringen würde (BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 139/80 -, BVerwGE 61, 246, 247; Ehlers, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 40 Rdnr. 94). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich der Sache nach bereits erledigt hat bzw. dessen Aufhebung sinnlos geworden ist. Die vor-liegende Klage ist auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2019 gerichtet, mit dem die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat. Nachdem die Wiederzulassung der Klägerin seitens der Beklagten erfolgt ist, geht das entsprechende Rechtsschutzgesuch der Klägerin ins Leere. Durch die von ihr angestrebte Aufhebung des Widerrufsbescheides würde sich ihre Rechtsstellung gegenüber der nach erfolgter Wiederzulassung eingetretenen Situation in keiner Weise verbessern. Die Wiederzulassung ist mit keinerlei Einschränkungen verknüpft, sondern entspricht dem status quo ante der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides. Dieser Umstand hätte der Klägerin Anlass für eine (unbedingte) Erklärung der Erledigung in der Hauptsache geben können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Für den als Hauptantrag aufrecht erhaltenen Aufhebungsantrag der Klägerin ist das insoweit erforderliche Rechts-schutzbedürfnis indes weggefallen, so dass die Klage nunmehr als unzulässig anzusehen ist.
402.
41Die Klage ist zudem unbegründet.
42Wenn man, entgegen der hier vertretenen Auffassung, eine Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erachten würde (so Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO, § 113 Rdnr. 41; dagegen BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 163 f.), wäre die vorliegende Klage bereits aus den oben dargelegten Gründen unbegründet, da sich der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten mit Wiederzulassung der Klägerin objektiv erledigt hat.
43Die Klage war indes schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung durch die Klägerin unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig.
44a)
45Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständigen Rechts-anwaltskammern handeln gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten in der Sitzung am 13.11.2019, die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zur widerrufen, ist wirksam. Der Vorstand der Beklagten war gem. § 71 BRAO beschlussfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 15.03.2019, 06.05.2019, 07.06.2019, 27.07.2019 und 04.09.2019 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden.
46b)
47Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen.
48Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögens-verfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 – juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142). Der Eintritt des Vermögens-verfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechts-anwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist.
49Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30; Weyland-Vossebürger, § 7 Rdnr. 142, jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Entgegen der Darstellung der Klägerin entspricht es durchaus der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats, dass Änderungen des Sachverhalts, namentlich die Begleichung titulierter Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung bei der Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen sind, sondern im Rahmen der Entscheidung über einen möglichen Wiederzulassungsantrag, wie dies vorliegend auch geschehen ist. Im Hinblick darauf ist auch eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin nicht zu erkennen. Der Senat sieht keine Veranlassung, insoweit von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
50Danach ist hier bezogen auf den 14.11.2019 festzustellen, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten war. Die Klägerin hat überdies nicht überzeugend dargetan, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren.
51aa)
52Ein Vermögensverfall der Klägerin i. S. d. oben wiedergegebenen Definition lag hier vor. Gegen sie bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheid-erlasses mehrere vollstreckbare, wenn auch geringwertige Gelforderungen, auf die noch keine Leistungen getätigt wurden, sowie jedenfalls noch zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gem. § 882b ZPO. Auf die seitens der Klägerin insoweit nicht bestrittene Aufstellung der Beklagten, die Anlage des angefochtenen Bescheides geworden ist, kann hier verwiesen werden.
53Zu Recht stellt die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die beiden trotz zwischenzeitlicher Zahlungen der Klägerin fortbestehende Ein-tragungen im Schuldnerverzeichnis ab, welche die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. HS BRAO auslösen. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wiederlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 – NJW-RR 2011, 483). Dies bedeutet indes eine den Rechtsanwalt treffende Obliegenheit, nach der er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und nachweisen muss, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind (BGH, Beschluss vom 06.02.204 – AnwZ (Brfg.) 83/13 –, BeckRS 2014, 05924 Rdnr. 5; Gaier/Wolf/Göcken-Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 7 BRAO Rdnr. 91; § 14 BRAO Rdnr. 36; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 Rdnr. 31 j. m. w. N.).
54Eine derartige Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist der Klägerin indes nicht gelungen. Zwar hat sie noch vor Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides gegenüber der Beklagten darlegen lassen, dass sie über Vermögenswerte verfüge, welche die Höhe der offenen Forderungen deutlich übersteige, und auch Zahlungen zur Tilgung der offenen Forderungen geleistet, insbesondere die festgesetzten Zwangsgelder der Beklagten bezahlt habe. Eine vollständige und schlüssige Gesamtdarstellung ihrer Vermögenssituation ist jedoch trotz mehrfacher Auffor-derung nicht erfolgt, ebensowenig eine vollständige Tilgung der verbleibenden Restforderungen, welche insbesondere auch die beiden verbliebenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründeten. Der Hinweis auf ein Immobilienvermögen oder eine zu erwartende Erbschaft, die insgesamt wertmäßig die Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts übersteigen, sind nicht geeignet, die Vermutung des Vermögens-verfalls zu widerlegen, da es allein auf die Liquidität entsprechender Mittel ankommt (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg.) 57/14 –, BeckRS 2015, 04153 Rdnr. 3; Beschluss vom 06.02.2014 AnwZ (Brfg.) 83/13 –, BeckRS 204, 05924 Rdnr. 6; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 31).
55Es ist insoweit auch unbeachtlich, dass die Höhe der Forderungen, wegen derer die letztlich noch verbleibenden Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis erfolgten, vergleichsweise gering sind. In der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 32/05 –, juris; Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 44/05 –, juris; Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 39/05 –, juris; Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 28/08 –, NJW-Spezial 2015, 287 Rdnr. 9; Beschluss vom 31.01.2013 – AnwZ (Brfg.) 61/12 –, juris; Beschluss vom 13.08.2013 – AnwZ (Brfg.) 28/13 –, juris; Beschluss vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg.) 30/13 –, juris; Beschluss vom 27.07.2015 – AnwZ (Brfg.) 26/15 –, juris; Beschluss vom 30.01.2017 – AnwZ (Brfg.) 61/16 –, juris; Gaier/Wolf/Göcken-Schmidt-Rensch, a. a. O., § 14 BRAO Rdnr. 31) ist anerkannt, dass es für die Annahme eines Vermögensverfalls durchaus genügt, wenn der Rechtsanwalt laufend wegen kleinerer Verbindlichkeiten zahlungssäumig wird und gegen ihn vollstreckt werden muss. Dies zeige, dass seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr geordnet seien. Das geringe Ausmaß von Schulden schließe bei Vollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall deshalb nicht von vorneherein aus (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – AnwZ (Brfg.) 13/15 –, juris).
56Die Klägerin hat somit ihrer Obliegenheit, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen, nicht erfüllt. Dazu hätte sie den Nachweis erbringen müssen, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Eintragung in das Schuldner-verzeichnis in dem Zeitraum bis zum Erlass der Widerrufsverfügung konsolidiert haben (Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 –; BGH, Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg.) 81/13 –, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 BRAO Rdnr. 31, 38). Die dahingehenden Stellungnahmen der Klägerin vor Erlass des Widerrufsbescheides waren indes aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Es ist insoweit auch nicht nachvollziehbar, dass es die Klägerin nicht für erforderlich gehalten hat oder es ihr nicht möglich war, die geringwertigen verbleibenden Forderungen, die Gegenstand ihrer Eintragung im Schuldnerverzeichnis waren, ebenfalls vollständig abzulösen. Dies bestätigt eher die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
57bb)
58Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand.
59Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 18.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 –, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 –; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O. § 14 BRAO Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005
60– AnwZ (B) 137/05 –, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 –, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 –, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungs-maßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).
61Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst aus der Akte. Die Klägerin betreibt ihre Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam mit ihrem Ehemann, dessen Anwaltszulassung ebenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde (Parallelverfahren 1 AGH 45/19), ohne weitere Partner oder angestellte Anwälte. Daraus ergeben sich gerade keine besonderen Sicherungs-strukturen, die die Vermögensinteressen der Mandanten der Klägerin vor unberech-tigten Zugriffen bewahren. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Kontoauszüge ein „Geschäftskonto, Kanzlei“ führt, über das auch private Zahlungsvorgänge abgewickelt werden, eher die Sorge, dass Vermögensinteressen der Mandanten der Klägerin gefährdet werden können. Auch eine Gesamtwürdigung der Person der Klägerin führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin weitere berufsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Beklagten geführt hat, die unter anderem Gegenstand von Zwangsgeldfestsetzungen waren. Wie oben bereits erwähnt, spricht es auch nicht für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin, wenn es ihr nicht gelungen ist oder sie es nicht für erforderlich gehalten hat, die vergleichsweise geringwertigen Forderungen, welche Gegenstand der Ein-tragungen im Schuldnerverzeichnis sind, vor Erlass des angefochtenen Widerrufs-bescheides vollständig zu begleichen.
62Die Klage war daher abzuweisen.
633.
64Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung ihres Hauptantrages in der Hauptsache ist unzulässig. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt, so dass bei fehlender übereinstimmender Erledigungserklärung der Beklagten durch Urteil entschieden werden müsste, ob Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Eine Erledigungserklärung kann indes nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenden Sachantrag abgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1981 – 8 C 39/80 -, NVwZ 1982, 560, 561). Dies folgt daraus, dass eine lediglich hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar die Rechts-hängigkeit des Hauptantrages beseitigen, d. h. der gleichzeitig zur Hauptsache beantragten Sachentscheidung die Grundlage entziehen würde. Die Entscheidung in der Hauptsache würde sofort wieder wirkungslos, womit zugleich die Voraussetzung entfiele, unter der die Erledigungserklärung abgegeben wurde (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 161 Rdnr. 49). Eine förmliche Entscheidung des Gerichts über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war daher nicht geboten.
65II.
66Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
68Einen Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes abweicht.
69Rechtsmittelbelehrung
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
71Die Berufung ist nur zuzulassen,
72- 73
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 74
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 75
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 76
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 77
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
79Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 7 M 39/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 139/80 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AGH 45/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit 1x
- VwGO § 124 3x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- VwGO § 124a 1x
- BRAO § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes 1x
- 1 AGH 24/13 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses 2x
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 14x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- BRAO § 73 Aufgaben des Vorstandes 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- I ZR 67/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 39/80 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 2x
- BRAO § 7 Versagung der Zulassung 1x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 3x