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BRAO § 72 Beschlüsse des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 10/24
6. Dezember 2024
2 AGH 10/24 6. Dezember 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/24
23. August 2024
2 AGH 3/24 23. August 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 5/22
6. Oktober 2023
2 AGH 5/22 6. Oktober 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - III – 4–6/19
5. November 2021
III – 4–6/19 5. November 2021
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 14/15
29. Mai 2015
1 AGH 14/15 29. Mai 2015