BRAO § 83 Aufgaben des Schatzmeisters

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/15
8. Mai 2015
1 AGH 5/15 8. Mai 2015