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BUKG 1990 § 9 Andere Auslagen

Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1362/13
15. Oktober 2014
1 A 1362/13 15. Oktober 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 415.10
30. November 2011
7 K 415.10 30. November 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10044/05
29. April 2005
10 A 10044/05 29. April 2005
Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 7463/96
30. September 1998
2 K 7463/96 30. September 1998