Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt die Erteilung eines Dauerhausausweises durch das Bundesverfassungsgericht, wie er den Vollmitgliedern der ... erteilt wird. |
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| Der Kläger betreibt die Internetseite www...de. Auf dieser Seite publiziert er das Magazin „...“ mit den Untertiteln „...)“. In diesem Magazin veröffentlicht er täglich Artikel in einem durch unvollständige Sätze gekennzeichneten Sprachstil, in denen aktuelle politische und rechtliche Fragestellungen kritisch verarbeitet und Personen des öffentlichen Lebens genannt werden. Darin macht er u.a. das Bundesverfassungsgericht, an dessen mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen er regelmäßig als Teil der Öffentlichkeit teilnimmt, und dessen Präsidenten persönlich zum Gegenstand von Erörterung. |
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| Die ... ist eine Gemeinschaft hauptberuflicher rechtspolitischer Journalisten in Karlsruhe. Sie verwirklicht ihren Satzungszweck - die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Rechts, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung - insbesondere durch regelmäßige Rechtsgespräche zwischen Bundesverfassungsrichtern, Bundesrichtern, Bundesanwälten, Rechtsgelehrten und Politikern auf der einen Seite sowie rechtspolitischen Journalisten auf der anderen Seite (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Eine Mitgliedschaft in der ... stellt hohe Anforderungen u.a. an die Intensität, mit der ein Journalist über die in ... ansässigen Gerichte berichten muss (§§ 7, 8 der Satzung). Außerdem bedarf es eines Publikationsorgans (§ 22 der Satzung) und zweier Mitglieder (§§ 23 Abs. 1 Satz 1, 24 Satz 1 der Satzung), die einen Mitgliedsantrag stützen. Derzeit verfügt die ... über 30 sog. Vollmitglieder und über 29 sog. Gastmitglieder. |
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| Das Bundesverfassungsgericht gewährt der Öffentlichkeit im Allgemeinen und Journalisten im Besonderen in ständiger Praxis anlassbezogenen und kontrollierten Zugang zu seinem Gelände. Hinsichtlich des Zugangs der Vollmitglieder der ... zum Gelände gilt die vom Direktor beim Bundesverfassungsgericht am 14.04.1994 erlassene „Rahmenrichtlinie für den erleichterten Zugang für die Mitglieder der ... zum Bundesverfassungsgericht (Inhaber/innen von Dauer-Hausausweisen)“ (im Folgenden: Dauerhausausweis-Richtlinie). Nach dieser werden für die ...-Mitglieder gesonderte Dauerhausausweise gefertigt (Ziff. 1). Die Inhaberschaft des Ausweises berechtigt zum ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Amtsgebäude des Bundesverfassungsgerichts sofern der/die Ausweisinhaber/in dem/der diensthabenden Pförtner/in oder dem/der anwesenden BGS-Beamten/in persönlich bekannt ist (Ziff. 4). Ist das ...-Mitglied dem/der diensthabenden Kontrollbeamten/in nicht persönlich bekannt, hat dieses auf Verlangen sich mittels eines Legitimationspapieres (Personalausweis, Reisepass, Presseausweis) auszuweisen (Ziff. 5). Der grundsätzlich ungehinderte Zugang zum Gericht ist beschränkt auf die üblichen Bürostunden (Ziff. 6). Ein Zugang zum Gericht außerhalb der üblichen Bürostunden ist nur bei Anwesenheit benannter Gesprächspartner zulässig. Weitergehende Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Anweisung des Direktors beim Bundesverfassungsgericht (Ziff. 7). Das ins Bundesverfassungsgericht eingelassene ...-Mitglied ist berechtigt, sich im Amtsgebäude ohne weitere Begleitung durch Bedienstete des Gerichts oder des Bundesgrenzschutz frei zu bewegen (Ziff. 8). Diese Regelung gilt entsprechend für den Zugang zu den Funktionsräumen der Bibliothek (Katalograum, Lesezimmer, Magazinräume), ergänzt um die einschlägigen Regelungen gemäß der Bibliotheks-Benutzungsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1992 (Ziff. 9). Der Dauerhausausweis ist an den Namensinhaber gebunden und auf Dritte nicht übertragbar (Ziff. 10). |
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| Mit Schreiben vom 27.12.2012 beantragte der Kläger seine „Dauerakkreditierung ... um die Formalitäten beim Besuch des Gerichts etwas zu reduzieren ...“. Mit Schreiben vom 07.01.2013 teilte ihm das Bundesverfassungsgericht mit, die Dauerakkreditierung sei den Vollmitgliedern der ... vorbehalten. Die Akkreditierungsbestimmungen des Bundesverfassungsgerichts sähen keine sonstigen Dauerakkreditierungen vor. Der Kläger solle sich im Hinblick auf eine etwaige Mitgliedschaft an die ... wenden. Die Akkreditierung für mündliche Verhandlungen bzw. Urteilsverkündungen würden selbstverständlich auch in Zukunft gerne entgegengenommen, sofern diese frist- und formgerecht eingingen. Mit Schreiben vom 16.01.2013 teilte der Kläger mit, er werde diese Diskriminierungen nicht klaglos hinnehmen. Er stehe mit der ... in Verbindung. Eine Mitgliedschaft komme für ihn aber nicht in Frage. Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte ihm das Bundesverfassungsgericht mit, auch nach nochmaliger Prüfung daran festzuhalten, dass ein Dauerhausausweis nur für Vollmitglieder der ... ausgestellt werde. Diese seien in der Regel im Karlsruher Raum ansässig; typischerweise sei auch zu erwarten, dass sie das Gericht besonders häufig frequentierten. Die Ausübung des Hausrechts sei in wesentlichem Maße an den Sicherheitsbelangen des Gerichts auszurichten. Bei den Vollmitgliedern der ... handele es sich ausnahmslos um Personen, die seit Längerem persönlich bekannt seien und daher als besonders vertrauenswürdig gälten. Dieser Handhabung liege eine typisierende Betrachtung zugrunde. Eine Ausdehnung dieser Praxis auf den Kläger im Wege der Einzelfallregelung scheide jedoch schon deswegen aus, weil dies voraussichtlich zu einer Vielzahl von Anträgen - mit der Folge eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Einzelfallprüfung - führen würde. Hiergegen wandte sich der Kläger erneut mit Schreiben vom 24.02.2013, woraufhin das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2013 auf sein Schreiben vom 07.02.2013 verwies und ergänzend ausführte, dass die Entscheidung keine Wertung hinsichtlich der persönlichen Vertrauenswürdigkeit des Klägers zum Ausdruck bringe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielten die Schreiben des Bundesverfassungsgerichts nicht. |
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| Der Kläger hat am 02.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Berlin sich mit Beschluss vom 19.04.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Der Kläger macht geltend, er müsse die Dauerakkreditierung nunmehr wohl endgültig als verweigert ansehen. Mit den Mitgliedern der ... habe er nichts gemein. Er arbeite völlig frei, unabhängig, selbständig und selbstbestimmt und betrachte die Vorgänge beim Bundesverfassungsgericht also aus einer ganz anderen Warte. Er handele also weniger im Auftrag, müsse also nicht an andere Vorgesetzte berichten oder gar nur Bilder machen, ohne dass er das herabsetzen wolle. Er sei hauptberuflich Journalist. Als solcher beschäftige er sich mit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts. |
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| Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), |
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| die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 07.01.2013, 07.02.2013 sowie 15.03.2013 zu verpflichten, ihm einen Dauerhausausweis zu erteilen, wie er den Mitgliedern der ... gewährt wird. |
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| Zur Begründung führt sie aus: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nur eröffnet, soweit der Kläger sich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seines Hausrechts wende, dem Kläger keinen Dauerhausausweis zu erteilen, denn nur insoweit werde der Präsident als Organ der Justizverwaltung tätig. Gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des jeweiligen Senatsvorsitzenden hingegen - etwa über den Zugang zu Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen - sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Insoweit seien die Akkreditierungsbestimmungen des Bundesverfassungsgerichts und die Praxis der Sitzplatzvergabe für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Die in diesem Umfang zulässige Klage sei unbegründet, denn dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Dauerhausausweises nicht zu. Das Hausrecht werde auch ohne gesetzliche Grundlage kraft Gewohnheitsrechts vom Präsidenten ausgeübt; die Erteilung von Dauerhausausweisen sei in ständiger Praxis auf den Direktor beim Bundesverfassungsgericht und die ihm nachgeordnete Verwaltung delegiert (§ 14 Abs. 1 BVerfGGO). Im Rahmen des Hausrechts bestehe die Befugnis, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssten verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Hausrechts sei an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen; sie müsse willkürfrei erfolgen. Der Kläger habe keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der bestehenden Vergabepraxis auf Erteilung eines Dauerhausausweises. Denn der Kläger sei kein Mitglied der ... Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Fall eine Ausnahme von seiner ständigen Vergabepraxis mache. Auch habe er keinen Anspruch darauf, dass die Vergabepraxis dauerhaft zu seinen Gunsten geändert werde. Beides werde vom Kläger nicht substantiiert behauptet. Lediglich vorsorglich werde daher ausgeführt, dass die bisherige Praxis auf sachgerechten Erwägungen beruhe und der Kläger keine berechtigten Interessen geltend mache, denen bei der Ausübung des Hausrechts der Vorrang einzuräumen wäre. Getragen werde die Ausübung des Hausrechts von dem vorrangigen Ziel, die Sicherheit der Institutionen, insbesondere der Richter und Bediensteten, bestmöglichst zu schützen. Die Gebäude des Bundesverfassungsgerichts seien im Grundsatz nur für den internen Gebrauch konzipiert. Daher müsse der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden und zu ihren Einrichtungen (etwa zur Bibliothek) restriktiv gehandhabt werden, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Gerichts zu gewährleisten. Aus diesen Gründen werde das Hausrecht seit jeher so ausgeübt, dass der Öffentlichkeit kein genereller, sondern nur anlassbezogener Zugang gewährt werde. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung von Einlasskontrollen als Regelfall und die Erteilung eines Dauerhausausweises als eng begrenzter Ausnahmefall anzusehen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Erteilung eines Dauerhausausweises sei nicht ersichtlich. Ihm sei in der Vergangenheit stets Zugang zum Gerichtsgebäude gewährt worden. Der Kläger habe nicht einmal geltend gemacht, er werde durch die Einlasskontrollen beeinträchtigt. Selbst wenn man aber ein berechtigtes Interesse des Klägers bejahte, so sei der mit der Nichtausstellung des Ausweises verbundene Eingriff von denkbar geringer Intensität. Ein Eingriff in Freiheitsgrundrechte, etwa in die Pressefreiheit, die Informationsfreiheit oder die Berufsausübungsfreiheit lägen nicht vor und würden auch nicht konkret geltend gemacht. Die Vollmitgliedschaft in der ... stelle ein sachgerechtes Kriterium zur Bestimmung der Personen dar, bei denen ausnahmsweise auf individuelle Einlasskontrollen verzichtet werden könne. Diese seien in aller Regel im Karlsruher Raum ansässig. Es sei daher zu erwarten, dass sie das Gericht besonders häufig frequentierten, was auch tatsächlich der Fall sei. Viele der Vollmitglieder seien schon seit langen Jahren in der Justizberichterstattung tätig und im Bundesverfassungsgericht persönlich bekannt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft würden strenge Regeln gelten. Dadurch werde hinreichend sichergestellt, dass nur Personen aufgenommen würden, die die bisherigen Vollmitglieder ihrerseits als vertrauenswürdig einstuften. Diese Einschätzung der ... mache sich das Bundesverfassungsgericht zu eigen, behalte sich jedoch auch eine eigene Prüfung vor. Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre seien durchweg positiv gewesen. Die Einführung eines Antragsverfahrens für alle Journalisten sei weder rechtlich geboten noch praktikabel. Aufgrund des öffentlichen Interesses beim Bundesverfassungsgericht sei mit einer Vielzahl von Anträgen zu rechnen, deren Bearbeitung mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Dieser Aufwand stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Erteilung des Dauerhausausweises verbunden seien. |
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| Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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| Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Das Begehren des Klägers war dahingehend auszulegen, dass es auf Erteilung eines Dauerhausausweises gerichtet ist, wie er den Vollmitgliedern der ... gewährt wird (§ 88 VwGO). Dem Kläger geht es darum, durch einen Dauerhausausweis privilegierten Zutritt zum Gerichtsgelände zu bekommen („um die Formalitäten beim Besuch des Gerichts etwas zu reduzieren“). Es geht ihm hingegen trotz der Verwendung des Begriffs „Akkreditierung“ („Dauerakkreditierung“) nicht um eine dauerhafte Zulassung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts. Dahingehend hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Schreiben des Klägers vom 27.12.2012, vom 16.01.2013 und vom 24.02.2013 verstanden, wie sich aus den Schreiben vom 07.01.2013, 07.02.2013 und 15.03.2013 ergibt. Der Kläger hatte dieser Auslegung seines Begehrens nicht widersprochen. Weiter hat der Kläger auch die vorliegende Klage unter Beifügung des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2013 erhoben, ohne sich in der Sache gegen die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Auslegung zu wenden. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, er sei „darauf angesprochen worden … warum ich keine Dauerakkreditierung hätte …‚ obwohl ich doch immer da sei‘ …“. Die dem Kläger offenbar von einem Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts bei der Eingangskontrolle gestellte und von ihm ersichtlich zum Anlass für sein Begehren genommene Frage, warum er keine Dauerakkreditierung habe, kann sich aber nur auf die den Vollmitgliedern der ... erteilten Dauerhausausweise bezogen haben, weil es eine andere Form des dauerhaften Zugangs zum Bundesverfassungsgericht für die Öffentlichkeit oder für Journalisten nicht gibt. Für diese Auslegung des Klägerbegehrens spricht schließlich weiterhin auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Klageerwiderung zu der von ihm in den genannten Schreiben vorgenommenen Auslegung des Begehrens des Klägers verhalten und diese erläutert hat. Diese Erwiderung ist mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden, woraufhin der Kläger der vorgenommenen Auslegung - erneut - nicht widersprochen hat. |
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| Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dies in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. |
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| Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Ausstellung eines Dauerhausausweises betrifft die Ausübung des Hausrechts durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts (§ 6 BVerfGGO) bzw. - im Umfang der Übertragung dieses Hausrechts - durch den Direktor beim Bundesverfassungsgericht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BVerfGGO), gegen dessen Ausübung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 -, juris). Hingegen geht es nicht um die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse durch die Senatsvorsitzenden (§ 17 BVerfGG i. V. m. § 176 GVG), die - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nicht vor den Verwaltungsgerichten justiziabel wäre (vgl. BeckOK StPO, Stand: 30.09.2013, § 176 GVG Rn. 18). Während das Hausrecht Ausfluss der Verwaltungshoheit über das Gerichtsgebäude ist und sich grundsätzlich auf alle Teile des Gerichtsgebäudes erstreckt, ist die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse Ausfluss richterlicher Gewalt und bezieht sich nur auf die Sitzungen (vgl. Münchener Kommentar StPO, 4. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 13). Die Ausübung des Hausrechts durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts muss allerdings hinter der dem jeweiligen Vorsitzenden obliegenden Sitzungspolizei zurücktreten (sog. Vorrang der Sitzungspolizei, vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 -, juris; Karlsruher Kommentar zu StPO, 7. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 5 m.w.N.). Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Reichweite der Sitzungspolizei gilt der Vorrang der Sitzungspolizei vor dem Hausrecht nicht nur in dem Raum, in dem die Sitzung, und nicht nur in der Zeit, in der diese stattfindet. Er erstreckt sich vielmehr auch auf den gesamten Zugang zum Sitzungsraum (Karlsruher Kommentar zu StPO, 7. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 5, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.05.1994 - 1 BvR 733/94 -, NJW 1996, 310) und über die Zeit zwischen Beginn und Ende der Verhandlung auf die Zeiträume davor und danach, in denen mit der Sache zusammenhängende Angelegenheiten zu erledigen sind (BeckOK StPO, Stand: 30.09.2013, § 176 GVG Rn. 1). Gemessen hieran wurzelt die Ausstellung des vom Kläger begehrten Dauerhausausweises im Hausrecht und nicht in der Sitzungspolizei. Dies ergibt sich aus der Dauerhausausweis-Richtlinie (vgl. dort Ziff. 4, 6 und 7) und den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der auf dieser beruhenden Praxis. Denn danach betrifft der Dauerhausausweis den Zugang zum gesamten Gelände des Bundesverfassungsgerichts zu den üblichen Geschäftszeiten, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Sitzung stattfindet oder nicht. |
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| Eine hiervon abweichende Beurteilung der rechtlichen Verankerung des vom Kläger begehrten Dauerhausausweises ergibt sich nicht - auch nicht teilweise - daraus, dass mit dem Dauerhausausweis in der Regel auch ein privilegierter Zugang zu mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts in der Weise verbunden ist, dass die Inhaber des Dauerhausausweises sich nicht gesondert für die Teilnahme an einer Sitzung akkreditieren müssen und ihnen in aller Regel eine bestimmte Anzahl an Sitzplätzen auf der Pressetribüne reserviert wird. Denn diese Vorteile sind weder in der Dauerhausausweis-Richtlinie noch in der diese umsetzenden Praxis angelegt, wie sich aus den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt. Sie folgen vielmehr autonom daraus, dass der jeweilige Senatsvorsitzende im Rahmen der Akkreditierung sitzungspolizeilich an die Inhaberschaft des Dauerhausausweises anknüpft; die genannten Vorteile folgen damit nicht aus dem streitgegenständlichen Dauerhausausweis selbst, sondern stellen sich lediglich als Nebenfolge des Dauerhausausweises dar. |
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| Die Streitigkeit - für die keine anderweitige Rechtswegzuweisung besteht - ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Ein verfassungsrechtlicher Charakter ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist. Denn er setzt einen Fall der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 40 Rn. 32). An einer solchen fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt ist. |
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| Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft, denn der Kläger begehrt eine verbindliche Entscheidung über die Erteilung eines Dauerhausausweises. Der Durchführung eines nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage an sich erforderlichen Vorverfahrens bedurfte es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eine oberste Bundesbehörde ist (vgl. Kopp/Schenke, § 68 Rn. 19). Keine Bedenken bestehen zudem hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Klagefrist bereits durch Bekanntgabe des Bescheides vom 07.01.2013, oder (erst) durch Bekanntgabe der späteren Bescheide vom 07.02.2013 oder vom 15.03.2013 ausgelöst worden ist. Denn diese enthielten alle keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass der Kläger die Klage innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe erheben konnte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist hat der Kläger durch Klageerhebung am 02.04.2013 gewahrt. |
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| Die Klage ist aber unbegründet. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Dauerhausausweises folgt nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilten. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Als Bundesbehörde ist das Bundesverfassungsgericht aus der genannten Norm schon nicht verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris; anders noch: VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 27 A 81.04 -, juris mwN). Eine dem § 4 Abs. 1 LPresseG entsprechende Regelung für Bundesbehörden gibt es hingegen nicht. Aber auch aus einem weiteren Grund kann der Kläger sich vorliegend nicht auf die genannte Norm berufen. Ihm geht es nicht um die Erteilung einer Auskunft, also die Gewährung einer Information. Der Dauerhausausweis selbst enthält keine solche Information. Auch die durch den Dauerhausausweis begründeten Vorteile, die letztlich also in diesem verkörpert werden - hierzu gehört insbesondere der Zutritt zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts ohne Eingangskontrolle -, stellen keine Information dar, die im Wege der Auskunft übermittelt werden könnte. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Dauerhausausweises ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten. Nach dieser Bestimmung werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Der unmittelbaren Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht zwar nicht schon der objektiv-rechtliche Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts entgegen, weil dieser in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zu pressespezifischen Auskunftspflichten von Bundesbehörden (s.o.) nach überzeugender Auffassung in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch umschlagen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris). Indes folgt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG subjektiv-rechtlich nicht mehr als die Pflicht der Bundesbehörden zur Gewährleistung eines verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Minimalstandards an Auskunftstätigkeit (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris). Um Auskunft geht es dem Kläger hier aus den genannten Gründen aber gerade nicht (s.o.). |
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| Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stützen. Nach dieser Bestimmung hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dem Kläger ist die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hier nicht schon deshalb verwehrt, weil ihm als Journalist gleichzeitig ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen könnte. Andernfalls würde dem Gedanken nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch gerade eine Besserstellung des Journalisten gegenüber dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begünstigten Personen („jeder“) bewirken soll (VG Köln, Beschl. v. 19.11.2009 - 6 K 2032/08 -, juris mwN; vgl. auch Schnabel, NVwZ 2012, 854). Dies muss umso mehr in einer Situation wie der vorliegenden gelten, in der ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nicht normiert und inhaltlich daher auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene beschränkt ist (s.o.). Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bezieht sich nach der Legaldefinition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG allerdings nur auf jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Darum geht es dem Kläger aber nicht. Bei dem Dauerhausausweis selbst handelt es sich nicht um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auch die mit dem Dauerhausausweis verbundenen und in ihm verkörperten Vorteile - wie ausgeführt gehört hierzu insbesondere der Zutritt zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts ohne Eingangskontrolle - stellen keinen Zugang zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen dar und begründen einen solchen auch nicht. So folgt aus dem Dauerhausausweis ersichtlich nicht die Möglichkeit, verfahrensbezogene Dokumente des Bundesverfassungsgerichts oder seiner Richter und sonstigen Bediensteten einzusehen; genauso wenig begründet der Dauerhausausweis Zugang zu Räumlichkeiten im Bundesverfassungsgericht, in denen amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen aufbewahrt werden, wie etwa in den Archiven oder Büros. Weiterhin darf davon ausgegangen werden, dass die Bibliothek, deren Nutzung durch den Dauerhausausweis grundsätzlich ermöglicht wird, lediglich - wie üblich - Buch- und Zeitschriftenbestände enthält. |
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| Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weiterhin auch nicht unmittelbar aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit. Nach dieser Bestimmung hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Als Quelle kommt jeder Träger von Informationen beliebiger Art in Betracht, auch Ereignisse oder Vorgänge. Geschützt ist nicht nur die Unterrichtung aus einer Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). |
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| Zwar liegt in dem Dauerhausausweis selbst keine Informationsquelle, weil dieser - wie ausgeführt - keine Informationen darstellt oder enthält. In der Sache geht es dem Kläger hier aber auch darum, an durch den Dauerhausausweis erschlossene und damit in diesem letztlich verkörperte Informationsquellen zu gelangen. Denn den mit Erteilung eines Dauerhausausweises gewährten Vorteilen kann ein Informationsquellencharakter jedenfalls zum Teil nicht abgesprochen werden. Dies gilt etwa für den durch den Dauerhausausweis grundsätzlich begründeten Zugang zur Bibliothek (Ziff.9), der nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wegen der aktuellen baulichen Situation am Bundesverfassungsgericht - das angestammte Gebäude wird saniert, das Gericht ist in ein anderes Gebäude ausgelagert - momentan allerdings nur sehr eingeschränkt verwirklicht wird. |
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| Voraussetzung eines auf die genannte Informationsquelle bezogenen Anspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings deren allgemeine Zugänglichkeit, denn ein Recht auf Eröffnung einer solchen wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade nicht gewährleistet (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Eine Informationsquelle ist in der Regel aber nur dann allgemein zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 5 Rn 55; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 30.71 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 26.05.2010 - 15 E 1351/10 -, juris). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Gemessen hieran handelt es sich bei den durch den Dauerhausausweis erschlossenen Informationsquellen aber in keinem Fall um solche, die allgemein zugänglich sind. Eine allgemeine Zugänglichkeit folgt weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus der behördlichen Praxis. Die Regelungen über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 17 BVerfGG iVm. § 169 GVG, wonach die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich ist) bewirken dies nicht. Sie sind zwar grundsätzlich zur Begründung einer allgemeinen Zugänglichkeit von Sitzungen, also Verhandlungen und Urteilsverkündungen geeignet (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Bei dem Dauerhausausweis aber geht es gerade nicht um den Zugang zu Sitzungen, sondern um den Zugang zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen (s.o.). Zudem übt der Präsident sein Hausrecht (§ 6 BVerfGGO) in ständiger Praxis restriktiv dahingehend aus, dass der Öffentlichkeit und Journalisten anlassbezogen und kontrolliert Zugang zum Bundesverfassungsgericht gewährt wird. Die Praxis der Erteilung von Dauerhausausweisen mit privilegiertem Zugang - etwa auch zur Bibliothek - ändert daran ebenfalls nichts, weil diese nicht die Allgemeinheit, sondern von vorneherein nur einigen wenigen, in besonderer Weise qualifizierten Personen zugestanden wird. |
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| Der geltend gemachte Anspruch folgt weiterhin auch nicht aus der Dauerhausausweis-Richtlinie und der diese umsetzenden Praxis des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die genannte Richtlinie in Verbindung mit der sie umsetzenden Praxis kann über Art. 3 Abs. 1 GG zwar eine Bindungswirkung derart entfalten, dass eine gerichtliche Überprüfung der Wahrung der aus der Richtlinie und der Praxis folgenden Vorgaben möglich wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 40 Rn. 26 f. m.w.N.). Indes gehen die Richtlinie und die sie umsetzende Praxis hier dahin, den Dauerhausausweis ausschließlich Vollmitgliedern der ... zu erteilen; einmal jährlich wird überprüft, dass die Inhaber des Hausausweises auch weiterhin Mitglied der ... sind; andernfalls wird der Dauerhausausweis zurückgefordert. Dieses schriftliche Vorbringen der Beklagten hat ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich erläutert. Ausnahmen von dieser strikten Praxis sind bisher nicht gemacht worden und sollen auch künftig nicht gemacht werden. Dies ergibt sich schon aus der Dauerhausausweis-Richtlinie selbst. Anhaltspunkte für eine von diesen Angaben abweichende Verwaltungspraxis sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Damit aber erfüllt der Kläger, der nicht Mitglied der ... ist, nicht die Voraussetzungen, unter denen ihm nach der Dauerhausausweis-Richtlinie und der sie umsetzenden Praxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ein Dauerhausausweis zustehen könnte. |
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| Auch ein - vom Begehren des Klägers umfasster - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages vom 27.12.2012 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat seinen Antrag auf Erteilung eines Dauerhausausweises in den Bescheiden vom 07.01.2013, 07.02.2013 und vom 15.03.2013 ohne Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) abgelehnt. |
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| Die Ausübung des Hausrechts liegt im Ermessen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Sie muss der verfassungsrechtlichen Funktion des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen (vgl. zum Bundestag VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 27 A 81/04 -, juris). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist daher befugt, zu Zwecken der Sicherheit der Institution und ihrer Betriebsabläufe, der Richter und der sonstigen Bediensteten (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu ergreifen (vgl. zum Hausrecht eines Gerichtspräsidenten BVerwG, Beschl. v. 27.05.2011 - 7 B 17;11 -, NJW 2011, 2530). Worin die Kontrollmaßnahmen im Einzelnen bestehen, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. ebenfalls zum Hausrecht eines Gerichtspräsidenten OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2010 - OVG 3 N 33.10 -, NJW 2010, 1620). Die Ausübung des Hausrechts dient dabei nicht (auch) dazu, ein Zugangsbedürfnis der Öffentlichkeit und von Journalisten zu befriedigen. Aus einem solchen ergeben sich damit keine Grenzen für die Ausübung des Hausrechts. Nur solange und soweit die Ausübung des Hausrechts der genannten Sicherungsfunktion hinreichend Rechnung trägt, kann daher überhaupt ein Zugang der Öffentlichkeit und von Journalisten in Betracht kommen. |
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| Gemessen hieran bestehen keine Bedenken an der ständigen - der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden - Ermessenspraxis des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, der Öffentlichkeit und Journalisten - und damit auch dem Kläger - grundsätzlich nur anlassbezogen und kontrolliert Zugang zu dem Gelände des Gerichts zu gewähren. Diese restriktive Praxis trägt dem verfassungsrechtlich fundierten Anliegen nach Sicherheit der Institution und ihrer Betriebsabläufe sowie der Bediensteten Rechnung. Sie gewährleistet in hohem Maße, dass Besucher einen hinreichenden Grund für einen Besuch haben, identifiziert und ggf. durchsucht werden und schließlich auch zahlenmäßig in bewältigbaren Grenzen gehalten werden. Das Gericht teilt die von der Beklagten geltend gemachte Befürchtung einer permanenten - zumindest abstrakten - Gefährdungslage bei jeder auch nur geringfügigen Aufweichung der skizzierten Zugangspraxis. Eine solche Gefährdungslage ergibt sich nachvollziehbar aus der Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan und Gerichtshof des Bundes (§ 1 BVerfGG) in stärkerem Maße als andere Gerichte in den Fokus des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Auseinandersetzung gerichtet ist. So kann das Bundesverfassungsgericht aufgrund der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. insbesondere Art. 93 GG) Entscheidungen treffen, die auch in die gesellschaftliche und politische Sphäre hineinragen und damit von herausragender Relevanz und Brisanz sein können. Zusätzlich gewinnen die Entscheidungen dadurch an Bedeutung, dass sie mit besonders weitreichender Bindungswirkung versehen sind (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). |
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| Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung eines Dauerhausausweises ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil nach entsprechender Praxis (s.o.) und ausdrücklicher Begründung in den Bescheiden vom 07.01.2013, vom 07.02.2013 und vom 15.03.2013 die Erteilung von Dauerhausausweisen den Vollmitgliedern der ... vorbehalten ist und nicht auf den Kläger erstreckt wird. Eine Verletzung des durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs des Klägers auf Gleichbehandlung liegt hierin nicht. |
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| Als Journalist, der regelmäßig über das Bundesverfassungsgericht berichtet, kann der Kläger sich zwar grundsätzlich auf eine durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Gleichbehandlung berufen. Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Journalisten liegt darin, dass er - anders als die Vollmitglieder der ... - keinen Dauerhausausweis erhält und nicht in den Genuss der damit verbundenen Vorteile gelangt. |
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| Diese Ungleichbehandlung ist aber schon für sich genommen von außerordentlich geringem Gewicht, gerade auch mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte journalistische Tätigkeit des Klägers. Zwar deuten auf den ersten Blick Ziffern 4, 6, 7 und 8 der Dauerausweis-Richtlinie darauf hin, dass den Inhabern eines Dauerhausausweises ein anlassloser Besuch beim Bundesverfassungsgericht gewährt wird mit der Konsequenz, dass die Ausweisinhaber die Möglichkeit hätten, anlasslos in den Räumen des Gerichts zu recherchieren und etwa auch gezielt direkten Kontakt zu den Mitarbeitern dieses Gerichts - insbesondere den Bundesverfassungsrichtern - zu suchen. Auf den zweiten Blick ist dies aber nicht so. Der Richtlinie liegt ein Vermerk der Verwaltung vom 10.03.1994 zugrunde, aus dem sich ergibt, dass die Gewährung eines anlasslosen Zugangs in dem oben ausgezeigten Sinne zu keiner Zeit beabsichtigt war. Vielmehr sollte den Mitgliedern der ... als besonders häufig und regelmäßig am Bundesverfassungsgericht präsenten Journalisten erleichterter Zugang insofern ermöglicht werden als diese z.B. nicht von einem Mitarbeiter des Gericht abgeholt werden müssen. Leitend für diese Form der Zugangsgewährung war aber der Gedanke, dass bei dem von vornherein beschränkten Personenkreis der ... keine Sicherheitsbedenken bestehen, entweder weil diese Journalisten dem Kontrollpersonal ohnehin persönlich bekannt sind oder weil grundsätzliche Sicherheitsbedenken aufgrund der strengen Zulassungskriterien in der Satzung der ... nicht angezeigt sind. Dies kommt auch im Richtlinientext vom 14.04.1994 zum Ausdruck, wonach sich die Mitglieder der ... lediglich dann nicht auszuweisen haben, wenn sie dem Kontrollpersonal persönlich bekannt sind (Ziffern 4 und 5), wonach der grundsätzlich ungehinderte Zugang auf die Bürostunden begrenzt wird und außerhalb der Bürozeiten ein benannter Gesprächspartner erforderlich ist (Ziffer 6 und7) und wonach der Dauerhausausweis an den Namensinhaber gebunden und nicht übertragbar ist. |
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| Auch die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beschriebene Praxis deckt sich mit dem von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen. Danach finden anlasslose Besuche der Dauerhausausweisinhaber gerade nicht statt und werden solche seitens des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch nicht geduldet. Vielmehr beschränken sich die Besuche auch der Dauerhausausweisinhaber trotz fehlender Eingangskontrollen auf Situationen, in denen ein Anlass besteht, etwa die Wahrnehmung eines Termins. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Praxis sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass Mitglieder der ... - mit den umbaubedingten Abstrichen - die Bibliothek nutzen können. Denn in dieser ist grundsätzlich nichts enthalten, was nicht auch auf anderen Wegen zugänglich wäre. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer weiter auch nicht aus dem von der ... wöchentlich in den Räumlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts durchgeführten „jour fixe“. Denn der Zugang zu dieser Veranstaltung hängt nicht davon ab, dass man über einen Dauerhausausweis verfügt, sondern von der Mitgliedschaft in der ... bzw. einer Einladung zur Teilnahme. Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan und weiter ausgeführt, dass es sich dabei keineswegs um eine exklusive Veranstaltung handele, sondern häufig auch Externe - d.h. Nichtmitglieder der ... - an der Veranstaltung teilnähmen. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich schließlich nicht aus den dargestellten Vorteilen, die Inhaber des Dauerhausausweises hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen genießen. Aus den bereits genannten Gründen knüpft die Sitzungsteilnahme nicht an den Dauerhausausweis an, sondern folgt aus der - hier nicht streitgegenständlichen - sitzungspolizeilichen Praxis. |
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| Eine verbleibende Ungleichbehandlung ist jedenfalls durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a., BVerfGE 100, 138). Die Dauerhausausweispraxis trägt dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts nach Vereinfachung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts für einen Kreis von Personen Rechnung, die sich dort kraft ihrer Tätigkeit als Journalisten ohnehin regelmäßig zur Wahrnehmung von Terminen aufhalten; mit den Vollmitgliedern der ... werden die Vorteile zudem solchen Personen vorbehalten, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheit der Institution Bundesverfassungsgericht, ihrer Betriebsabläufe sowie der Bediensteten nicht gefährden. Denn bei den begünstigten Vollmitgliedern der ... (vgl. die Namensliste der Mitglieder mit zugehörigen Organen auf der Internetseite www...de) handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer in der Regel um bekannte und bewährte Personen, denen kraft institutioneller Absicherung (vgl. §§ 7, 8, 23, 24 der Satzung) und infolgedessen vermuteter persönlicher Integrität von vorneherein ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht werden darf. Nach den Angaben der Beklagten sind auch aus der Vergangenheit keine Vorfälle bekannt, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Zudem ist der Kreis der Vollmitglieder der ... auch verhältnismäßig gering, so dass eine hinreichende Überschaubarkeit der Dauerhausausweisinhaber gewährleistet ist. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser zahlenmäßigen Begrenzung werden die Dauerhausausweisinhaber - wie ausgeführt - einmal jährlich mit einer aktuellen Liste der Vollmitglieder der ... abgeglichen und ausgeschiedene Vollmitglieder zur Rückgabe des Dauerhausausweises aufgefordert. Mit dieser Praxis beugt das Bundesverfassungsgericht - trotz einer Durchbrechung der im Übrigen restriktiven Zulassungspraxis - einer Relativierung der Sicherheit der Institution Bundesverfassungsgericht, ihrer Betriebsabläufe und Bediensteten nach Überzeugung der Kammer wirksam vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverfassungsgericht jede andere Zulassungspraxis als mit der Ausübung des Hausrechts unvereinbar ablehnt, die dem Anliegen nach Sicherheit nicht in gleichem Maße in einer praktikablen, den Kontroll- und Verwaltungsaufwand in engen Grenzen haltenden Form Rechnung trägt. |
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| Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Das Begehren des Klägers war dahingehend auszulegen, dass es auf Erteilung eines Dauerhausausweises gerichtet ist, wie er den Vollmitgliedern der ... gewährt wird (§ 88 VwGO). Dem Kläger geht es darum, durch einen Dauerhausausweis privilegierten Zutritt zum Gerichtsgelände zu bekommen („um die Formalitäten beim Besuch des Gerichts etwas zu reduzieren“). Es geht ihm hingegen trotz der Verwendung des Begriffs „Akkreditierung“ („Dauerakkreditierung“) nicht um eine dauerhafte Zulassung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts. Dahingehend hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Schreiben des Klägers vom 27.12.2012, vom 16.01.2013 und vom 24.02.2013 verstanden, wie sich aus den Schreiben vom 07.01.2013, 07.02.2013 und 15.03.2013 ergibt. Der Kläger hatte dieser Auslegung seines Begehrens nicht widersprochen. Weiter hat der Kläger auch die vorliegende Klage unter Beifügung des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2013 erhoben, ohne sich in der Sache gegen die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Auslegung zu wenden. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, er sei „darauf angesprochen worden … warum ich keine Dauerakkreditierung hätte …‚ obwohl ich doch immer da sei‘ …“. Die dem Kläger offenbar von einem Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts bei der Eingangskontrolle gestellte und von ihm ersichtlich zum Anlass für sein Begehren genommene Frage, warum er keine Dauerakkreditierung habe, kann sich aber nur auf die den Vollmitgliedern der ... erteilten Dauerhausausweise bezogen haben, weil es eine andere Form des dauerhaften Zugangs zum Bundesverfassungsgericht für die Öffentlichkeit oder für Journalisten nicht gibt. Für diese Auslegung des Klägerbegehrens spricht schließlich weiterhin auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Klageerwiderung zu der von ihm in den genannten Schreiben vorgenommenen Auslegung des Begehrens des Klägers verhalten und diese erläutert hat. Diese Erwiderung ist mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden, woraufhin der Kläger der vorgenommenen Auslegung - erneut - nicht widersprochen hat. |
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| Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dies in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. |
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| Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Ausstellung eines Dauerhausausweises betrifft die Ausübung des Hausrechts durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts (§ 6 BVerfGGO) bzw. - im Umfang der Übertragung dieses Hausrechts - durch den Direktor beim Bundesverfassungsgericht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BVerfGGO), gegen dessen Ausübung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 -, juris). Hingegen geht es nicht um die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse durch die Senatsvorsitzenden (§ 17 BVerfGG i. V. m. § 176 GVG), die - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nicht vor den Verwaltungsgerichten justiziabel wäre (vgl. BeckOK StPO, Stand: 30.09.2013, § 176 GVG Rn. 18). Während das Hausrecht Ausfluss der Verwaltungshoheit über das Gerichtsgebäude ist und sich grundsätzlich auf alle Teile des Gerichtsgebäudes erstreckt, ist die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse Ausfluss richterlicher Gewalt und bezieht sich nur auf die Sitzungen (vgl. Münchener Kommentar StPO, 4. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 13). Die Ausübung des Hausrechts durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts muss allerdings hinter der dem jeweiligen Vorsitzenden obliegenden Sitzungspolizei zurücktreten (sog. Vorrang der Sitzungspolizei, vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 -, juris; Karlsruher Kommentar zu StPO, 7. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 5 m.w.N.). Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Reichweite der Sitzungspolizei gilt der Vorrang der Sitzungspolizei vor dem Hausrecht nicht nur in dem Raum, in dem die Sitzung, und nicht nur in der Zeit, in der diese stattfindet. Er erstreckt sich vielmehr auch auf den gesamten Zugang zum Sitzungsraum (Karlsruher Kommentar zu StPO, 7. Aufl. 2013, § 176 GVG Rn. 5, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.05.1994 - 1 BvR 733/94 -, NJW 1996, 310) und über die Zeit zwischen Beginn und Ende der Verhandlung auf die Zeiträume davor und danach, in denen mit der Sache zusammenhängende Angelegenheiten zu erledigen sind (BeckOK StPO, Stand: 30.09.2013, § 176 GVG Rn. 1). Gemessen hieran wurzelt die Ausstellung des vom Kläger begehrten Dauerhausausweises im Hausrecht und nicht in der Sitzungspolizei. Dies ergibt sich aus der Dauerhausausweis-Richtlinie (vgl. dort Ziff. 4, 6 und 7) und den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der auf dieser beruhenden Praxis. Denn danach betrifft der Dauerhausausweis den Zugang zum gesamten Gelände des Bundesverfassungsgerichts zu den üblichen Geschäftszeiten, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Sitzung stattfindet oder nicht. |
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| Eine hiervon abweichende Beurteilung der rechtlichen Verankerung des vom Kläger begehrten Dauerhausausweises ergibt sich nicht - auch nicht teilweise - daraus, dass mit dem Dauerhausausweis in der Regel auch ein privilegierter Zugang zu mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts in der Weise verbunden ist, dass die Inhaber des Dauerhausausweises sich nicht gesondert für die Teilnahme an einer Sitzung akkreditieren müssen und ihnen in aller Regel eine bestimmte Anzahl an Sitzplätzen auf der Pressetribüne reserviert wird. Denn diese Vorteile sind weder in der Dauerhausausweis-Richtlinie noch in der diese umsetzenden Praxis angelegt, wie sich aus den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt. Sie folgen vielmehr autonom daraus, dass der jeweilige Senatsvorsitzende im Rahmen der Akkreditierung sitzungspolizeilich an die Inhaberschaft des Dauerhausausweises anknüpft; die genannten Vorteile folgen damit nicht aus dem streitgegenständlichen Dauerhausausweis selbst, sondern stellen sich lediglich als Nebenfolge des Dauerhausausweises dar. |
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| Die Streitigkeit - für die keine anderweitige Rechtswegzuweisung besteht - ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Ein verfassungsrechtlicher Charakter ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist. Denn er setzt einen Fall der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 40 Rn. 32). An einer solchen fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt ist. |
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| Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft, denn der Kläger begehrt eine verbindliche Entscheidung über die Erteilung eines Dauerhausausweises. Der Durchführung eines nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage an sich erforderlichen Vorverfahrens bedurfte es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eine oberste Bundesbehörde ist (vgl. Kopp/Schenke, § 68 Rn. 19). Keine Bedenken bestehen zudem hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Klagefrist bereits durch Bekanntgabe des Bescheides vom 07.01.2013, oder (erst) durch Bekanntgabe der späteren Bescheide vom 07.02.2013 oder vom 15.03.2013 ausgelöst worden ist. Denn diese enthielten alle keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass der Kläger die Klage innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe erheben konnte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist hat der Kläger durch Klageerhebung am 02.04.2013 gewahrt. |
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| Die Klage ist aber unbegründet. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Dauerhausausweises folgt nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilten. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Als Bundesbehörde ist das Bundesverfassungsgericht aus der genannten Norm schon nicht verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris; anders noch: VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 27 A 81.04 -, juris mwN). Eine dem § 4 Abs. 1 LPresseG entsprechende Regelung für Bundesbehörden gibt es hingegen nicht. Aber auch aus einem weiteren Grund kann der Kläger sich vorliegend nicht auf die genannte Norm berufen. Ihm geht es nicht um die Erteilung einer Auskunft, also die Gewährung einer Information. Der Dauerhausausweis selbst enthält keine solche Information. Auch die durch den Dauerhausausweis begründeten Vorteile, die letztlich also in diesem verkörpert werden - hierzu gehört insbesondere der Zutritt zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts ohne Eingangskontrolle -, stellen keine Information dar, die im Wege der Auskunft übermittelt werden könnte. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Dauerhausausweises ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten. Nach dieser Bestimmung werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Der unmittelbaren Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht zwar nicht schon der objektiv-rechtliche Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts entgegen, weil dieser in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zu pressespezifischen Auskunftspflichten von Bundesbehörden (s.o.) nach überzeugender Auffassung in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch umschlagen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris). Indes folgt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG subjektiv-rechtlich nicht mehr als die Pflicht der Bundesbehörden zur Gewährleistung eines verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Minimalstandards an Auskunftstätigkeit (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 W 2;12 -, juris). Um Auskunft geht es dem Kläger hier aus den genannten Gründen aber gerade nicht (s.o.). |
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| Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stützen. Nach dieser Bestimmung hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dem Kläger ist die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hier nicht schon deshalb verwehrt, weil ihm als Journalist gleichzeitig ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen könnte. Andernfalls würde dem Gedanken nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch gerade eine Besserstellung des Journalisten gegenüber dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begünstigten Personen („jeder“) bewirken soll (VG Köln, Beschl. v. 19.11.2009 - 6 K 2032/08 -, juris mwN; vgl. auch Schnabel, NVwZ 2012, 854). Dies muss umso mehr in einer Situation wie der vorliegenden gelten, in der ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nicht normiert und inhaltlich daher auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene beschränkt ist (s.o.). Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bezieht sich nach der Legaldefinition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG allerdings nur auf jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Darum geht es dem Kläger aber nicht. Bei dem Dauerhausausweis selbst handelt es sich nicht um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auch die mit dem Dauerhausausweis verbundenen und in ihm verkörperten Vorteile - wie ausgeführt gehört hierzu insbesondere der Zutritt zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts ohne Eingangskontrolle - stellen keinen Zugang zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen dar und begründen einen solchen auch nicht. So folgt aus dem Dauerhausausweis ersichtlich nicht die Möglichkeit, verfahrensbezogene Dokumente des Bundesverfassungsgerichts oder seiner Richter und sonstigen Bediensteten einzusehen; genauso wenig begründet der Dauerhausausweis Zugang zu Räumlichkeiten im Bundesverfassungsgericht, in denen amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen aufbewahrt werden, wie etwa in den Archiven oder Büros. Weiterhin darf davon ausgegangen werden, dass die Bibliothek, deren Nutzung durch den Dauerhausausweis grundsätzlich ermöglicht wird, lediglich - wie üblich - Buch- und Zeitschriftenbestände enthält. |
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| Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weiterhin auch nicht unmittelbar aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit. Nach dieser Bestimmung hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Als Quelle kommt jeder Träger von Informationen beliebiger Art in Betracht, auch Ereignisse oder Vorgänge. Geschützt ist nicht nur die Unterrichtung aus einer Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). |
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| Zwar liegt in dem Dauerhausausweis selbst keine Informationsquelle, weil dieser - wie ausgeführt - keine Informationen darstellt oder enthält. In der Sache geht es dem Kläger hier aber auch darum, an durch den Dauerhausausweis erschlossene und damit in diesem letztlich verkörperte Informationsquellen zu gelangen. Denn den mit Erteilung eines Dauerhausausweises gewährten Vorteilen kann ein Informationsquellencharakter jedenfalls zum Teil nicht abgesprochen werden. Dies gilt etwa für den durch den Dauerhausausweis grundsätzlich begründeten Zugang zur Bibliothek (Ziff.9), der nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wegen der aktuellen baulichen Situation am Bundesverfassungsgericht - das angestammte Gebäude wird saniert, das Gericht ist in ein anderes Gebäude ausgelagert - momentan allerdings nur sehr eingeschränkt verwirklicht wird. |
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| Voraussetzung eines auf die genannte Informationsquelle bezogenen Anspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings deren allgemeine Zugänglichkeit, denn ein Recht auf Eröffnung einer solchen wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade nicht gewährleistet (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Eine Informationsquelle ist in der Regel aber nur dann allgemein zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 5 Rn 55; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 30.71 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 26.05.2010 - 15 E 1351/10 -, juris). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Gemessen hieran handelt es sich bei den durch den Dauerhausausweis erschlossenen Informationsquellen aber in keinem Fall um solche, die allgemein zugänglich sind. Eine allgemeine Zugänglichkeit folgt weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus der behördlichen Praxis. Die Regelungen über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 17 BVerfGG iVm. § 169 GVG, wonach die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich ist) bewirken dies nicht. Sie sind zwar grundsätzlich zur Begründung einer allgemeinen Zugänglichkeit von Sitzungen, also Verhandlungen und Urteilsverkündungen geeignet (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. -, juris). Bei dem Dauerhausausweis aber geht es gerade nicht um den Zugang zu Sitzungen, sondern um den Zugang zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen (s.o.). Zudem übt der Präsident sein Hausrecht (§ 6 BVerfGGO) in ständiger Praxis restriktiv dahingehend aus, dass der Öffentlichkeit und Journalisten anlassbezogen und kontrolliert Zugang zum Bundesverfassungsgericht gewährt wird. Die Praxis der Erteilung von Dauerhausausweisen mit privilegiertem Zugang - etwa auch zur Bibliothek - ändert daran ebenfalls nichts, weil diese nicht die Allgemeinheit, sondern von vorneherein nur einigen wenigen, in besonderer Weise qualifizierten Personen zugestanden wird. |
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| Der geltend gemachte Anspruch folgt weiterhin auch nicht aus der Dauerhausausweis-Richtlinie und der diese umsetzenden Praxis des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die genannte Richtlinie in Verbindung mit der sie umsetzenden Praxis kann über Art. 3 Abs. 1 GG zwar eine Bindungswirkung derart entfalten, dass eine gerichtliche Überprüfung der Wahrung der aus der Richtlinie und der Praxis folgenden Vorgaben möglich wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 40 Rn. 26 f. m.w.N.). Indes gehen die Richtlinie und die sie umsetzende Praxis hier dahin, den Dauerhausausweis ausschließlich Vollmitgliedern der ... zu erteilen; einmal jährlich wird überprüft, dass die Inhaber des Hausausweises auch weiterhin Mitglied der ... sind; andernfalls wird der Dauerhausausweis zurückgefordert. Dieses schriftliche Vorbringen der Beklagten hat ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich erläutert. Ausnahmen von dieser strikten Praxis sind bisher nicht gemacht worden und sollen auch künftig nicht gemacht werden. Dies ergibt sich schon aus der Dauerhausausweis-Richtlinie selbst. Anhaltspunkte für eine von diesen Angaben abweichende Verwaltungspraxis sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Damit aber erfüllt der Kläger, der nicht Mitglied der ... ist, nicht die Voraussetzungen, unter denen ihm nach der Dauerhausausweis-Richtlinie und der sie umsetzenden Praxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ein Dauerhausausweis zustehen könnte. |
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| Auch ein - vom Begehren des Klägers umfasster - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages vom 27.12.2012 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat seinen Antrag auf Erteilung eines Dauerhausausweises in den Bescheiden vom 07.01.2013, 07.02.2013 und vom 15.03.2013 ohne Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) abgelehnt. |
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| Die Ausübung des Hausrechts liegt im Ermessen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Sie muss der verfassungsrechtlichen Funktion des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen (vgl. zum Bundestag VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 27 A 81/04 -, juris). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist daher befugt, zu Zwecken der Sicherheit der Institution und ihrer Betriebsabläufe, der Richter und der sonstigen Bediensteten (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu ergreifen (vgl. zum Hausrecht eines Gerichtspräsidenten BVerwG, Beschl. v. 27.05.2011 - 7 B 17;11 -, NJW 2011, 2530). Worin die Kontrollmaßnahmen im Einzelnen bestehen, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. ebenfalls zum Hausrecht eines Gerichtspräsidenten OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2010 - OVG 3 N 33.10 -, NJW 2010, 1620). Die Ausübung des Hausrechts dient dabei nicht (auch) dazu, ein Zugangsbedürfnis der Öffentlichkeit und von Journalisten zu befriedigen. Aus einem solchen ergeben sich damit keine Grenzen für die Ausübung des Hausrechts. Nur solange und soweit die Ausübung des Hausrechts der genannten Sicherungsfunktion hinreichend Rechnung trägt, kann daher überhaupt ein Zugang der Öffentlichkeit und von Journalisten in Betracht kommen. |
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| Gemessen hieran bestehen keine Bedenken an der ständigen - der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden - Ermessenspraxis des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, der Öffentlichkeit und Journalisten - und damit auch dem Kläger - grundsätzlich nur anlassbezogen und kontrolliert Zugang zu dem Gelände des Gerichts zu gewähren. Diese restriktive Praxis trägt dem verfassungsrechtlich fundierten Anliegen nach Sicherheit der Institution und ihrer Betriebsabläufe sowie der Bediensteten Rechnung. Sie gewährleistet in hohem Maße, dass Besucher einen hinreichenden Grund für einen Besuch haben, identifiziert und ggf. durchsucht werden und schließlich auch zahlenmäßig in bewältigbaren Grenzen gehalten werden. Das Gericht teilt die von der Beklagten geltend gemachte Befürchtung einer permanenten - zumindest abstrakten - Gefährdungslage bei jeder auch nur geringfügigen Aufweichung der skizzierten Zugangspraxis. Eine solche Gefährdungslage ergibt sich nachvollziehbar aus der Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan und Gerichtshof des Bundes (§ 1 BVerfGG) in stärkerem Maße als andere Gerichte in den Fokus des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Auseinandersetzung gerichtet ist. So kann das Bundesverfassungsgericht aufgrund der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. insbesondere Art. 93 GG) Entscheidungen treffen, die auch in die gesellschaftliche und politische Sphäre hineinragen und damit von herausragender Relevanz und Brisanz sein können. Zusätzlich gewinnen die Entscheidungen dadurch an Bedeutung, dass sie mit besonders weitreichender Bindungswirkung versehen sind (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). |
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| Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung eines Dauerhausausweises ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil nach entsprechender Praxis (s.o.) und ausdrücklicher Begründung in den Bescheiden vom 07.01.2013, vom 07.02.2013 und vom 15.03.2013 die Erteilung von Dauerhausausweisen den Vollmitgliedern der ... vorbehalten ist und nicht auf den Kläger erstreckt wird. Eine Verletzung des durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs des Klägers auf Gleichbehandlung liegt hierin nicht. |
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| Als Journalist, der regelmäßig über das Bundesverfassungsgericht berichtet, kann der Kläger sich zwar grundsätzlich auf eine durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Gleichbehandlung berufen. Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Journalisten liegt darin, dass er - anders als die Vollmitglieder der ... - keinen Dauerhausausweis erhält und nicht in den Genuss der damit verbundenen Vorteile gelangt. |
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| Diese Ungleichbehandlung ist aber schon für sich genommen von außerordentlich geringem Gewicht, gerade auch mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte journalistische Tätigkeit des Klägers. Zwar deuten auf den ersten Blick Ziffern 4, 6, 7 und 8 der Dauerausweis-Richtlinie darauf hin, dass den Inhabern eines Dauerhausausweises ein anlassloser Besuch beim Bundesverfassungsgericht gewährt wird mit der Konsequenz, dass die Ausweisinhaber die Möglichkeit hätten, anlasslos in den Räumen des Gerichts zu recherchieren und etwa auch gezielt direkten Kontakt zu den Mitarbeitern dieses Gerichts - insbesondere den Bundesverfassungsrichtern - zu suchen. Auf den zweiten Blick ist dies aber nicht so. Der Richtlinie liegt ein Vermerk der Verwaltung vom 10.03.1994 zugrunde, aus dem sich ergibt, dass die Gewährung eines anlasslosen Zugangs in dem oben ausgezeigten Sinne zu keiner Zeit beabsichtigt war. Vielmehr sollte den Mitgliedern der ... als besonders häufig und regelmäßig am Bundesverfassungsgericht präsenten Journalisten erleichterter Zugang insofern ermöglicht werden als diese z.B. nicht von einem Mitarbeiter des Gericht abgeholt werden müssen. Leitend für diese Form der Zugangsgewährung war aber der Gedanke, dass bei dem von vornherein beschränkten Personenkreis der ... keine Sicherheitsbedenken bestehen, entweder weil diese Journalisten dem Kontrollpersonal ohnehin persönlich bekannt sind oder weil grundsätzliche Sicherheitsbedenken aufgrund der strengen Zulassungskriterien in der Satzung der ... nicht angezeigt sind. Dies kommt auch im Richtlinientext vom 14.04.1994 zum Ausdruck, wonach sich die Mitglieder der ... lediglich dann nicht auszuweisen haben, wenn sie dem Kontrollpersonal persönlich bekannt sind (Ziffern 4 und 5), wonach der grundsätzlich ungehinderte Zugang auf die Bürostunden begrenzt wird und außerhalb der Bürozeiten ein benannter Gesprächspartner erforderlich ist (Ziffer 6 und7) und wonach der Dauerhausausweis an den Namensinhaber gebunden und nicht übertragbar ist. |
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| Auch die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beschriebene Praxis deckt sich mit dem von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen. Danach finden anlasslose Besuche der Dauerhausausweisinhaber gerade nicht statt und werden solche seitens des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch nicht geduldet. Vielmehr beschränken sich die Besuche auch der Dauerhausausweisinhaber trotz fehlender Eingangskontrollen auf Situationen, in denen ein Anlass besteht, etwa die Wahrnehmung eines Termins. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Praxis sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass Mitglieder der ... - mit den umbaubedingten Abstrichen - die Bibliothek nutzen können. Denn in dieser ist grundsätzlich nichts enthalten, was nicht auch auf anderen Wegen zugänglich wäre. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer weiter auch nicht aus dem von der ... wöchentlich in den Räumlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts durchgeführten „jour fixe“. Denn der Zugang zu dieser Veranstaltung hängt nicht davon ab, dass man über einen Dauerhausausweis verfügt, sondern von der Mitgliedschaft in der ... bzw. einer Einladung zur Teilnahme. Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan und weiter ausgeführt, dass es sich dabei keineswegs um eine exklusive Veranstaltung handele, sondern häufig auch Externe - d.h. Nichtmitglieder der ... - an der Veranstaltung teilnähmen. Ein journalistisches Gewicht der Ungleichbehandlung ergibt sich schließlich nicht aus den dargestellten Vorteilen, die Inhaber des Dauerhausausweises hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen genießen. Aus den bereits genannten Gründen knüpft die Sitzungsteilnahme nicht an den Dauerhausausweis an, sondern folgt aus der - hier nicht streitgegenständlichen - sitzungspolizeilichen Praxis. |
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| Eine verbleibende Ungleichbehandlung ist jedenfalls durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a., BVerfGE 100, 138). Die Dauerhausausweispraxis trägt dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts nach Vereinfachung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Gelände des Bundesverfassungsgerichts für einen Kreis von Personen Rechnung, die sich dort kraft ihrer Tätigkeit als Journalisten ohnehin regelmäßig zur Wahrnehmung von Terminen aufhalten; mit den Vollmitgliedern der ... werden die Vorteile zudem solchen Personen vorbehalten, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheit der Institution Bundesverfassungsgericht, ihrer Betriebsabläufe sowie der Bediensteten nicht gefährden. Denn bei den begünstigten Vollmitgliedern der ... (vgl. die Namensliste der Mitglieder mit zugehörigen Organen auf der Internetseite www...de) handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer in der Regel um bekannte und bewährte Personen, denen kraft institutioneller Absicherung (vgl. §§ 7, 8, 23, 24 der Satzung) und infolgedessen vermuteter persönlicher Integrität von vorneherein ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht werden darf. Nach den Angaben der Beklagten sind auch aus der Vergangenheit keine Vorfälle bekannt, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Zudem ist der Kreis der Vollmitglieder der ... auch verhältnismäßig gering, so dass eine hinreichende Überschaubarkeit der Dauerhausausweisinhaber gewährleistet ist. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser zahlenmäßigen Begrenzung werden die Dauerhausausweisinhaber - wie ausgeführt - einmal jährlich mit einer aktuellen Liste der Vollmitglieder der ... abgeglichen und ausgeschiedene Vollmitglieder zur Rückgabe des Dauerhausausweises aufgefordert. Mit dieser Praxis beugt das Bundesverfassungsgericht - trotz einer Durchbrechung der im Übrigen restriktiven Zulassungspraxis - einer Relativierung der Sicherheit der Institution Bundesverfassungsgericht, ihrer Betriebsabläufe und Bediensteten nach Überzeugung der Kammer wirksam vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverfassungsgericht jede andere Zulassungspraxis als mit der Ausübung des Hausrechts unvereinbar ablehnt, die dem Anliegen nach Sicherheit nicht in gleichem Maße in einer praktikablen, den Kontroll- und Verwaltungsaufwand in engen Grenzen haltenden Form Rechnung trägt. |
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