Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 1468/08
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die über den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und die Personenakte des Klägers zu vernichten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzender der Fraktion E. M. unter dem 22.06.2006, gestützt auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG, Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten, da er im Hinblick auf mehrere Presseinformationen vermute, dass auch über ihn personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert würden.
2Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.09.2006 mit, dass sie den Akteneinsichtsantrag in einen Auskunftsantrag umdeute und erteilte mit Bescheid vom 05.03.2007 dem Kläger zahlreiche Auskünfte, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung, gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sowie zusätzlich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG, ab.
3Hiergegen legte der Kläger unter dem 30.03.2007 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Löschung bzw. Vernichtung der ihm mitgeteilten Daten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung zurück; mit Bescheid vom 24.09.2007 wurde der Antrag auf Löschung bzw. Vernichtung der mitgeteilten Daten zurückgewiesen.
4Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Kläger unter dem 25.10.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 zurückwies.
5Am 25.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Löschung bzw. Vernichtung der Daten weiterverfolgt.
6Die Beklagte hat im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 - mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erklärt, die zum Kläger gespeicherten Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG zu löschen und die Personenakte des Klägers zu vernichten. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.06.2014 gebeten, über die Klage angesichts der Erklärung der Beklagten vom 13.03.2014 durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.
7Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
8Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zulässig und begründet.
13Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das (vorliegend mit Schriftsatz vom 13.03.2014 sinngemäß abgegebene) Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.
14Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der vorgenommenen personengebundenen Datensammlung zu verfügen.
15Dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedarf es nicht mehr.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- ZPO § 307 Anerkenntnis 2x
- BVerfSchG § 15 Auskunft an den Betroffenen 3x
- BVerfSchG § 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien 1x
- VwGO § 101 1x
- 2 BvR 2436/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 6/08 1x (nicht zugeordnet)