Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
BWahlG § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
Bundeswahlgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 1/17
25. Juli 2017
|
2 BvC 1/17 | 25. Juli 2017 |