BWaldG § 1 Gesetzeszweck

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 CN 4/13
25. Juni 2014
4 CN 4/13 25. Juni 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2276/13
14. März 2014
2 A 2276/13 14. März 2014
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 55/10
28. März 2012
1 LA 55/10 28. März 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 CN 7/10
27. Oktober 2011
4 CN 7/10 27. Oktober 2011