Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2276/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für das Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück E. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 605, gemäß seines Bauantrags vom 18. Mai 2011 unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 3. Juli 2013 dargestellten Änderungen zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben stehe § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Der Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liege, sei im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt. Die Darstellung sei nicht funktionslos geworden. Aus der von dem Forstamt M. am 13. Mai 2002 erteilten Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG NRW könne der Kläger nichts für sich herleiten. Deren Regelungswirkung sei auf das seinerzeit zur Genehmigung gestellte gastronomische Vorhaben beschränkt gewesen.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan funktionslos geworden ist.
11Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Den Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt allerdings nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechende öffentliche Belange, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen. Dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Der Flächennutzungsplan kann lediglich dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 BauGB nur dann nicht zu erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.
12Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7, vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 18, und vom 6. September 1993 - 4 B 32.93 -, juris Rn. 10, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 -, BVerwGE 48, 81 = BauR 1975, 404 = juris Rn. 30.
13Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. Juni 2013 in Augenschein genommen hat, überzeugend argumentiert, die Darstellung als Waldfläche stimme mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation auf dem Vorhabengrundstück überein. Dieses sei mit Bäumen und Büschen bewachsen sowie im Osten und Norden weiträumig von Wald umgeben. Dass im Bereich des auf dem Grundstück vorhandenen Fachwerkgebäudes seit Mitte des 19. Jahrhunderts naturgemäß keine Waldflächen mehr existierten, sei unbeachtlich. Der Lageplan zu dem Waldumwandlungsbescheid vom 13. Mai 2002 und die im Ortstermin am 18. Juni 2013 gefertigten Lichtbilder zeigten, dass der nicht unerhebliche Baumbestand verhältnismäßig gleichmäßig über das gesamte Grundstück verteilt sei. Dies gelte auch für die in Rede stehende Schotterfläche. Diese sei nur etwa 250 m² groß und damit im Verhältnis zu der Größe des Gesamtgrundstücks relativ klein.
14Dieser anhand der vorerwähnten Fotos und der verfügbaren Luftbilder unmittelbar nachvollziehbaren Würdigung der örtlichen Gegebenheiten stellt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes gegenüber. Er setzt sich mit den einzelnen von dem Verwaltungsgericht angeführten Begründungselementen zu den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen auf dem Vorhabengrundstück nicht hinreichend konkret auseinander. Sein pauschaler Vortrag, die Vorhabenfläche bestehe aus Schotter, hier sei nichts vorhanden, was als Natur und Landschaft geschützt werden müsse, ist nicht ausreichend, um eine rechtlich erhebliche Abweichung des Ist-Zustands von der Darstellung als Waldfläche im Flächennutzungsplan darzulegen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Zulassungsantrags, der Kläger habe die Fläche in den letzten 50 Jahren als betonbeschichtete Rangierfläche genutzt. Der Umstand, dass der Kläger selbst die Betonschicht entfernt und durch Schotter ersetzt habe, zeigt, dass damit kein irreversibler Zustand geschaffen war, welcher der Darstellung als Waldfläche ihre städtebauliche Steuerungskraft qualitativ und quantitativ auf Dauer hätte nehmen können.
15Der Zulassungsantrag lässt weiterhin nicht hervortreten, dass die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 als solche zur Funktionslosigkeit der Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan geführt hätte.
16Dies ergibt sich aus den geschilderten tatsächlichen Umständen auf dem Vorhabengrundstück, dem spezifischen Begriff der Funktionslosigkeit von Darstellungen eines Flächennutzungsplans, der im Ausgangspunkt auf rein tatsächlich abweichende Entwicklungen abhebt, sowie aus dem ebenso maßgeblich (auch) tatsächlich geprägten Waldbegriff der § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW. Wald ist danach - abhängig vornehmlich (auch) von den tatsächlichen Gegebenheiten - jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). Als Wald gelten auch - wiederum faktisch existierende - kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Demzufolge verleiht auch eine - für jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erforderliche - Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, den § 39 LFoG NRW näher konkretisiert, erst und lediglich das Recht, Wald zu roden und in eine andere Nutzungsart umzuwandeln. Findet die Waldumwandlung - wie hier - aber tatsächlich nicht statt, wird weder die Darstellung einer Waldfläche im Flächennutzungsplan funktionslos noch entfällt die Waldeigenschaft im waldrechtlichen Sinn allein durch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung in der Vergangenheit. Der Verlust der Waldeigenschaft tritt rechtlich-tatsächlich ein durch jede andere - genehmigte - Nutzungsart, die nicht „Wald“ im Sinne der § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW ist und in keinem Zusammenhang mit den in § 1 Nr. 1 BWaldG beschrieben Waldfunktionen steht. Bis dahin beurteilt sich das Vorliegen von Wald unverändert terminologisch nach den genannten § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW.
17Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 20 B 327/10 -, NWVBl. 2011, 17 = juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 22. August 2013 - OVG 11 N 80.10 -, juris Rn. 9, und vom 16. Juli 2009 - OVG 11 N 50.07 -, juris Rn. 6, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 9 MN 40/05 -, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 14 K 7343/09 -, juris Rn. 26.
18Wie dargestellt, sind jedoch auf dem Vorhabengrundstück nach den nicht ernstlich zweifelhaften Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine tatsächlichen Entwicklungen zu verzeichnen, welche die nach § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW zu bemessende Waldeigenschaft dort hätten in Wegfall geraten lassen.
19Daran anschließend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Kläger gleichfalls nicht erfolgreich einwenden kann, er beeinträchtige den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB - Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan - durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht, weil ihm die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 auf der Grundlage von § 39 LFoG NRW erteilt worden sei.
20Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde - worauf das Verwaltungsgericht verwiesen hat - gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 LFoG NRW). Die Genehmigung soll nach § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW versagt werden, wenn die Erhaltung des Walds im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
21Bei der von § 39 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW geforderten Abwägung steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Abwägungsvorgang unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Ergibt die Abwägung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu. Allerdings ist ein dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung adäquates Privatinteresse nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte, z. B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, da dies dieser Bodennutzungsart immanent ist.
22Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 14 K 7343/09 -, juris Rn. 28 ff.; siehe zu dem Abwägungserfordernis zwischen öffentlichem und privatem Interesse auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7 ff.
23Legt man diese Maßstäbe an, bestätigt sich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der beschränkten Vorhabenbezogenheit der Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 - seinerzeit gerichtet auf eine Außengastronomie mit Stellplätzen - ausgegangen ist. Sie sagt aufgrund dessen nichts darüber aus, ob das jetzt zur Entscheidung stehende Vorhaben - Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung (Prostitution) - dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspricht.
24Der spezifische Vorhabenbezug der Genehmigung vom 13. Mai 2002 folgt nicht nur rein äußerlich daraus, dass der Umwandlungsgenehmigungsbescheid hinsichtlich der Umwandlungsflächen explizit auf eine beiliegende Karte Bezug nimmt, auf der das damalige Außengastronomievorhaben bezeichnet ist. Auch davon abgesehen lässt sich der Abwägungsvorgang zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem privaten Interesse an der Waldumwandlung materiell-rechtlich ohne Bezug zu einem bestimmten konkreten Vorhaben nicht leisten. Dies limitiert die Regelungsreichweite einer Waldumwandlungsgenehmigung systemimmanent entscheidend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend betont, dass eine korrekte Gewichtung der betroffenen Privatinteressen voraussetzt, dass sich der Waldbesitzer auf konkrete Gründe beruft, die eine besondere Situation erkennen lassen, die es rechtfertigt, das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Walds nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW zurückzustellen. Diese besondere Situation hängt aber von dem jeweiligen Nutzungsinteresse - der zur Genehmigung gestellten „anderen Nutzungsart“ im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW - ab, das hinter dem jeweiligen Waldumwandlungsantrag steht. Das Gewicht des privaten Interesses an der Realisierung einer Außengastronomie mit Stellplätzen anstelle eines Walds ist nicht mit dem Interesse zu vergleichen, dieselbe Waldfläche als Schotterfläche herzurichten, um dort Wohnmobile zur gewerblichen Nutzung (Prostitution) aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Aus diesem Grund vermag die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 mit Blick auf das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben keine Legalisierungswirkung zu entfalten.
25Um dieses klare Verständnis zu erzielen, muss man nicht auf die nachträglichen Stellungnahmen des Forstamts vom 2. Juni 2004 und vom 7. Mai 2005 zurückgreifen. Dass der Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 der allgemein gehaltene Betreff „Umwandlung von Wald zum Zwecke der Bebauung“ vorangestellt ist, erweitert ihren Regelungsumfang in Anbetracht des sonstigen Bescheidinhalts und seines materiell-rechtlichen Hintergrunds nicht. Unerheblich ist auch, ob die Umwandlungsgenehmigung zwischenzeitlich erloschen ist oder nicht.
26§ 39 Abs. 2, Abs. 3 LFoG NRW wird durch diese Sicht schließlich nicht überdehnt, sondern im Einklang mit seinem Sinn und Zweck interpretiert. Systemwidrige Ergebnisse kommen nicht zustande. Wird Wald aufgrund einer Waldumwandlungsgenehmigung in eine andere Nutzungsart faktisch umgewandelt, entfällt die Waldeigenschaft. Der Anwendungsbereich waldrechtlicher Vorschriften ist ab diesem rechtlich-tatsächlich markierten Zeitpunkt verschlossen. Nachfolgende Änderungen des Vorhabens unterliegen nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn die Umwandlung von Wald gemäß § 9 Abs. 2 BWaldG nur für einen bestimmten Zeitraum genehmigt ist und die Waldeigenschaft nach Ablauf dieses Zeitraums wieder auflebt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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