Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 2343/23.GI
Tenor
Der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 22. August 2023 wird aufgehoben, soweit darin die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 14.117,60 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung samt Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in A., Flur 38, Flurstück 361/0, das im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. N01, liegt. Das Grundstück ist in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen hinsichtlich eines vorhandenen Baumbestandes. Das streitgegenständliche Grundstück ist insgesamt 7.596 qm groß, wovon 2.800 qm vollständig mit Laubbäumen, überwiegend Birken mit einer Oberhöhe von 15 bis 20 Metern, bewachsen waren.
Die Klägerin ließ den Baumbestand auf dieser Fläche des Grundstücks im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 entfernen und zeigte dies der Bauaufsichtsbehörde der Stadt A. mit E-Mail vom 23. Mai 2023 an. Sie trägt dazu vor, dass sie am 26. Mai 2023 durch das Forstamt A. telefonisch darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei dem entfernten Baumbestand um Wald im Sinne des § 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) gehandelt habe und dass die Entfernung des Baumbestandes deshalb einer Genehmigung bedürfe. Die Klägerin sei deshalb durch das Forstamt aufgefordert worden, nachträglich einen Rodungsantrag beim Beklagten zu stellen. Der Gesellschafter der Klägerin, Herr U., habe diesem Ansinnen widersprochen, weil Ausgleichsmaßnahmen für die dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksnutzung bereits in dem Bebauungsplan getroffen worden seien und daher keine weiteren vorzunehmen seien, etwa Ersatzanpflanzungen oder Leistung einer Ausgleichszahlung.
Am 30. Mai 2023 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung einer Waldrodung gemäß § 12 Abs. 2 HWaldG für eine dauerhaft umzuwandelnde Fläche von 2.800 m² auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Dabei gab sie an, dass ein Grundstück für eine Ersatzbepflanzung nicht zur Verfügung stehe.
Nach der bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2023 erfolgten Stellungnahme zum Vorhaben durch das Amt für Umwelt und Naturschutz der Stadt A. als untere Naturschutzbehörde gab das Forstamt A. als untere Forstbehörde mit Schreiben vom 16. August 2023 gegenüber dem Beklagten seine forstfachliche Stellungnahme zum Antrag der Klägerin ab. Darin führte es insbesondere aus, dass der forstrechtliche Ausgleich aufgrund des nicht Vorhandenseins von geeigneten Flächen des Antragstellers für eine flächengleiche Aufforstung über die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe auszugleichen sei. Bei der Festsetzung der Walderhaltungsabgabe sei die Wertsteigerung des Bodenwertes der gewerblichen Nutzung entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 22. August 2023 genehmigte der Beklagte daraufhin die dauerhafte Umwandlung von Wald in A., Gemarkung A., Flur 38, Flurstück 361/0 in einer Größe von 2.800 m² (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides setzte der Beklagte als Ausgleich für die dauerhafte Waldumwandlung die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 14.117,60 EUR fest. Unter Ziffer 3 setzte der Beklagte Gebühren und Auslagen in Höhe von 603,45 EUR fest. Unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ enthielt der Bescheid sodann noch folgende weitere Bestimmungen:
„1. Der Abtransport von Totholzhaufen ist durch eine qualifizierte Person auf Vorkommen von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten hin zu überprüfen. Die Ergebnisse sind der unteren Naturschutzbehörde zeitnah unaufgefordert mitzuteilen. Hierbei festgestellt Quartiere im Sinne des § 44 Abs.3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.
2. Vor jeglicher Veränderung ist die Fläche von einem faunistischen Fachgutachter auf das Vorhandensein von gesetzlich geschützten Arten oder deren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu überprüfen. Hierbei festgestellt Quartiere im Sinne des § 44 Abs.3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.
3. Aufgrund der nicht vorhandenen Flächen zur Umsetzung von Ersatzaufforstungen, erfolgt der forstrechtliche Ausgleich gern. § 12 (4) HWaIdG über die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe.“
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Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die beantragte Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG einer Genehmigung bedürfe. Diese dürfe nur dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Da keine weiteren Waldflächen angrenzend seien, bestehe durch den Eingriff keine Gefährdung für angrenzende Waldbestände. Erhebliche Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder Landschaftspflege seien ausweislich der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht ersichtlich. Aufgrund des bestehenden Bebauungsplans sei für die Rodung ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben. Das Benehmen mit dem Forstamt A. sei hergestellt worden. Die Genehmigung sei danach zu erteilen. Die Nebenbestimmungen beruhten auf § 36 HVwVfG i.V.m. § 12 Abs. 4 und 5 HWaldG. Gemäß § 12 Abs. 5 HWaldG> sei, wenn die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können, eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe habe sich an der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher, sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu orientieren. In Abstimmung mit dem Forstamt A. und dem Amt für Umwelt und Naturschutz der Stadt A. sei vorliegend die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe anzuordnen. Die Bemessung der Walderhaltungsabgabe richte sich nach der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 1. Januar 2019 (GVBI. l S, 704). Die Kostenentscheidung beruhe auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG</span> i.V.m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) i.V.m. Verwaltungskostenverzeichnis zur VwKostV-MUKL.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. September 2023 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:
Die Stadt A. habe dem vormaligen Grundstückseigentümer, dem „J.“ aufgegeben, auf dem Grundstück vorhandene unrechtmäßige Auffüllungen und Ablagerungen zu beseitigen. Gegenüber dem Voreigentümer seien insoweit bereits mehrfach Zwangsgelder zur Durchsetzung dieser Verpflichtung festgesetzt worden. Lediglich dieser Verpflichtung sei die Klägerin nachgekommen. Zur Beseitigung der Ablagerungen habe zwangsläufig auch der auf dem Grundstück vorhandene Birkenbewuchs entfernt werden müssen. Die auf dem Grundstück lagernden Bauschuttmassen hätten eine Höhe von ca. 0,75 m bis 1,00 m aufgewiesen und seien unmittelbar zwischen den Bäumen aufgeschüttet gewesen. Die Entfernung des Laubbaumbestandes sei deshalb zur Durchführung der Räumungsmaßnahmen notwendig gewesen. Eine sachgerechte Entfernung des abgelagerten Bauschutts wäre ohne Entfernung des Baumbestandes nicht möglich gewesen.
Die Beseitigung sei in Absprache mit der Stadt A. erfolgt. Im Zuge des Räumungsprozesses habe die Klägerin das Bauordnungsamt der Stadt A. mehrfach per E-Mail (am 18. November 2022, am 29. November 2022 sowie am 23. Mai 2023) über die geplanten Maßnahmen und den jeweils aktuellen Sachstand informiert. Eine Rückmeldung habe die Klägerin von dort jedoch nie erhalten. Insbesondere sei die Klägerin nicht darüber informiert worden, dass es sich bei dem Laubbaumbestand um Wald im Sinne des Hessischen Waldgesetzes handele, für dessen Entfernung eine Genehmigung erforderlich sei.
Nach Auffassung der Klägerin habe es sich nicht um Wald im Sinne des § 2 HWaldG gehandelt. Es werde bestritten, dass der Laubbaumbestand nach seinem äußeren Gesamtbild einen flächendeckenden Eindruck im Sinne eines entstehenden oder bereits bestehenden Waldes vermittelt hat. Ebenso werde bestritten, dass die Bäume lückenlos gewachsen seien, die Birken eine Höhe von 15-20 Metern erreicht und ein Alter von mindestens 30 Jahren aufgewiesen hätten. Die Annahmen des Beklagten seien bereits deshalb zweifelhaft, weil sämtliche Bäume ohne vorheriges Fällen mit einem kleinen Bagger aus dem Erdreich hätten gezogen werden können. Zudem seien zahlreiche Bäume wegen des zwischen ihnen abgelagerten Bauschutts bereits erheblich beschädigt oder sogar abgestorben gewesen. Insofern werde auch bestritten, dass der Laubbaumbestand ein „Waldinnenklima“ aufgewiesen habe.
§ 1 des Bundeswaldgesetzes lasse erkennen, dass unter Wald lediglich solche Baumbestände zu verstehen seien, die einerseits eine umweltnützliche Bedeutung besitzen und andererseits wirtschaftlichem Nutzen dienen und daher bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Nach § 2 BWaldG seien zudem Grundflächen vom Waldbegriff ausgenommen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden, wozu nicht nur Weihnachtsbaumplantagen zählten, sondern auch schnell wachsende Bestände an Holzarten, die der Brennholzgewinnung dienen. Die Klägerin habe ihr Grundstück nicht selbst bestockt und wisse daher auch nicht, ob die Birken infolge Naturverjüngung gewachsen oder vom Voreigentümer oder Vornutzer zum Zwecke der Brennholzgewinnung angelegt worden seien. Von Letzterem sei indes auszugehen. Birken würden aufgrund ihrer vergleichsweise kurzen Umtriebszeit von etwa 20 Jahren sowie dem hohen Brennwert von ca. 1.900 Kilowattstunden pro Raummeter (kWh/rm) als geeignete Baumart für die Brennholzproduktion gelten.
Nach der Stellungnahme der Stadt A. sei der Birkenbestand nicht der örtlichen Baumschutzsatzung unterfallen, weshalb keine Rodungshindernisse bestanden hätten. Hinzukomme, dass die gerodete Teilfläche des Grundstücks innerhalb eines Bebauungsplans liege, welcher die Fläche als Gewerbegebiet ausweise. Die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe sei rechtswidrig. Die Stadt A. habe als Planungsgeber des Bebauungsplans in ihre Abwägungen für die Planfestsetzungen die Auswirkungen für die Erhaltung von Waldgebieten bereits berücksichtigt, so dass nicht noch ein zweites Mal im Einzelfall ein Ausgleich geltend gemacht werden könne.
Schließlich leide der Bescheid vom 22. August 2023 an Ermessensfehlern. Die Behörde habe von dem ihr in § 12 Abs. 4 HWaldG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern sei direkt zur Anwendung des § 12 Abs. 5 Satz 1 HWaldG übergegangen, der jedoch eine positive Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG voraussetze.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22. August 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Waldumwandlungsgenehmigung sowie insbesondere die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe vom 22. August 2023 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die erfolgte Rodung habe es einer Waldumwandlungsgenehmigung bedurft. Insbesondere habe es sich bei dem gerodeten Baumbestand um Wald im Sinne des § 2 HWaldG gehandelt.
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Bei dem streitgegenständlichen Baumbewuchs habe es sich um einen Laubbaumbestand, insbesondere um Birken, gehandelt. Diese seien vermutlich aufgrund von Sukzession durch Naturverjüngung entstanden. Hierfür spreche zum einen, dass auf der streitgegenständlichen Fläche keine Pflanzreihen zu erkennen gewesen seien. Zum anderen verbreite sich die Birke nach allgemeiner Lebenserfahrung selbstständig und bilde im Verlauf der Zeit einen geschlossenen Waldbestand. Bei der Birke handele es sich zudem um eine Forstpflanze, die nicht mit dem Ziel der baldigen Holzentnahme angepflanzt werde. Der forstliche Produktionszeitraum liege im Falle der Birke in der Regel bei 60 bis 80 Jahren. Die klägerische Vermutung, wonach eine Kurzumtriebsplantage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG vorliege, treffe somit nicht zu. Kurzumtriebsplantagen würden in der Regel durch Pflanzung in Reihen begründet, wobei Baumarten wie Weide oder Pappel Verwendung fänden, da diese in der Regel nach ca. 10 Jahren, spätestens jedoch nach 20 Jahren, abgeerntet werden könnten. Schließlich spreche auch das geschätzte Alter der Birkenbäume gegen eine beabsichtigte Nutzung als „Stangenholz“ mit dem Ziel der baldigen Holzentnahme. Die gerodeten Birken hätten eine Oberhöhe von 15 bis 20 m aufgewiesen, sodass von einem Alter von wenigstens 30 Jahren auszugehen sei.
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Es habe darüber hinaus kein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG vorgelegen, da hierunter nur Flächen bis zu einer Größe von 2.000 qm fielen.
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Der wirtschaftliche Nutzen des Waldbestandes ergebe sich aus der möglichen Nutzung des Holzes zum Beispiel als Brennholz oder auch als Industrieholz. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Bestand tatsächlich wirtschaftlich genutzt worden sei. Dem Baumbestand sei eine Klimaschutzfunktion zugekommen. Er habe zudem als Habitat für Vögel und Kleinsäuger gedient. Die betroffene Fläche habe sich mindestens 40 m in beiden Richtungen ausgedehnt, wodurch von der Entstehung eines Waldinnenklimas (Windruhe, abweichende Temperaturen gegenüber dem Freiland) ausgegangen werden könne.
Dass die Fläche innerhalb eines Bebauungsplans liege, spiele für die Qualifizierung als Wald keine Rolle. Es komme insofern alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber auf Festsetzungen in einem Bebauungsplan an.
Die Rodung des Baumbestands sei schließlich nicht aufgrund behördlicher Anordnung erforderlich geworden. Unabhängig hiervon habe es jedenfalls für die Rodung des Baumbestandes einer dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung bedurft. Das Bestehen eines Bebauungsplans führe nicht zur Entbehrlichkeit der Genehmigung. Da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Ersatzaufforstungsfläche bereitzustellen, sei nach § 12 Abs. 5 HWaldG eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen gewesen. Bei § 12 Abs. 5 HWaldG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe sei nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Vielmehr sei eine solche dem Grunde nach stets bei der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Bauordnungsamtes und Rechtsamtes der Stadt A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
I. Soweit die Klägerin die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe im Bescheid des Beklagten vom 22. August 2023 angreift, ist die Klage zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage zulässig.
Die Klägerin begehrt insoweit die Aufhebung des in dem Bescheid vom 22. August 2023 in Ziffer 2 enthaltenen Verwaltungsakts, mit dem ihr die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe auferlegt wird. Soweit der Bescheid die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nochmals unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“, dort unter Nr. 3 regelt, handelt es sich um eine schlichte Wiederholung ohne eigenen, von der Regelung in Ziffer 2 des Bescheids abweichenden, Regelungsgehalt.
Die Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist, von Fällen abgesehen, in denen der Rest-Verwaltungsakt offenkundig nicht ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehen bleiben kann, gemäß § 42 Abs. 1 VwGO durch Anfechtungsklage statthaft. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Urteile vom 17. Februar 1984 – 4 C 70.80 –, juris Rn. 14; vom 19. März 1996 – 1 C 34.93 –, juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris Rn. 25; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 –, juris Rn. 18; Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 –, juris Rn. 18; vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 –, juris Rn. 5).
Dass die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung offenkundig nicht ohne die angefochtene Walderhaltungsabgabe bestehen bleiben könnte, ist nicht der Fall. Bei der Anordnung zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe handelt es sich um eine Auflage im Sinne des tle="">§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG, da diese den Inhalt der mit Ziffer 1 des Bescheides erteilten Waldumwandlungsgenehmigung nicht verändert, sondern dem Genehmigungsadressaten lediglich ein bestimmtes Tun, hier die Vornahme einer Geldzahlung, abverlangt. Die Nebenbestimmung, mit der die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe angeordnet wird, betrifft nicht unmittelbar das zur Genehmigung stehende Vorhaben, nämlich die Waldrodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart, sondern ist eine selbständig neben die Waldumwandlungsgenehmigung tretende besondere Leistungsverpflichtung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 29 in Bezug auf eine mit einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung verbundenen Ersatzaufforstungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Forstgesetz i. d. F. vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 – OVG 11 B 2.16 –, juris Rn. 25 f.).
Die gegen die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe gerichtete Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i. V. m. Nr. 12.5 der Anlage zur HessAGVwGO entbehrlich. Ein Vorverfahren entfällt nach dieser Vorschrift bei Entscheidungen über die Genehmigung nach den §§ 12 und <span title="">14 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG). Hierunter fällt auch die von der Klägerin angefochtene Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe, da diese gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (WEAVO) zusammen mit der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 12 HWaldGspan> festzusetzen ist. Die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe steht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Genehmigung nach § 12 HWaldG und deshalb von der Regelung in Nr. 12.5 der Anlage zur HessAGVwGO miterfasst.
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2. Die Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung der Festsetzung der Walderhaltungsabgabe gerichtet ist, auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung der Walderhaltungsabgabe im Bescheid vom 22. August 2023, da (a)) die Festsetzung rechtswidrig erfolgt ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und (b)) die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung im vorliegenden Fall auch sinnvoller- und rechtmäßigerweise ohne die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe bestehen bleiben kann.
a) Die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil es an jeglichen Ermessenserwägungen dafür fehlt, aus welchen Erwägungen heraus sie der Waldumwandlungsgenehmigung beigefügt worden ist. Es liegt mithin ein Ermessensnichtgebrauch vor, welcher die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe, die im Ermessen des Beklagten stand, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig macht (§ 114 Satz 1 VwGO).
aa) Die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe im Sinne des § 12 Abs. 5 HWaldG> setzt die Ausübung des durch § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG eingeräumten Ermessens dahingehend voraus, dass eine Waldausgleichsmaßnahme anzuordnen ist. Eine Walderhaltungsabgabe ist gemäß § 12 Abs. 5 HWaldG nämlich nur festzusetzen, soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe handelt es sich um eine gegenüber der Anordnung der Ersatzaufforstung subsidiäre Ausgleichsmaßnahme (Endres, BWaldG, 2. Auflage 2022, § 9 Rn. 14). Sie kommt nur in Betracht, soweit die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch eine Anordnung der Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 4 HWaldG ausgeglichen werden können (Wust/Rietzler/Wiemer, WindenergieR/Hangst, 1. Aufl. 2024, § 10 Rn. 94). Dies entspricht dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWaldG und § 1 Nr. 1 BWaldG enthaltenen Grundsatz der Walderhaltung. Soweit es in § 12 Abs. 5 HWaldG heißt, dass eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten „ist“, bezieht sich dies deshalb alleine auf den Fall, dass die Behörde ihr nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt hat, eine Waldausgleichsmaßnahme anzuordnen, eine Ersatzaufforstung jedoch im konkreten Fall nicht möglich ist, etwa weil hierfür eine taugliche Fläche nicht vorhanden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris tle="">Rn. 48n>). Der Behörde kommt mithin auch kein Wahlrecht beziehungsweise Auswahlermessen zu, für welche Form der Waldausgleichsmaßnahme sie sich entscheidet. Das HWaldG bestimmt vielmehr den Vorrang der Ersatzaufforstung vor der Walderhaltungsabgabe. Es besteht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG lediglich ein Ermessen dahingehend, ob die Waldumwandlungsgenehmigung mit einer Anordnung der Ersatzaufforstung verbunden werden soll. Nur wenn die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, eine Ersatzaufforstung aber nicht zu verwirklichen ist, ist – dann zwingend – eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen. Setzt die Behörde also – wie hier – eine Walderhaltungsabgabe fest, so hat sie deshalb nicht nur darzulegen, dass und warum eine Ersatzaufforstung nicht möglich ist. Sie hat vielmehr auch und gerade zu begründen, warum die erteilte Genehmigung überhaupt mit einer Waldausgleichsmaßnahme verbunden wird, weshalb also die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung im konkreten Fall auszugleichen sind.
Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 HWaldGn>. Danach kommt die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe nur in Betracht, soweit die nachteiligen Wirkungen nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können. Bereits der Wortlaut der Regelung verknüpft also die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe mit der – ausdrücklich ins Ermessen gestellten – Anordnung nach § 12 Abs. 4 HWaldG. Eine Walderhaltungsabgabe ist deshalb nur dann festzusetzen, wenn die zuständige Behörde zuvor das nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung mit einer Waldausgleichsmaßnahme in Form einer Ersatzaufforstung zu verbinden, eine solche aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. So verstanden, stellt die Walderhaltungsabgabe nach ="">§ 12 Abs. 5 HWaldG ein Surrogat der vorrangig auszuführenden Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 4 HWaldG dar.
Der Rechtsauffassung des Beklagten, wonach sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 HWaldG gerade umgekehrt ergebe, dass eine Walderhaltungsabgabe stets bei Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen ist und dies lediglich dann nicht der Fall sei, wenn beziehungsweise soweit die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden, ist entgegenzuhalten, dass die Regelung die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe vorsieht, soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden „können“. Es kommt nach dem Wortlaut also nicht darauf an, ob nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung auch tatsächlich durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden. Die Regelung stellt vielmehr darauf ab, ob eine Ersatzaufforstung möglich ist, nicht aber, ob beziehungsweise inwieweit diese auch tatsächlich erfolgt. Denkbar ist etwa, dass entsprechende Flächen für eine Ersatzaufforstung von einem Antragsteller angeboten werden, die Behörde gleichwohl auf die Anordnung einer Ersatzaufforstung verzichtet und hierdurch ihr nach § 12 Abs. 4 HWaldG eingeräumtes Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausübt. Dies wäre etwa in waldreichen Gebieten denkbar, in denen eine Ersatzaufforstung zum Wegfall wichtiger sonstiger Naturräume oder bedeutender landwirtschaftlich genutzter Flächen führen würde. In einem solchen Fall „können“ die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung durch eine Ersatzaufforstung ausgeglichen werden. Sie werden es lediglich aufgrund einer rechtlich zulässigen Entscheidung der Behörde nicht. Dann aber ist auch kein Raum mehr dafür, den Antragsteller stattdessen mit der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe zu belasten, zumal diese sich in wirtschaftlicher Hinsicht für den jeweiligen Antragsteller gegenüber den Kosten für eine Ersatzaufforstung als erheblich belastender darstellen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – der wirtschaftliche Wert des betroffenen Grundstücks nach der Rodung, mithin der Bodenrichtwert, besonders hoch ausfällt, da dieser nach den Regelungen der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (WEAVO) die Höhe der Walderhaltungsabgabe maßgeblich bestimmt.
Dem Vorrangverhältnis zwischen Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe entspricht die innere Systematik des § 12 HWaldG. Danach wird zunächst in Absatz 4, nachfolgend den Regelungen für die Genehmigung bzw. Versagung einer Waldumwandlung, die ausdrücklich in das Ermessen gestellte Anordnung einer Ersatzaufforstung geregelt. Erst danach und hieran anknüpfend folgt die Regelung der Walderhaltungsabgabe. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stützen diese Auslegung. Ersatzaufforstungen sollen gemäß des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWaldG und § 1 Nr. 1 BWaldG enthaltenen Grundsatzes bewirken, dass der verloren gegangene Wald möglichst gleichwertig und gleichartig ersetzt wird (Endres, BWaldG § 9 Rn. 12). Der Gesetzgeber hat eine solche Ersatzaufforstungspflicht nun aber ausdrücklich nicht für jede Waldrodung vorgesehen, sondern diese, insbesondere vor dem Hintergrund der neben die Walderhaltung tretenden weiteren Ziele des Waldgesetzes, wie sie in § 1 HWaldG niedergelegt sind, in das Ermessen der Behörde gelegt. So ist denkbar, dass die Belange einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft oder auch der Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer das eingeräumte Ermessen im Einzelfall dahingehend lenken, dass die Behörde von der Festsetzung einer Waldausgleichsmaßnahme absieht. Dies gilt unbeschadet dessen, dass sich aus dem Grundsatz der Walderhaltung regelmäßig der Bedarf einer Waldausgleichsmaßnahme ergeben mag.
Dass die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe als Auflage zur Umwandlungsgenehmigung von der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 4 HWaldG abhängt, entspricht im Übrigen nicht bloß dem Rechtsgedanken des title="">§ 36 HVwVfG, wonach der Erlass von Nebenbestimmungen grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, sondern auch der Rechtslage im (allgemeinen) Naturschutzrecht. Auch danach sind nachteilige Wirkungen auf Natur und Landschaft nicht in jedem Fall auszugleichen. Nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 BNatSchG). Auch das Naturschutzrecht sieht eine Ausgleichspflicht mithin lediglich bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, nicht jedoch bei jeder nachteiligen Wirkung vor.
Abgesehen davon, dass die Regelungen des Hessischen Waldgesetzes gegenüber dem (allgemeinen) Naturschutzrecht als vorrangige Spezialregelungen anzusehen sind (lex specialis derogat legi generali, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 48; BT-Drs. 7/5251 vom 21. Mai 1976, S. 7 zum Bundesnaturschutzgesetz), welche die Voraussetzungen der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und den Erlass von Waldausgleichsmaßnahmen abschließend regeln und die allgemeinen Regelungen des Naturschutzrechts schon deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, lägen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kompensationspflicht nach § 13 Satz 2 BNatSchG bei einer legalen Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 HWaldG nicht vor. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Insofern vermögen auch die Rodung von Wald beziehungsweise eine Waldumwandlung prinzipiell einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 13 BNatSchG darzustellen. Eine Waldumwandlung ist nach § 12 Abs. 2 und 3 HWaldG allerdings nur dann zulässig, wenn die Erhaltung des Waldes gerade nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nur dann darf überhaupt eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt werden. Dann würde aber auch nach § 13 BNatSchG nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auszugehen sein. Darüber hinaus sieht § 14 Abs. 2 BNatSchG sogar ausdrücklich vor, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dann nicht als Eingriff anzusehen sind, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist bei einer legalen Waldumwandlung im Sinne des § 12 Abs. 2 HWaldG stets der Fall. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Naturschutzrechts, welche dort Voraussetzung einer Ausgleichpflicht wäre (§ 13 Satz 1 und 2 BNatSchG), kann es mithin bei einer rechtmäßig erteilten Umwandlungsgenehmigung im Sinne des § 12 HWaldG nicht geben. Dafür, dass der Gesetzgeber des hessischen Waldgesetzes aber eine gegenüber dem Naturschutzrecht deutlich weitergehende Regelung hat schaffen wollen, die eine Ausgleichspflicht bei jeder erteilten Waldumwandlungsgenehmigung, mithin auch in solchen Fällen vorsieht, in denen, wie hier, sogar ein überwiegendes öffentliches Rodungsinteresse anzunehmen ist (siehe dazu sogleich unter I. 2. b)), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade der vom Waldgesetz bezweckte Interessenausgleich spricht, wie dargestellt, vielmehr dafür, die Anordnung einer Waldausgleichsmaßnahme insgesamt in das Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen.
Dass eine Walderhaltungsabgabe stattdessen stets zwingend festzusetzen ist, lässt sich schließlich auch nicht aus der WEAVO ableiten. Zwar können gesetzliche Bestimmungen dem Grunde nach durchaus auch durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Dies gilt freilich nur, soweit das entsprechende Gesetz den Verordnungsgeber auch ausdrücklich zu einer entsprechenden Konkretisierung ermächtigt. Gemäß § 33 Satz 1 Nr. 2 HWaldG wird der für das Forstwesen zuständige Minister jedoch lediglich dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Walderhaltungsabgabe sowie deren Verwendung betreffend zu treffen. Unter welchen Voraussetzungen eine Walderhaltungsabgabe erhoben wird, ist hingegen der gesetzlichen Regelung im HWaldG vorbehalten. Unbeschadet dessen lässt sich aus der WEAVO nicht herleiten, dass eine Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach mit jeder erteilten Umwandlungsgenehmigung festzusetzen ist. Zwar sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 WEAVO vor, dass die Walderhaltungsabgabe mit der Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben ist. Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um eine rein formelle Anforderung, das Festsetzungsverfahren betreffend. Wenn sich die Behörde dazu entschließt, eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen, dann ist diese grundsätzlich zusammen mit der Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen. Entsprechend folgt auch nichts Anderes aus § 1 Abs. 2 Satz 2 WEAVO, wonach die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen ist, sofern sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen lässt. Letztlich spricht auch die in § 1 Abs. 4 WEAVO vorgesehene Möglichkeit, von der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe abzusehen, nicht dafür, dass diese grundsätzlich immer festzusetzen ist. Die Regelung bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die Bemessungsregelung in § 2 WEAVO und dient insofern lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Ein dem Grunde nach erforderlicher Waldausgleich kann danach unterbleiben, wenn dieser der Höhe nach unterhalb eines Betrages von 500,00 EUR liegen wird. Statuiert wird hierdurch lediglich eine rein quantitativ zu bemessende Bagatellgrenze.
bb) Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid keinen Gebrauch gemacht. Dass die Festsetzung einer Waldausgleichsmaßnahme eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen dazu, weshalb die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung überhaupt und sodann durch eine Walderhaltungsabgabe auszugleichen sind. Dies stellt nicht bloß eine Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht des § 39 HVwVfG, mithin lediglich einen formellen Fehler dar. Fehlen Ausführungen zum Ermessen vollständig, indiziert dies vielmehr regelmäßig auch einen vollständigen Ermessensausfall (Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 60 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde trotz vollständig fehlender Begründung ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Dies macht die Entscheidung ermessensfehlerhaft und dadurch rechtswidrig, wodurch die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
cc) Die fehlenden (ausdrücklichen) Ermessenerwägungen lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es aufgrund des Gesetzeszwecks regelhaft geboten wäre, bei Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung eine Waldausgleichsmaßnahme festzusetzen (vgl. zu diesem Argument: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104/01 –, juris Rn. 5). Es liegt kein Fall eines intendierten Ermessens vor, bei dem sich die Ermessensentscheidung grundsätzlich bereits aus dem Gesetz ergibt. Dies folgt unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG, wonach die Genehmigung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG von der Anordnung einer Ersatzaufforstung abhängig gemacht werden kann. Die Norm spricht demgegenüber gerade nicht davon, dass die Genehmigung (regelmäßig) davon abhängig gemacht werden soll.
dd) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise Ermessenserwägungen nachgeschoben und insbesondere darauf verwiesen hat, dass es sich bei dem Stadtgebiet A. um ein waldarmes Gebiet handele und eine Ersatzaufforstung aufgrund der geringen Größe der gerodeten Fläche nicht zweckmäßig vorzunehmen und deshalb eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen sei, steht dies der Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs nicht entgegen. Zwar sieht § 114 Satz 2 VwGO vor, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mithin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde überhaupt erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 2 ZB 14.887 –, juris Rn. 4). Nur für diesen Fall lässt es § 114 Satz 2 VwGO zu, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsstreitverfahren weitergehend ausführen darf. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde vollständig verkennt, dass ihr durch die anzuwendende Vorschrift Ermessen eingeräumt wird. Von einer Ergänzung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO kann mithin keine Rede sein, wenn die Behörde – wie hier – im Klageverfahren erstmals überhaupt Ermessenserwägungen anstellt. Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann durch eine erstmalige Ermessenbetätigung im gerichtlichen Verfahren – als besonders schwerwiegender Fehler – nicht wirksam geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17/97 –, juris Rn. 40).
ee) Der Ermessensausfall ist schließlich auch nicht unbeachtlich. Eine Unbeachtlichkeit des Ermessensausfalls kommt nur dann in Betracht, wenn das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im konkreten Fall auf Null reduziert ist. Hiervon kann aber vor allem mit Blick auf die vergleichsweise geringe Größe des Waldes sowie die Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan keine Rede sein.
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e Umwandlungsgenehmigung kann auch sinnvoller- und rechtmäßiger Weise ohne die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe bestehen bleiben.b) Di
Die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG betrifft im vorliegenden Fall nicht unmittelbar das zur Genehmigung stehende Vorhaben, nämlich die Waldrodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart, sondern ist eine selbständig neben die Waldumwandlungsgenehmigung tretende besondere Leistungsverpflichtung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 29 in Bezug auf eine mit einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung verbundenen Ersatzaufforstungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Forstgesetz i. d. F. vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 – OVG 11 B 2.16 –, juris Rn. 25 f.). Es handelt sich insbesondere nicht um eine inhaltsmodifizierende, das heißt den Inhalt der Waldumwandlungsgenehmigung verändernde Auflage. </p>
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Nicht jede Waldumwandlungsgenehmigung muss zwingend mit einer Waldausgleichsmaßnahme nach § 12 Abs. 4 und 5 HWaldG verbunden werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei § 12 Abs. 4 HWaldG – wie aufgezeigt – um eine Ermessensvorschrift handelt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG kann danach auch ohne zusätzliche Nebenbestimmungen rechtmäßig erteilt werden. Soweit jedoch von der Möglichkeit in § 12 Abs. 4 HWaldG Gebrauch gemacht und eine entsprechende Nebenbestimmung erlassen wird, ist jeweils konkret zu prüfen, in welchem Verhältnis diese Nebenbestimmung zum Hauptverwaltungsakt steht.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss zunächst alleine nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 HWaldG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG geprüft werden, ob überhaupt eine Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen ist. Nur wenn dies der Fall sei, sehe ="">§ 12 Abs. 4 Satz 1 HWaldG vor, dass der Genehmigung eine Nebenbestimmung angefügt werden könne. Diese der Forstbehörde eingeräumte Möglichkeit, die zu erteilende Waldumwandlungsgenehmigung mit einer Nebenbestimmung zu versehen, sei jedoch nicht bereits in die Abwägung nach <span title="">§ 12 Abs. 3 HWaldG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG einzustellen. Sie könne insbesondere nicht die Zulässigkeit einer an sich unzulässigen Umwandlungsgenehmigung herbeiführen, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Waldbesitzers ausgehe, weil die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege (Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 –
pan title="">3 UE 154/90–, juris Rn. 30). Dies ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften des § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 und 5 HWaldG.
Ausgehend hiervon hätte die Aufhebung der Waldausgleichsmaßnahme keinerlei Einfluss auf die der Genehmigungserteilung zugrundeliegende Interessenabwägung nach <span>§ 12 Abs. 3 HWaldGpan> i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG. Die durch § 12 Abs. 4 und 5 HWaldG eingeräumte Möglichkeit, einer Umwandlungsgenehmigung die Anordnung einer Waldausgleichsmaßnahme beizufügen, würde nach dieser Auffassung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass mit einer Waldumwandlung im Sinne des § 12 Abs. 2 HWaldG regelmäßig nachteilige Wirkungen mit Blick auf die Ziele des § 1 Abs. 1 HWaldG einhergehen werden, also auch bei solchen Waldumwandlungen, bei denen die Erhaltung des Waldes nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt und für die deshalb eine Genehmigung zu erteilen ist.
In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird demgegenüber vertreten, dass die der Allgemeinheit drohenden nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung, die ansonsten zur Versagung einer Umwandlungsgenehmigung führen müssten, auch durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen, insbesondere auch durch die Anordnung einer Ersatzaufforstung oder Walderhaltungsabgabe ausgeglichen oder wenigstens abgemildert werden können, sodass die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung ermöglicht wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 – OVG 11 B 2.16 –, juris Rn. 32; Endres BWaldG § 9 Rn. 23). Dies folge schon aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem allgemeinen Zweck von Nebenbestimmungen bei gebundenen Verwaltungsakten, welcher (auch) darin bestehe, tatbestandliche Hindernisse zu überwinden. Mit der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen könnten die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung ausgeglichen und hierdurch die Versagung einer Genehmigung verhindert werden. Die Anordnung von Waldausgleichsmaßnahmen wird insofern als gegenüber einer Genehmigungsversagung mildere Maßnahme betrachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 – OVG 11 B 2.16 –, juris Rn. 32; Endres BWaldG § 9 Rn. 23).
Nach dieser Auffassung kommt die isolierte Aufhebung einer Waldausgleichsmaßnahme nicht in Betracht, wenn das der Waldumwandlungsgenehmigung zugrundeliegende Abwägungsergebnis hierdurch zu Lasten des Antragstellers verändert wird, mithin, wenn das öffentliche Walderhaltungsinteresse zumindest auch oder gerade aufgrund der Festsetzung einer Waldausgleichsmaßnahme nicht überwiegt.
Die Kammer kann hier offenlassen, ob die zuletzt genannte Auffassung – angewendet auf das hessische Landesrecht – die vom Gesetzgeber in § 12 HWaldG gewählte Regelungssystematik hinreichend berücksichtigt, welche vor allem der Verwirklichung des forstrechtlich zentralen Grundsatzes der Walderhaltung (>§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWaldG) dient. Bei § 12 HWaldG handelt es sich um die allgemeine Schutznorm des Waldes (Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften v. 4. Dezember 2012, Drucksache 18/6732, S. 28). Der Gesetzgeber hat in Entsprechung des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG in § 12 Abs. 3 HWaldG festgelegt, dass eine Genehmigung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Gesetzgeber gibt der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Waldumwandlungsinteresse mit dem Walderhaltungsinteresse damit eine besondere Gewichtung vor (Düsing/Martinez/Lückemeier, 2. Aufl. 2022, BWaldG § 9 Rn. 8). Die Genehmigung soll immer dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eines der dort explizit aufgeführten Interessen betroffen ist, mithin wenn die Umwandlung Festsetzungen in Raumordnungsplänen widerspricht, Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt würden oder der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob durch die Maßnahmen nach § 12 Abs. 4 und 5 überhaupt ein Ausgleich dergestalt möglich wird, dass bei einer eigentlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Walderhaltung die Abwägung gleichwohl zugunsten des Antragstellers ausgehen und sodann eine Genehmigung erteilt werden kann. Es dürfte insofern jedenfalls zu berücksichtigten sein, dass weder durch eine Ersatzaufforstung, noch durch die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe ein unmittelbarer vollständiger Ausgleich hergestellt werden kann. So wird eine Ersatzaufforstung naturgemäß erst nach ihrem Aufwuchs, also regelmäßig erst nach vielen Jahren eine ausreichende Ausgleichsfunktion erbringen können (vgl. Endres, BWaldG § 9 Rn. 23, welcher darin indes eine unverhältnismäßige und praxisferne Überbetonung des Bewertungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BWaldG sieht). Die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe schafft freilich ebenso nur einen indirekten Ausgleich.
Selbst dann, wenn man der Auffassung folgen wollte, wonach die Anordnung einer Waldausgleichsmaßnahme in die Abwägung nach § 12 Abs. 3 HWaldG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG eingestellt werden darf, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an. Bei der streitgegenständlichen Waldumwandlung lag die Walderhaltung nämlich bereits unabhängig von der Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Kammer kann deshalb dahinstehen lassen, welcher Auffassung letztlich zu folgen ist.
Das private Waldumwandlungsinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Walderhaltungsinteresse. Gemäß § 12 Abs. 3 Hs. 1 HWaldG soll die Genehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es gilt mithin die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die rahmenrechtliche Regelung des § 9 BWaldG, welcher gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fort gilt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 82 und 87; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 9 B 1883/22.T –, juris Rn. 18) und im Rahmen der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG zu erteilen ist, ergänzend heranzuziehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 9 B 1883/22.T –, juris Rn. 18), statuiert insoweit eine Abwägungsregel, nach der spezifische forstrechtliche Interessen (Walderhalt und -ökologie, Forstwirtschaft, Waldeigentum), aber auch die Interessen der Waldeigentümer zu einem Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 84). § 12 Abs. 3 HWaldG regelt insofern lediglich die Versagungsgründe, die bereits aus der bundesrechtlichen Vorgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG folgen (vgl. Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 28). Das Erfordernis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt dabei nicht lediglich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, sondern ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 12 HWaldG (Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2012, Drucksache 18/6732, S. 28). Der zuständigen Behörde steht bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 9 B 1883/22.Tan> –, juris Rn. 22; Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 30</span>; Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 16). Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung, welche gerichtlich voll nachprüfbar ist.
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Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist danach zu erteilen, wenn die Erhaltung des Waldes nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Abwägung mithin einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 – OVG 11 B 2.16, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 2 A 2276/13, juris Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 5 A 50/11, juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 1 L 91/21.Z –, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, juris
an>Rn. 30; Wust/Rietzler/Wiemer, WindenergieR/Hangst, 1. Aufl. 2024, §10 Rn. 81; Endres BWaldG, 2. Aufl. 2022 § 9 Rn. 16).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an der Walderhaltung zutreffend abgelehnt. Nachteilige Wirkungen der Waldumwandlung, die zu einem Überwiegen des öffentlichen Walderhaltungsinteresses führen würden, sind weder von der unteren Forstbehörde, noch von der unteren Naturschutzbehörde benannt worden, welche im Genehmigungsverfahren jeweils Stellungnahmen abgegeben haben. Derlei nachteilige Auswirkungen sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die vergleichsweise geringe Größe des Waldes sowie die Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan sprechen vielmehr - wie dies der Beklagte auch zutreffend angenommen hat - gegen ein überwiegendes Walderhaltungsinteresse.
Aus alledem folgt, dass die Anordnung einer Waldausgleichsmaßnahme nach § 12 Abs. 4 und 5 HWaldG mit der Waldumwandlungsgenehmigung nicht in der Weise in einem untrennbaren Zusammenhang steht, dass sie die Genehmigung inhaltlich modifiziert und die Genehmigung selbst ohne Waldausgleichsmaßnahme nicht rechtmäßig bestehen bleiben kann.
II. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrer Klage auch die Aufhebung der ihr antragsgemäß erteilten Waldumwandlungsgenehmigung aus Ziffer 1 des Bescheides vom 22. August 2023 begehrt, ist die Klage schon unzulässig.
Für die erhobene Anfechtungsklage fehlt es der Klägerin an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage die konkrete Möglichkeit der Belastung des Klägers in seinen Rechten voraus (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 42 Rn, 76). Bei der in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. August 2023 der Klägerin erteilten Waldumwandlungsgenehmigung handelt es sich um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt, da dieser für die Klägerin eine Waldumwandlung legalisiert, mithin lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Belastende Wirkungen sind nicht ersichtlich. Dies gilt – wenn es auch hierauf nicht ankommt –unabhängig davon, ob die erteilte Genehmigung hätte ergehen müssen beziehungsweise ergehen dürfen. Denn auch eine rechtswidrig erteilte Genehmigung begründet gegenüber dem Adressaten das Recht, die genehmigte Handlung auszuüben.
- <p>Unbeschadet dessen, steht der Zulässigkeit der Klage auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen. Dieses findet auch im öffentlichen Recht und im Verwaltungsprozess Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19, juris Rn. 7). Die Klägerin begehrt die Beseitigung der Waldumwandlungsgenehmigung, die überhaupt nur aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin erlassen worden ist. Wendet sich aber ein Antragsteller gegen einen Verwaltungsakt, der gerade auf seiner eigenen Willenserklärung, einen solchen Verwaltungsakt zu begehren, beruht, so stellt sich eine Klage mit dem Ziel der Aufhebung eben dieses Verwaltungsakts als widersprüchliches Verhalten dar. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die von ihr vorgenommene Rodung der Birken schon nicht genehmigungsbedürftig war, so hätte sie dies dem Beklagten so mitteilen müssen und keinen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung stellen dürfen. Es wäre dann Sache der Forstbehörden gewesen, aufgrund der nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Rodung Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu ergreifen, etwa ein Ordnungswidrigkeitenverfahren auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG einzuleiten oder Anordnungen nach Maßgabe des § 26 HWaldG zu treffen. Die Klägerin hätte dann gegebenenfalls eine solche Anordnung anfechten können. In diesem Verfahren wäre dann die Rechtsfrage zu klären gewesen, ob es einer entsprechenden Waldumwandlungsgenehmigung bedurft hätte. Dies wäre für die Klägerin auch nicht rechtsschutzverkürzend gewesen. Stellt sie gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts und begehrt sodann – nach antragsgemäßem Erlass – dessen Aufhebung, handelt sie widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB (venire contra factum propium).
Die Klage ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil es sich bei der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung um eine sogenannte aufgedrängte Genehmigung handeln würde. Nach teils vertretener Auffassung soll es sich dabei um einen begünstigenden Verwaltungsakt handeln, der jedoch unmittelbar oder mittelbar mit Belastungen verbunden ist, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte. Dies könnten die mit der Genehmigung verbundene Kostenschuld oder aber bestimmte Nebenbestimmungen sein. Letztlich stelle bereits der mit einer Genehmigung verbundene Anschein, das genehmigte Verhalten sei auch tatsächlich genehmigungsbedürftig, mit Blick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit eine Belastung für den Genehmigungsadressaten dar (in diesem Sinne etwa VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2012 – W 5 K 11.255, juris Rn. 17; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 – 3 E 815/01 –, juris Rn. 24). Bestehe nun gerade Streit darüber, ob eine von einer solchen Genehmigung erfasste Handlung überhaupt genehmigungsbedürftig ist, so bestehe für den Genehmigungsadressaten zur Klärung dieser Frage sowohl die erforderliche Klagebefugnis, als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2012 – W 5 K 11.255, juris Rn. 17; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 – 3 E 815/01 –, juris Rn. 24; wie hier offengelassen: VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2013 – AN 3 K 12.01007 –, juris Rn. 84).
Unabhängig davon, ob es Fälle einer sogenannten aufgedrängten Genehmigung überhaupt geben kann, liegt eine solche zumindest im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Unstreitig ist, dass die Klägerin mit Antrag vom 30. Mai 2023 die Erteilung einer Rodungsgenehmigung gemäß
pan title="">§ 12 Abs. 2 HWaldGgegenüber dem Beklagten beantragt hat. Zwar trägt die Klägerin vor, dass dieser Antrag nur aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Forstamtes gestellt worden sei. Dieses habe die Klägerin am 26. Mai 2023 telefonisch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Baumbestand um Wald im Sinne des >tle="">§ 2 HWaldG gehandelt habe und die Klägerin aufgefordert, nachträglich einen Rodungsantrag beim Beklagten zu stellen. Dem sei der Gesellschafter der Klägerin, Herr U., entgegengetreten, weil Ausgleichsmaßnahmen für die dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksnutzung bereits in dem Bebauungsplan getroffen worden seien und daher keine weiteren vorzunehmen seien, etwa Ersatzanpflanzungen oder die Leistung einer Ausgleichszahlung.
Auch bei Wahrunterstellung dieses Geschehensablaufs folgt daraus nicht, dass vorliegend von einer sogenannten aufgedrängten Genehmigung auszugehen wäre. Den beigezogenen Behördenvorgängen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin die formlose Aufforderung, einen Rodungsantrag zu stellen, prinzipiell in Frage gestellt hätte. Mag die Klägerin auch im Rahmen des Telefonats mit dem Forstamt am 26. Mai 2023 der rechtlichen Bewertung durch das Forstamt widersprochen haben, so hat dies jedenfalls keinerlei Niederschlag im weiteren Verfahren und in der Handlungsweise der Klägerin gefunden. Die Klägerin hat diese Auffassung zu keinem weiteren Zeitpunkt – weder gegenüber dem Forstamt, noch gegenüber dem zuständigen Kreisausschuss (Abteilung für den ländlichen Raum) des Beklagten – zum Ausdruck gebracht. Davon, dass die Genehmigungsbedürftigkeit der Rodungsgenehmigung nach § 12 HWaldG zwischen den Beteiligten in Streit gestanden hätte, kann deshalb keine Rede sein. Im Übrigen spricht der zeitliche Verlauf eher dafür, dass die Klägerin infolge des Hinweises durch das Forstamt auch selbst von der Genehmigungsbedürftigkeit ihres Handelns ausgegangen ist. Den Hinweis durch das Forstamt hat die Klägerin nach eigenem Vortrag am Freitag den 26. Mai 2023 erhalten. Am Dienstag den 30. Mai 2023, also bereits zwei Werktage später, hat die Klägerin den Rodungsantrag gegenüber dem Beklagten gestellt. Insbesondere eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, etwa zur Erörterung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, ist nicht erfolgt.
III. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage, soweit die Aufhebung der weiteren Nebenbestimmungen (Nr. 1 und 2) im Bescheid vom 22. August 2023 begehrt wird. Der Klägerin fehlt bereits das Rechtschutzinteresse an deren Aufhebung. Die in Nr. 1 auferlegte Anordnung, den Abtransport von Totholzhaufen durch eine qualifizierte Person auf Vorkommen von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten überprüfen zu lassen sowie die Ergebnisse dieser Prüfung der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, hat sich „auf andere Weise“ i.S.d. § 43 Abs. 2 HVwVfG erledigt. Aufgrund der bereits seit Anfang des Jahres 2023 abgeschlossen Waldumwandlung ist der Regelung keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beizumessen. Gleiches gilt für die Nebenbestimmung Nr. 2, wonach vor jeglicher Veränderung die Fläche von einem faunistischen Fachgutachter auf das Vorhandensein von gesetzlich geschützten Arten oder deren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu überprüfen ist.
IV. Soweit die Klägerin schließlich noch die Aufhebung der Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheides begehrt, ist die Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheides vom 22. August 2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf
pan title="">§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG i. V. m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) i. V. m. Nr. 42131 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MLU i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG. Das HVwKostG ist gemäß § 1 Abs. 2 HVwKostG auch für die Tätigkeit des Kreisausschusses des Beklagten anzuwenden, da es sich bei der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 HWaldG i. V. m. § 4 Hessische Landkreisordnung um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des HVwKostG erheben die Behörden des Landes für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Insoweit wendet auch die Klägerin nichts ein. § 1 VwKostO-MLU sieht vor, dass für Amtshandlungen im Sinne des § 1 HVwKostGan> im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben werden. Das Verwaltungskostenverzeichnis zur VwKostO-MLU bestimmt in Ziffer 42131 das für Genehmigung der Rodung von Wald zum Zwecke einer Nutzungsänderung nach § 12 Abs. 2 HWaldG bei einer Fläche von bis zu 0,5 ha eine Gebühr in Höhe von 600,00 EUR. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – hier 3,45 EUR für eine Postzustellungsurkunde – werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG als Auslagen gesondert erhoben. Gemessen hieran sind die vom Beklagten in Ziffer 3 des Bescheides vom 22. August 2023 festgesetzten Kosten in Höhe von 603,45 EUR nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese für die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung ordnungsgemäß festgesetzt. Die Waldumwandlungsgenehmigung ist der Klägerin auf deren Antrag hin rechtmäßig erteilt worden. Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe hat der Beklagte keine weiteren Kosten festgesetzt.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Gebührenfestsetzung sei aufzuheben, weil die ihr erteilte Waldumwandlungsgenehmigung nicht hätte ergehen dürfen, so kommt es hierauf nicht an. Gemäß § 12 Abs. 1 HVwKostG entsteht die Kostenschuld für Amtshandlungen, für die, wie hier, ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kommt es insoweit nicht an. Grundsätzlich löst nämlich bereits ein Antrag den Verwaltungsaufwand aus, für den die festzusetzende Verwaltungsgebühr eine Gegenleistung darstellt. Dies liegt etwa auch den Bemessungsbestimmungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HVwKostG zu Grunde.
Unbeschadet dessen ist die Waldumwandlungsgenehmigung der Klägerin aber auch rechtmäßig erteilt worden.
a) Rechtsgrundlage der erteilten Genehmigung ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG. Danach bedarf die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung als Maßnahme der Waldumwandlung einer Genehmigung.
b) Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung liegen vor. Der Kreisausschuss des Beklagten war gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 HWaldG für den Erlass der erteilten Waldumwandlungsgenehmigung zuständig. Die Waldumwandlungsgenehmigung ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt, das Genehmigungsverfahren wird mithin nur auf Antrag eingeleitet. (Wust/Rietzler/Wiemer, WindenergieR/Hangst, 1. Aufl. 2024, §10 Rn. 49). Einen solchen Antrag hat die Klägerin am 30. Mai 2023 gestellt. Die Genehmigung ist schließlich auch im Benehmen mit der unteren Forstbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 HWaldG</span> erteilt worden.
c) Auch in materieller Hinsicht ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
Die Entfernung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Baumbestandes durch die Klägerin stellt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldGpan> eine Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung und insofern eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung dar.
aa) Bei dem von der Klägerin entfernten Baumbestand hat es sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG gehandelt.
(1) Wald im Sinne des HWaldG sind danach die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HWaldG nicht als Wald genutzt werden. Wald im Sinne des § 2 BWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und -sträucher) bestockte Grundfläche. Entscheidend ist, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt, der Bewuchs mithin nicht bloß vereinzelt vorhanden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 – OVG 11 N 80.10 –, juris Rn. 11). Unterbrechungen des Zusammenhangs sind unschädlich, wenn die räumliche Entfernung es zulässt, bei einer flächenhaften Betrachtung eine Zusammengehörigkeit anzunehmen. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des ">§ 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldGn> i. V. m. § 2 Abs. 1 BWaldG vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 – juris Rn. 6). Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft ist, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun, mithin durch natürliche Verjüngung entstanden ist (VGH BaWü, Urteil vom 20. Dezember 1993 – 3 S 2356/91 –, juris Rn. 32). Ebenso unerheblich ist die Ausweisung in Plänen und Registern als Wald oder Nicht-Wald (VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2003 – 1 A 245.99 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Auch Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion und Bestockungsdichte sind nicht entscheidend. Es kommt alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), BT-Drucksache 7/889 vom 9. September 1973, S. 24 f.; VGH BaWü, Urteil vom 20. Dezember 1993 – 3 S 2356/91 –, juris Rn. 32).
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(2) Ausgehend hiervon hat es sich bei dem auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Bewuchs zur Überzeugung der Kammer um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 1 BWaldG gehandelt. </p>
Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück in A., Flur 38, Flurstück 361/0 mit einer Gesamtgröße von 7.596 qm war im Umfang von etwa 2.800 qm mit Bäumen, insbesondere Birken bewachsen. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2023 und entspricht dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren sowie den Feststellungen des Forstamtes A. in der Stellungnahme an den Beklagten vom 16. August 2023. Der Baumbewuchs ist zudem auf den im beigezogenen Behördenvorgang befindlichen Fotoaufnahmen des Bauordnungsamtes der Stadt A. vom 27. Februar 2021 (Bauordnungsamt-Akte N02 des Magistrats der Stadt A., Bl. 4 ff.), sowie auf den Luftbildern vom 4. Juni 2020 im abfalltechnischen Gutachten der V. GbR vom 22. Juni 2020 (Bauordnungsamt-Akte N02 des Magistrats der Stadt A., Bl. 63 ff.) und schließlich auf den von der Kammer über den Kartendienst „Google-Maps“ herangezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbildaufnahmen vom 7. März 2021 gut ersichtlich. Die Kammer konnte sich anhand der vorhanden Bildaufnahmen einen hinreichend sicheren Gesamteindruck von dem auf dem Grundstück vorhanden gewesenen Baumbewuchs machen. Hiervon ausgehend hat es sich bei dem Baumbewuchs auf dem Flurstück 361/0 um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 1 BWaldG gehandelt. Dieses war mit einer Vielzahl an Bäumen, insbesondere Birken, mithin mit Forstpflanzen bewachsen. Der Baumbewuchs war dabei nicht bloß vereinzelt vorhanden, sondern stellte sich nach dem äußeren Gesamteindruck als flächenhaft und zusammenhängend dar. Auf die Höhe und das Alter der vorhanden Bäume sowie darauf, ob einzelne Bäume bereits geschädigt oder sogar abgestorben waren, kommt es insofern nicht an.
(3) Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Laubbaumbestand nach seinem äußeren Gesamtbild einen flächendeckenden Eindruck im Sinne eines entstehenden oder bereits bestehenden Waldes vermittelt hat und die Bäume lückenlos gewachsen sind, vermag dies an der Einordnung als Wald nichts zu ändern.
Sollte die Klägerin damit zum Ausdruck bringen wollen, dass der vorhandene Baumbewuchs nur vereinzelt vorhanden war und insgesamt keinen flächenhaften Eindruck vermittelt hat, ist dies ausgehend von den der Kammer zur Verfügung stehenden Fotoaufnahmen und Luftbildern unzutreffend. Danach ist ersichtlich, dass der Baumbewuchs gerade nicht lediglich vereinzelt, sondern durchaus flächenhaft und zusammenhängend im von der T.-straße aus gesehen hinteren Teil des Grundstücks vorhanden war. Im Übrigen ist die Klägerin bei Antragstellung auch selbst von einem flächenmäßigen Bewuchs ausgegangen, da sie die „dauerhaft umzuwandelnde Fläche“ mit 2.800 qm angab.
Wollte die Klägerin demgegenüber lediglich zum Ausdruck gebracht haben, dass der Bewuchs nicht durchgehend flächendeckend, mithin lückenlos vorhanden war, so mag dies zutreffen. Es kommt hierauf indes für rechtliche Einordnung nicht an. Als Wald im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gelten insbesondere auch verlichtete Grundflächen und sogar Lichtungen, Waldwiesen sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen als Wald im Sinne der Vorschrift.
(4) Ebenso schließt auch der von der Klägerin angeführte § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG die Waldeigenschaft im vorliegenden Fall nicht aus, da die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes nicht vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWaldG sind die in § 2 Abs. 2 BWaldG genannten Flächen kein Wald im Sinne des HWaldG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG sind Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen) kein Wald im Sinne des Gesetzes. Merkmal einer Kurzumtriebsplantage ist vor allem, dass diese zum Zweck eines kurzfristigen Umtriebs angelegt wird. Anders als bei der Frage, ob es sich bei bestimmten Flächen um Wald handelt, ist hier also das subjektive Element von Bedeutung (Düsing/Martinez/Lückemeier, 2. Aufl. 2022, BWaldG § 2 Rn. 7). Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bewuchs um eine Kurzumtriebsplantage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG gehandelt habe, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin indes noch nicht einmal behauptet worden. Die Klägerin trägt insofern lediglich vor, dass nicht auszuschließen sei, dass es sich bei dem entfernten Laubbaumbestand um eine Kurzumtriebsplantage im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HWaldG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG gehandelt haben könnte. Weder hat die Klägerin den Bewuchs selbst angelegt, noch hat sie Kenntnis darüber, ob dieser überhaupt und gegebenenfalls zu welchem Zweck dieser künstlich angelegt worden ist, oder ob der Bewuchs stattdessen – wie der Beklagte sowie die untere Forstbehörde vortragen – durch natürliche Sukzession entstanden ist. Insofern kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Umtriebszeit von Birken sowie deren Brennwert nicht entscheidungserheblich an.
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(5) Ein Ausschluss ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG. Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind danach in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
Bei der streitgegenständlichen Fläche von etwa 2.800 qm handelt es sich nicht um eine kleinere Fläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG sollen mit der Vorschrift lediglich Flächen bis zu einer Größe von 0,2 ha vom Waldbegriff ausgeschieden werden, wenn sie in der angegebenen Weise bestockt sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), BT-Drucksache 7/889 vom 9. September 1973, S. 24 f.). Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof hiervon abweicht und stattdessen eine Obergrenze von 20 x 20 Metern angenommen hat (Urteil vom 3. November 1988 – 3 UE 1272/84 –, juris), überschreitet die streitgegenständliche Fläche diese Größe erst recht.
(6) Die sonstigen Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 BWaldG werden schon nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
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- <p>(7) Der Einordnung als Wald steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Baumbewuchs zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch die Klägerin bereits vollständig entfernt worden war. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWald gelten nämlich auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald im Sinne der Vorschrift. Kahlgeschlagene Grundflächen sind solche Flächen, deren Bestockung ganz oder zu einem ganz überwiegenden Teil durch den Menschen entfernt wurde oder in diesem Umfang durch natürliche Ereignisse verloren gegangen ist. Das bedeutet, dass eine Fläche ihren Status als Wald grundsätzlich nicht dadurch verliert, dass sie ihre Bestockung durch einen Kahlschlag oder durch Naturereignisse verliert (Endres BWaldG § 2 Rn. 19).
(8) Für die Frage, ob Wald im Sinne des HWaldG vorliegt, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die entfernten Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt A. fallen, da dieser als gemeindlichen Satzung keinerlei Autorität zur Bestimmung des Waldbegriffs des HWaldG zukommt. Dies stellt die Satzung im Übrigen auch selbst klar, wenn sie in § 3 Abs. 2 Nr. 3 regelt, dass Bäume, die Bestandteil des Waldes im Sinne des § 2 HWaldG sind, nicht unter diese Satzung fallen.
bb) Die Entfernung des Baumbestandes und insbesondere der Wurzelstöcke durch die Klägerin in einem Zeitraum vor dem 28. Februar 2023 stellt eine Beseitigung von Forstpflanzen mit dem Ziel der Beendigung der Eigenschaft der Fläche als Waldfläche und damit eine Rodung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG dar (vgl. Endres BWaldG § 9 Rn. 8).
cc) Zur Überzeugung der Kammer ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Rodung auch zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung erfolgte. Dies folgt bereits aus dem von der Klägerin am 30. Mai 2023 gestellten Umwandlungsantrag. In diesem gibt die Klägerin die „dauerhaft umzuwandelnde Fläche“ mit 2.800 qm an. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass die erfolgte Rodung zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung erfolgt ist.
Soweit die Klägerin demgegenüber im Klageverfahren vorträgt, dass die Rodung alleine zum Zwecke der Entfernung der Aufschüttungen beziehungsweise deshalb erfolgt ist, um der bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung des Bauordnungsamtes der Stadt A. vom 9. Juli 2021 - Az. N02 - nachzukommen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Die Kammer hält den Vortrag der Klägerin insoweit für unzutreffend und lediglich vorgeschoben, um der Genehmigungsbedürftigkeit der durchgeführten Rodung nachträglich ihre Grundlage zu entziehen. Die Klägerin setzt sich in Widerspruch zu ihren Angaben bei Antragstellung, ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Im Antrag vom 30. Mai gibt sie an, eine Fläche nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 HWaldG dauerhaft umwandeln zu wollen. Der Vortrag im Klageverfahren ist zudem unplausibel im Hinblick auf ihre Einlassung in der Klageschrift vom 21. September 2023, in welcher die Klägerin vorträgt, dass der Gesellschafter der Klägerin, Herr U., gegenüber dem Forstamt am 26. Mai 2023 ausgeführt habe, dass eine Ausgleichsmaßnahme für die dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksnutzung bereits in dem Bebauungsplan selbst getroffen worden sei und daher keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa Ersatzanpflanzungen oder Leistung einer Ausgleichszahlung, vorzunehmen seien. Auch insoweit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, eine dauerhafte Nutzungsänderung mit der Rodung der Bäume bezweckt zu haben. Nur in diesem Fall stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich wird. Vor allem aber sprechen die in der beigezogenen Akte des Bauordnungsamtes der Stadt A. (Az. N02) vorhandenen Fotoaufnahmen von den Aufschüttungen gegen den Vortrag der Klägerin, wonach die Entfernung der Birken zur Beseitigung der Aufschüttungen zwingend erforderlich gewesen sei. Dass die Ablagerungen sich insbesondere auch im Bereich des durch die Klägerin gerodeten Laubbaumbestandes befunden haben, ist anhand der vorliegenden Bilder nicht zu erkennen. Die Fotoaufnahmen zeigen vielmehr im Gegenteil, dass sich sämtliche Ablagerungen im vorderen Teil des Grundstücks, also von der T.-straße aus betrachtet, vor der bewaldeten Fläche befunden haben. In den beiden Gutachten der V. GbR vom 22. Juni 2020 sowie vom 23. November 2022 (Bauordnungsamt-Akte N02 des Magistrats der Stadt A., Bl. 62 ff. und 101 ff.) sind die Standorte der fünf auch im Bescheid des Bauordnungsamtes des Stadt A. vom 9. Juli 2021 i. V. m. dem Anhörungsschreiben vom 23. Februar 2021 genannten Aufschüttungen jeweils in Luftbildaufnahmen markiert. Auch daraus wird ersichtlich, dass sich diese im vorderen Teil des Grundstücks und damit vor der bewaldeten Fläche befunden haben. Nochmals bestätigt wird dies durch die Luftbildmarkierungen im Gutachten der Z. GmbH vom 22. November 2022 (Bauordnungsamt-Akte N02 des Magistrats der Stadt A., Bl. 104 ff.). Auch daraus ergibt sich, dass sich sämtliche Ablagerungen im vorderen, nicht bewaldeten Teil des Grundstücks befunden haben. Die Klägerin selbst hat demgegenüber keinerlei Bilder oder anderweitige Nachweise dafür vorgelegt, dass sich (weitere) Aufschüttungen auch im hinteren bewaldeten Teil des Grundstücks befunden haben. Schließlich spricht auch das auf den Fotoaufnahmen des Bauordnungsamts vom 17. Februar 2021 abgebildete Werbeschild der D. Bauprojektmanagement GmbH dafür, dass die Klägerin das Grundstück jedenfalls zu diesem Zeitpunkt alsbald bebauen wollte, mithin dafür, dass die Annahme des Beklagten, die Rodung sei tatsächlich zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung der Waldfläche in gewerbliches Bauland erfolgt, zutreffend ist.
dd) Die Genehmigungsbedürftigkeit der durchgeführten Rodung war auch nicht aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan der Stadt A. Nr. N01 entbehrlich. In diesem ist das streitgegenständliche Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen.
Zwar ermächtigt die bundesrahmenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG die Länder, zu bestimmen, dass die Umwandlung keiner Genehmigung bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist. Von dieser Möglichkeit haben einzelne Länder in ihren Waldgesetzen Gebrauch gemacht. So regelt etwa § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21. März 2002, Nds. GVBl. S. 112), dass eine Waldumwandlung stets dann erforderlich ist und einer Genehmigung nicht bedarf, wenn für ein Grundstück in einem Bebauungsplan eine Nutzung zugelassen wird, die sich nicht verwirklichen lässt, ohne einen vorhandenen Wald ganz oder teilweise umzuwandeln (OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2023 – 1 LB 18/23 –, juris Rn. 40). Eine vergleichbare Regelung existiert im hessischen Waldgesetz jedoch nicht. Hessen hat – im Gegensatz zu anderen Ländern – keinen Gebrauch von der Ermächtigung in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG gemacht.
Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Waldrodung wird durch das Forstrecht – hier vor allem durch das HWaldG i. V. m. dem BWaldG – als lex specialis abschließend geregelt. Schon deshalb kommt zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit ein Rückgriff auf das allgemeine Bauplanungsrecht nicht in Betracht. Im Übrigen würde aber auch aus den Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) nichts Anderes folgen. Durch § 9 BauGB i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Die Vorschriften enthalten keine Regelung dergestalt, dass die Festsetzung eines bestimmen Plangebiets mit der Genehmigung einhergeht, Wald, welcher der Art der festgesetzten Nutzung entgegensteht, genehmigungsfrei roden zu dürfen. Auch aus anderen Vorschriften des BauGB ergibt sich eine solche Regelung nicht.
Zwar mag ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Waldes regelmäßig abzulehnen sein, wenn für die Fläche bereits durch einen Bebauungsplan eine andere Nutzung als bauplanungsrechtlich zulässig festgesetzt wird und sich diese Nutzung ohne Rodung des Waldes nicht verwirklichen ließe. Das bedeutet freilich nicht, dass eine solche Waldumwandlung auch genehmigungsfrei zulässig wäre (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 7. September 2023 – 1 LB 18/23 –, juris Rn. 39 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 8 B 11880/19 –, juris Rn. 24 ff.)
ee) Die Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung war überdies auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Waldrodung im Sinne des § 12 Abs. 2 HWaldG zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Mai 2023 bereits durchgeführt hatte.
Einzelne Landeswaldgesetze sehen die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigungserteilung ausdrücklich vor (so etwa § 14 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz – LWaldG Rh-Pf – vom 30. November 2000, GVBl. S. 504 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg – LWaldG BaWü – vom 30. November 2000, GVBl. S. 504). Zwar findet sich eine vergleichbar ausdrückliche Regelung im hessischen Waldgesetz nicht. Die nachträgliche Legalisierung einer ohne Genehmigung durchgeführten Rodung ist demgegenüber – anders als etwa in § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG – aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Eine nachträgliche Genehmigungserteilung – wie hier geschehen – kommt deshalb auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in Betracht. Dies folgt bereits aus der Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Endres, BWaldG § 9 Rn. 15). Zwar stellt auch eine genehmigungsfähige Waldumwandlung, welche jedoch ohne erforderliche Umwandlungsgenehmigung durchgeführt worden ist, einen Verstoß gegen das Umwandlungsverbot nach § 12 Abs. 2 HWaldG und insofern dem Grunde nach auch eine Ordnungswidrigkeit nach 29 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG dar. Bevor die zuständige Behörde indes mit ordnungsrechtlichen Mitteln gegen ein solches Handeln vorgeht, hat sie zu prüfen, ob eine Umwandlungsgenehmigung bei ordnungsgemäßer Antragstellung zu erteilen gewesen wäre und gegebenenfalls auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Da die Umwandlung in einem solchen Fall lediglich formell rechtswidrig ist, stellt die nachträgliche Durchführung eines Verfahrens zu Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung ein milderes und gleich effektives Mittel zur Durchsetzung der Rechtsordnung dar.
ff) Die Waldumwandlung war schließlich auch genehmigungsfähig. Das private Waldumwandlungsinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Walderhaltungsinteresse (s. o.).
V. Die Kammer hat unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig, ob die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe nach dem HWaldG im Ermessen der die Waldumwandlungsgenehmigung erteilenden Behörde steht, oder ob eine Walderhaltungsabgabe nach § 12 Abs. 5 HWaldG dem Grunde nach bei jeder erteilten Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen ist.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur hinsichtlich der vom Beklagten festgesetzten Walderhaltungsabgabe obsiegt hat und die Klage im Übrigen abzuweisen war.
VII. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- § 24 Abs. 3 Satz 1 HWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG 5x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 N 80.10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 58.06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 2356/91 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 245.99 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs.1 Satz 1 HWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 UE 1272/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 18/23 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 11880/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x