Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3000/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2019 - 8 K 3941/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 17.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Der Antragsteller ist Inhaber von vier Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 23 Waffen eingetragen sind, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, eines Jagdscheins sowie einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.07.2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstraße in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Er legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein und beschränkte diesen in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 02.12.2013 verurteilte das Amtsgericht ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.10.2018 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht ...-... das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 01.04.2019 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen dahin ab, dass die Geldstrafe auf 55 Tagessätze festgesetzt wurde. Diese Entscheidung erlangte am 10.04.2019 Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 28.08.2019 widerrief das Landratsamt Tübingen die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie seinen Europäischen Feuerwaffenpass (Nr. 1) und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Es erklärte ferner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 9) seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein (Nr. 2), forderte ihn unter Fristsetzung sowie Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) zur Rückgabe der betreffenden Dokumente auf (Nr. 5), ordnete unter Fristsetzung die Unbrauchbarmachung der eingetragenen Waffen oder deren Abgabe an einen berechtigten Dritten an (Nr. 7) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Sicherstellung und Vernichtung dieser Gegenstände an (Nr. 8).
Der Antragsteller hat am 02.09.2019 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 1, 3 und 6 der Verfügung des Landratsamts anzuordnen und gegen Nr. 2 wiederherzustellen.
Diesen Eilrechtsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2019 - 8 K 3941/19 - abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Landratsamts und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
10 
1. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, die in Nr. 1 bis 3 und 6 der Verfügung des Landratsamts getroffenen Regelungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vor, wonach solche Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller sei zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Zwischen den Beteiligten sei lediglich streitig, ob die erste Verurteilung aus dem Jahr 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Landratsamts vom 28.08.2019 noch habe berücksichtigt werden können oder ob zu Gunsten des Antragstellers das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greife. Letzteres sei jedoch nicht der Fall.
11 
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 BZRG. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese Vorschrift der Verwertung der ersten Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2013 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Landratsamts am 28.08.2019 nicht entgegenstand.
12 
§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register „getilgt worden“ oder sie „zu tilgen ist“, die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen. Keine dieser Voraussetzungen war im vorliegenden Fall am 28.08.2019 in Bezug auf die Eintragung über die Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2013 erfüllt. Die Eintragung war am 28.08.2019 tatsächlich nicht getilgt (vgl. die dem Landratsamt erteilten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2019 und vom 15.08.2019, Bl. 73, 79 d. Verw.-Akte). Die Eintragung war ausgehend von den dafür geltenden gesetzlichen Maßstäben (a) auch nicht „zu tilgen“ (b). Die vom Antragsteller dagegen gerichteten Einwände bleiben ohne Erfolg (c).
13 
a) Eingetragen werden im Bundeszentralregister unter anderem strafgerichtliche Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 BZRG), darunter rechtskräftige Entscheidungen, durch die ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt hat (§ 4 Nr. 1 BZRG). Einzutragen ist in einem solchen Fall unter anderem der „Tag des ersten Urteils“. Dabei gilt bei Strafbefehlen als „Tag des ersten Urteils“ der Tag der Unterzeichnung durch den Richter oder, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden ist, der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung, außer wenn der Einspruch verworfen wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
14 
Gemäß § 45 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen über Verurteilungen im Sinne von § 4 BZRG nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Diese Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, fünf Jahre.
15 
Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten nach § 47 Abs. 1 BZRG die §§ 35, 36 BZRG entsprechend. Daraus folgt, dass die Tilgungsfrist mit dem „Tag des ersten Urteils“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG beginnt (§ 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG). Für die Berechnung des Fristendes sind, da das Bundeszentralregistergesetz keine Sonderregelungen für die Berechnung der Tilgungsfristen enthält, die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 StR 270/14 - NStZ-RR 2014, 356). Da § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den „Tag“ des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist bei der Ermittlung der Tilgungsreife der Tag der Entscheidung nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014, a.a.O.).
16 
Eine zu tilgende Eintragung wird gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG allerdings erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt (sog. Überliegefrist, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013 - III-1 VAs 145/12 u.a. - juris). Der Grund für diese Regelung liegt in der Bestimmung aus § 47 Abs. 3 BZRG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht auszuschließen ist, dass eine die Tilgung der ersten Eintragung hemmende neue Verurteilung dem Register erst nach Eintritt der allein nach §§ 46 f. BZRG berechneten Tilgungsreife der ersten Verurteilung bekannt wird. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb in § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG mit der Überliegefrist eine Regelung geschaffen, die die vorzeitige Löschung tilgungsreifer Datensätze verhindert (vgl. Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 5. Aufl., § 45 Rn. 19). Diese Regelung stellt sicher, dass, wenn vor der Entfernung einer früheren Verurteilung aus dem Register während der Überliegefrist eine neue Mitteilung über eine spätere Verurteilung eingeht, die Tilgung der früheren Verurteilung gehemmt wird, wenn die spätere Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der nach §§ 46 f. BZRG berechneten Tilgungsreife der früheren Verurteilung liegt (vgl. Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz, § 47 Rn. 14). Der Eintritt der Tilgungsreife der früheren Verurteilung entfällt dann (Bücherl, in: Graf, BeckOK StPO, 35. Ed., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13).
17 
Für die Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die während der Überliegefrist eingetragene spätere Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der nach §§ 46 f. BZRG berechneten Tilgungsreife der früheren Verurteilung liegt, ist auch in diesem Zusammenhang der „Tag des ersten Urteils“ - nun bezogen auf die spätere Verurteilung - maßgeblich. Entscheidend ist daher, ob der Tag der Verkündung des späteren Urteils noch vor Ablauf der Tilgungsfrist des § 46 BZRG liegt. Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19; Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252; Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13; Rebmann/Uhlig, a.a.O., § 47 Rn. 14). Liegt der Tag der Verkündung des späteren Urteils - wenn auch noch innerhalb der Überliegefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG - nach Ablauf der nach §§ 46 f. BZRG berechneten Tilgungsfrist, hemmt das die Tilgung der Eintragung der früheren Verurteilung nicht mehr, andernfalls wird die Tilgung dieser früheren Verurteilung gehemmt (vgl. Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13; Rebmann/Uhlig, a.a.O., § 47 Rn. 14: „Ausschluss“ der Tilgung).
18 
Die Bemessung der Dauer der Tilgungsfrist in § 46 BZRG und die Regelung über die Fristhemmung in § 47 Abs. 3 BZRG bilden rechtlich eine Einheit. Diese Einheit legt erst im Zusammenhang die Tilgungsreife fest, an die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG anknüpft. Wenn und solange die Tilgungsfrist (§ 46 BZRG) gehemmt ist (§ 45 Abs. 3 BZRG), läuft sie im Rechtssinne nicht ab, auch wenn die in § 46 BZRG genannte Zeitdauer verstrichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).
19 
b) An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Landratsamts am 28.08.2019 im Bundeszentralregister noch eingetragene Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2013 verwertbar war, weil sie am 28.08.2019 nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 BZRG „zu tilgen“ war.
20 
Eingetragen im Zentralregister ist als „Tag des ersten Urteils“ zutreffend nicht das Datum des Strafbefehls vom 02.07.2013, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG das Datum des Urteils des Amtsgerichts ... vom 02.12.2013. Die für diese Verurteilung maßgebliche fünfjährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG begann gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG an diesem Tag. Die Fünfjahresfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG hätte daher grundsätzlich gemäß § 188 Abs. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Ablauf des 01.12.2018 geendet.
21 
Der Ablauf der Tilgungsfrist wurde allerdings gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG gehemmt. Denn vor dem Ablauf der Frist am 01.12.2018 wurde der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.10.2018 erneut strafgerichtlich verurteilt und die Mitteilung über diese Verurteilung ging beim Bundesamt der Justiz als registerführender Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 BZRG) vor dem Ende der am 01.12.2019 ablaufenden Überliegefrist ein (vgl. erneut die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2019 und vom 15.08.2019, Bl. 73, 79 d. Verw.-Akte). Unerheblich ist nach dem zuvor (unter a)) Gesagten, dass das Urteil des Amtsgerichts vom 08.10.2018 erst nach dem 01.12.2018 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts ... vom 01.04.2019 am 10.04.2019 rechtskräftig wurde. Denn für den Eintritt der Hemmung des Ablaufs der nach § 46 BZRG berechneten Tilgungsfrist ist, wie gezeigt, allein entscheidend, ob der Tag der Verkündung des späteren „ersten Urteils“ noch vor Ablauf der Tilgungsfrist des § 46 BZRG liegt. Das ist hier der Fall (im Ergebnis ebenso das registerführende Bundesamt der Justiz in der dem Landratsamt mit Schreiben vom 13.08.2019 erteilten Auskunft zur Tilgungsreife der den Antragsteller betreffenden Eintragungen, vgl. Bl. 80 d. Verw.-Akte).
22 
c) Ohne Erfolg hält der Antragsgegner dem mit der Beschwerde entgegen, diese Rechtsauffassung widerspreche nicht nur der „neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“, sondern führe zu geradezu absurden Ergebnissen.
23 
aa) Unbehilflich ist der Einwand des Antragstellers, der Bundesgerichtshof habe in seinem oben zitierten Urteil vom 17.10.1972 selbst ausgeführt, dass „eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben sollte. Dagegen war nicht daran gedacht, eine einmal eingetretene Tilgungsreife, die nach allgemeiner Rechtsansicht sachlich der Tilgung gleichzusetzen ist (...), gegebenenfalls nachträglich in Frage zu stellen“ (BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., zum früheren § 2 StrTilgG). Mit diesem Zitat zeigt der Antragsteller keinen Widerspruch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Gerade, weil „eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben“ soll, stellt auch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG darauf ab, ob die spätere Verurteilung noch vor Ablauf der sich aus § 46 BZRG ergebenden Frist verkündet wurde (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O.; Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.). Nur unter dieser Voraussetzung wird die Tilgung der Eintragung zur früheren Verurteilung gehemmt. Der Antragsteller nimmt auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend in den Blick, dass das Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.10.2018 bereits vor dem Ende der die Verurteilung aus dem Jahr 2013 betreffenden Tilgungsfrist verkündet wurde, die ohne erneute Verurteilung am 01.12.2018 abgelaufen wäre.
24 
bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1972 (a.a.O.) und vom 22.04.1980 (a.a.O.), in denen der Bundesgerichtshof - was der Antragsteller einräumt - für den Eintritt der Tilgungshemmung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen späteren Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der späteren Verurteilung abgestellt hat, stünden im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
25 
Zur Begründung dieses Einwands macht der Antragsteller geltend, in späteren Entscheidungen sei der Bundesgerichtshof „eindeutig und unmissverständlich“ davon ausgegangen, dass das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG auch dann eingreife, „wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist“ (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 207/15 - NStZ-RR 2016, 120, v. 28.07.1999 - 5 StR 325/99 - StV 1999, 639, und v. 29.04.1982 - 4 StR 174/82 - NStZ 1983, 30; Hervorhebung durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung). Danach komme es im vorliegenden Fall entscheidend auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das Landgericht ...-... am 01.04.2019 an (und dieser Zeitpunkt liege nach dem Ablauf der nach § 46 BZRG gerechneten Fünfjahresfrist am 01.12.2018).
26 
Dieses Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Der Antragsteller verkennt den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidungen.
27 
Der Bundesgerichtshof hatte in den zuletzt genannten Beschlüssen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 darüber zu entscheiden, ob die frühere Verurteilung eines Angeklagten bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung zu seinen Lasten verwertet werden darf, wenn die Tilgungsfrist für die frühere Verurteilung am Ende der Hauptverhandlung abgelaufen war. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015, a.a.O., v. 28.07.1999, a.a.O., und v. 29.04.1982, a.a.O.). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich indes allein auf die Berechnung und das Ende der Tilgungsfrist aus (heute) § 46 BZRG. Der Bundesgerichtshof hatte sich in den genannten Entscheidungen dagegen nicht mit der Frage zu befassen, wie die Vorschrift aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG zur Hemmung einer nach § 46 BZRG errechneten Frist auszulegen ist. Den genannten Entscheidungen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof für die Prüfung, ob eine spätere Verurteilung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch vor dem Ablauf der nach § 46 BZRG errechneten Frist ergangen ist, entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.) auf einen anderen Zeitpunkt als den der Verkündung des „ersten Urteils“ abstellen wollte. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Bundesgerichtshof diese Frage heute, wie der Antragsteller vermutet, im Lichte seiner Entscheidungen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 anders beurteilen würde. Für eine andere Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG besteht kein Anlass. Der Antragsteller übersieht, dass die Auslegung, die der Bundesgerichtshof zu § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG und dessen Vorgängerbestimmungen von Anfang an vertreten hat, nach wie vor mit Sinn und Zweck des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG in Einklang steht. Das Verwertungsverbot ist unter Resozialisierungsgesichtspunkten geschaffen worden (vgl. BR-Drs. 676/69, S. 15; BT-Drs. VI/1550, S. 21). Es ist daher unbedenklich, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung von Anfang an - also vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).
28 
cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung führe zu einem „absurden Ergebnis“.
29 
Zur Begründung dieses Einwands macht der Antragsteller geltend, das Landgericht ... sei bei seinem Urteil vom 01.04.2019 davon ausgegangen, dass er nicht vorbestraft sei. Das Verwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, das Landgericht habe seine erste Verurteilung aus dem Jahr 2013 zu Recht nicht zu seinen Lasten verwertet. Anschließend habe das Verwaltungsgericht aber gleichwohl entschieden, dass diese erste Verurteilung beim Erlass der angefochtenen Verfügung des Landratsamts am 28.08.2019 wieder habe berücksichtigt werden dürfen. Das sei eine geradezu widersinnige Schlussfolgerung und führe dazu, dass eine einmal eingetretene Tilgungsreife nachträglich wieder in Frage gestellt werde.
30 
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Der von dem Antragsteller behauptete Wertungswiderspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller verliert bei seinem Einwand § 4 BZRG und erneut den Sinn und Zweck des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG aus dem Blick.
31 
Das Landgericht ... hatte bei seinem Urteil vom 01.04.2019 zu prüfen, ob am Ende der im Strafverfahren durchgeführten Hauptverhandlung die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG in Bezug auf die erste Verteilung des Antragstellers vom 02.12.2013 vorlagen. Das war der Fall. Denn am 01.04.2019 war die Fünfjahresfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG, die, wie gezeigt, mit Ablauf des 01.12.2018 geendet hatte, abgelaufen. Der Ablauf dieser Frist galt am 01.04.2019 auch noch nicht als durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.10.2018 gehemmt. Denn dieses Urteil war am 01.04.2019 noch nicht in das Zentralregister eingetragen, da es bis dahin wegen der vom Antragsteller eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig war und in das Register nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen werden (vgl. erneut § 4 Nr. 1 BZRG). Das Landgericht hat die Verurteilung aus dem Jahr 2013 daher zu Recht nicht verwertet.
32 
Diese Rechtslage hatte sich bei der Entscheidung des Landratsamts am 28.08.2019 allerdings geändert. Zu diesem Zeitpunkt war die zweite Verurteilung des Antragstellers rechtskräftig und deshalb in das Zentralregister eingetragen. Da der Tag der - wie nachträglich bestätigt wurde von Anfang an zu Recht ergangenen - Verurteilung vom 08.10.2018 vor dem Ablauf der Tilgungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG lag, war die Frage, ob Tilgungsreife eingetreten war, die vom Landgericht am 01.04.2019 noch allein am Maßstab des § 46 BZRG zu beurteilen war, vom Landratsamt nun nicht mehr allein anhand von § 46 BZRG zu beantworten. Vielmehr hatte das Landratsamt auch die Regelung über die Fristhemmung in § 47 Abs. 3 BZRG zu berücksichtigen. Denn die Vorschriften aus § 46 und § 47 BZRG bilden, wie gezeigt (oben a)), rechtlich eine Einheit, die erst im Zusammenhang die Tilgungsreife festlegt, an die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG anknüpft (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).
33 
Dass diese von Gesetzes wegen unterschiedlichen Maßstäbe dazu geführt haben, dass das Landgericht die Frage der Tilgungsreife am 01.04.2019 anders beantwortet hat als das Landratsamt am 28.08.2019, begründet keinen Wertungswiderspruch. Der Antragsteller übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass es rechtlich unbedenklich ist, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - also von Anfang an - zu Recht ergangen ist (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.). Der Antragsteller wird mit anderen Worten nicht dadurch benachteiligt, dass die Verurteilung vom 08.10.2018 am 28.08.2019 zu seinen Lasten verwertet wurde. Denn am 28.08.2019 stand fest, dass die Verurteilung vor dem am 01.12.2018 erfolgten Ablauf der Frist des § 46 BZRG erfolgt und, wie sich gezeigt hat, bereits damals zu Recht ergangen ist. Der Antragsteller hat lediglich bei der strafgerichtlichen Verurteilung vom 01.04.2019 punktuell davon profitiert, dass das Urteil vom 08.10.2018 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Dieser Vorteil kann ihm nach Eintritt der Rechtskraft der späteren Verurteilung nicht mehr weiterhelfen. Denn mit dem bloßen Ablauf der Frist aus § 46 BZRG fällt dem Betroffenen keine Rechtsposition zu, die geeignet wäre, die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu beeinflussen (BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.; s. auch erneut Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5).
34 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat misst dem Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses anders als das Verwaltungsgericht keine streitwerterhöhende Bedeutung bei (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2020 - 1 S 2212/19 - juris), folgt im Übrigen aber der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Er setzt den Streitwert danach für beide Instanzen auf 17.250,-- EUR fest (21.500,-- EUR bezüglich Nr. 1 der angefochtenen Verfügung zuzüglich 8.000,-- EUR bezüglich deren Nr. 2 und weiterer 5.000,-- EUR bezüglich deren Nr. 3, wobei der Gesamtbetrag von 34.500 EUR im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert wird).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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