BZRG § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen.

(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.

Referenzen

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 43/20
28. Juli 2020
2 Rev 43/20 28. Juli 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 74/17
16. Januar 2018
1 OLG 2 Ss 74/17 16. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Hamburg - 705 Ns 143/16
24. August 2017
705 Ns 143/16 24. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 80/16
27. Oktober 2016
3 RVs 80/16 27. Oktober 2016