Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 2868/19.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L zu erteilen. Eine ihm am ... 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 war dem Kläger durch Entscheidung des Amtsgerichts ... vom ... 1993, Az. ..., aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden.
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Der Kläger stellte erstmals am 11. Januar 2012 einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nachdem dem Beklagten ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG übersandt worden ist, aus dem sich eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Landgericht ... vom ... 2008 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Anordnung der Führungsaufsicht bis zum ... 2015 ergab, wurde dem Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft ... die angeforderte Ermittlungsakte hierzu übersandt. Diese beinhaltete den Haftbefehl, die Anklageschrift und das Strafurteil wie auch ein Schreiben des Arztes ... an das Landgericht ... vom ... 2008. Der Antrag vom 11. Januar 2012 wurde nicht beschieden.
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Am 16. Juli 2018 stellte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, worin er u.a. angab, dass er kein Konsument von Betäubungsmitteln oder psychoaktiv wirkenden Stoffen gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 14. August 2018, dem Kläger zugestellt am 28. August 2018, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag nicht positiv entschieden werden könne, da sich im Rahmen der behördlichen Ermittlungen Tatsachen ergeben hätten, welche die Annahme begründeten, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. So gehe aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... u.a. hervor, dass bei dem Kläger bereits im Zeitraum von August 2005 bis Januar 2007 eine gravierende Tendenz zum Alkoholmissbrauch sowie auch zum Konsum von Tranquilanzien vorgelegen habe. In einem amtsärztlichen Gutachten vom ... 2005 sei zudem eine Neigung zu Analgetika- und Tranquilizerabusus festgestellt worden. Auch ein vorliegender Entlassungsbericht des ... vom ... 2007 stelle u.a. eine psychische Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika (schädlicher Gebrauch) fest. Im Übrigen seien folgende Diagnosen aktenkundig:
... 2006 ...
... 2006 ...
... 2006 ...
... 2006 ...
... 2007 ...
... 2007 ...
... 2007 ...
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Den Berichten sei weiter zu entnehmen, dass der Kläger seit dem ... 2005 sowohl Tranquilizer (... [„..."], ... [„..."], ... als auch Neuroleptika, ..., ... und Analgetika (...,...) erhalten und eingenommen habe. Er selbst habe angegeben, exzessiv Tranquilizer, Neuroleptika und Antidepressiva konsumiert zu haben. Zudem habe bei ihm ein chronischer und hoch dosierter Benzodiazepin-Missbrauch vorgelegen. Aufgrund dessen sei nach Maßgabe des § 2 StVG; § 3 FeV - i.V.m. den §§ 11, 14 FeV und Ziff. 9.4 der Anlage 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dabei sei die nachfolgende Fragestellung zu beantworten:
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„Kann Herr ... trotz der Hinweise auf den Missbrauch von Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (AM+B+L) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr ... ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Arzneimitteln oder anderer psycho- aktiver Stoffe führen wird?“
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Zur Vorlage dieses Gutachtens wurde dem Kläger eine Frist bis einschließlich 28. Dezember 2018 gesetzt. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage auf seine Nichteignung geschlossen werden könne (§ 11 Abs. 8 FeV).
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Mit Schreiben vom 12. September 2018 ließ der Kläger über seinen zwischenzeitlich mandatierten Klägerbevollmächtigten vorgetragen, dass die Anknüpfungstatsachen aus den Jahren 2005 bis 2007 nicht mehr hinreichend aktuell seien und er seit seiner Inhaftierung weder einen Alkohol- noch einen Medikamentenmissbrauch betrieben habe, da er während seiner Inhaftierung unter Beobachtung und nach seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht gestanden habe, wo er unter anderem die Maßgabe erhalten habe, sich im Hinblick auf seine ehemalige Medikamentenabhängigkeit psychotherapeutisch betreuen zu lassen. Er befinde sich seit seiner Haftentlassung unter ständiger Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Herrn .... Neben dem Schreiben wurde ein Fachärztliches Attest des Dr. ..., vom ... 2018 zur Akte gereicht, in dem es zusammengefasst heißt, dass der Kläger seit mindestens 2015 als „absolut stabil" anzusehen und seine Fahrtauglichkeit „in keiner Weise" beeinträchtigt sei. Aus dem Attest geht weiter hervor, dass der Kläger seit 2005 durchgehend durch den Verfasser behandelt werde und derzeit die Medikamente ... und ... einnehme.
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Am 9. Oktober 2018 teilte der Kläger dem Beklagten schriftsätzlich mit, dass er sich weigere, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
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Mit Bescheid vom 20. November 2018, zugestellt am 22. November 2018, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zudem wurden Gebühren i.H.v. insgesamt 110,75 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte unter Wiederholung der Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom 14. August 2018 zusammengefasst aus, dass aufgrund der Weigerung des Klägers, seine Kraftfahreignung mittels eines medizinisch - psychologischen Gutachtens nachzuweisen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden könne.
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Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2018 Widerspruch.
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Nachdem dem Widerspruch seitens des Beklagten nicht abgeholfen wurde, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Mai 2019, zugestellt am 23. Mai 2019, in der Sache zurück. Zur Begründung wurden zunächst die Ausführungen des Beklagten in dessen Bescheid vom 20. November 2018 aufgegriffen und weiter ausgeführt, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung am ... 2012 unter Führungsaufsicht gestanden habe und sich psychotherapeutisch habe behandeln lassen müssen. Offensichtlich befinde er sich auch weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Daher seien zwar die gravierenden Eignungszweifel aus der Vergangenheit umfassend belegt, nicht jedoch deren Beseitigung in der Gegenwart. Das noch im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest erfülle nicht die Anforderungen, die an eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu stellen seien. Zusammengefasst beschränkten sich die Anknüpfungstatsachen nicht allein auf die Jahre 2005 bis 2007, sondern auch auf die deutlich jüngere Bewährungsauflage und den Umstand, dass eine Behandlung offenbar bis in die Gegenwart fortdauere.
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Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger über sein Vorbingen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hinausgehend aus, dass er seit 2012 mit einem Mofa am Straßenverkehr teilnehme. Mit Schriftsatz vom 5. August 2019 hat der Kläger zudem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beiziehung und Verwertung staatsanwaltschaftlicher bzw. strafgerichtlicher Akten im Kontext der §§ 474 ff. StPO geäußert.
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Der Kläger beantragt,
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1. Den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2019 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen AM, B und L) zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist der Beklagte in der Sache vollumfänglich auf den Inhalt des Bescheides vom 20. November 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt erfolglos.
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Soweit der Kläger entgegen des richterlichen Hinweises (§ 86 Abs. 3 Verwaltungsgerichtordnung - VwGO -) in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 in Bezug auf die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) kumulativ die vollumfängliche Kassation des Bescheides vom 20. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2019 sowie die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 beantragt, ist die Klage nur teilweise zulässig (nachfolgend I.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (nachfolgend II.).
I.
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Die Klage ist hinsichtlich des mit Ziffer 1 gestellten Kassationsantrags bereits unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. November 2018 richtet.
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Der hierzu in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass es hinsichtlich der Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wegen der damit einhergehenden „Feststellung" der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Klägers eines (zusätzlichen) Anfechtungsantrages bedürfe, um „diesen Bescheid aus der Welt zu schaffen", kann nicht gefolgt werden, da dieses Ergebnis auch im Falle des Erfolgs der in dieser Konstellation einzig statthaften Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) eintritt, da jedem Verpflichtungsbegehren - mit Ausnahme der Fälle des § 75 VwGO - denklogisch auch ein korrelierendes Anfechtungsbegehren immanent ist.
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Hinzu tritt, dass mit der isolierten Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 20. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2019 das tatsächliche Begehren des Klägers, nämlich die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, nicht erreicht werden könnte; eine isolierte Aufhebung - gerade im Hinblick auf den kumulativ gestellten Verpflichtungsantrag - dem Kläger daher keinen rechtlichen Vorteil brächte und mit der Verpflichtungsklage daher eine einfachere und insbesondere effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes existiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. § 40 Rn. 37), sodass es der unter Ziffer 1 erhobenen Anfechtungsklage ersichtlich auch an dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses fehlt.
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Lediglich im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. November 2018 ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, zumal die isolierte Kassation des Gebührenausspruchs auch dann denkbar ist, wenn das Verpflichtungsbegehren im Übrigen erfolglos bleibt.
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Die kumulativ erhobene Verpflichtungsklage ist nach den vorstehenden Ausführungen mithin die einzig statthafte Klageart, soweit der Kläger die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis begehrt.
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Aufgrund des ausdrücklichen Festhaltens des Klägerbevollmächtigten an den gestellten Anträgen auch nach einem ausführlichen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) war es der Kammer zuletzt auch nicht möglich, das vorstehende Ergebnis im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) zu finden. Nach § 88 VwGO, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Allerdings legitimiert § 88 VwGO den Richter nicht, die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 - 8 B 9/89 -, juris).
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Die schließlich in dieser Form statthafte und zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2019 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2019 gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -) zugestellt. Das Ende der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) fiel daher auf Sonntag den 23. Juni 2019, sodass die Frist zur Klageerhebung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - mit Ablauf des 24. Juni 2019 endete und die Klageerhebung vom selben Tag daher fristgerecht erfolgte.
II.
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Die in dem Umfang zulässige Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Mai 2019 erweist sich sowohl im Hinblick auf die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 (nachfolgend 1.) als auch im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Ziffer 2 (nachfolgend 2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind in § 2 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - geregelt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweiligen Klassen unter den dort genannten Voraussetzungen zu erteilen. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelangen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung zur Anwendung, wobei die Vorschrift des § 15 FeV (Nachweis einer theoretischen und einer praktischen Prüfung) vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung findet, § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt und es daher schon an der Voraussetzung der Befähigung fehlt.
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a. Unter Zugrundelegung dessen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Person des Klägers nicht als erfüllt anzusehen, da - was beide Parteien nicht thematisiert haben und erstmals in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Sprache kam - vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 Abs. 2 FeV zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen wäre, weil vorliegend Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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aa. Zur Beantwortung der Frage, wann von Tatsachen auszugehen ist, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt, stellt die Rechtsprechung im Wege der Gesamtschau und Würdigung der Umstände des Einzelfalls darauf ab, ob begründete Zweifel vorliegen (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 FeV (Stand: 14.01.2019), Rn. 30). Hierbei kommt auch nach der Änderung des § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338), mit der die Zwei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung (§§ 16, 17 FeV) nicht mehr möglich war, gestrichen wurde, dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April 2012 - 11 B 11.1873 -, juris, sowie BayVGH vom 19. Juli 2010 - 11 BV 10.712 - juris und BVerwG vom 27.Oktober 2011 - 3 C 31.10 - juris, jeweils zur Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).
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bb. Als Tatsache im o.g. Sinne ist hier die fehlende Fahrpraxis des Klägers zu sehen, dem es seit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die amtsgerichtliche Entscheidung vom ... 1993 im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren an einer Fahrpraxis fehlt. Ein solch langer Zeitraum reicht für sich genommen schon aus, um anzunehmen, dass der Kläger nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen im Straßenverkehr verfügt. So wurden in der Rechtsprechung auch durchaus kürzerer Zeiten fehlender Fahrpraxis für die Annahme des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV als ausreichend erachtet (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 D 89/15 -, juris zu einer fehlenden Fahrpraxis von 20 Jahren; BayVGH, Urteil vom 17. April 2012 - 11 B 11.1873 -, juris zu einer fehlenden Fahrpraxis von 17 Jahren; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 D 35/14 -, juris zu einer fehlenden Fahrpraxis von 16 Jahren; OVG NRW, Beschluss vom 04. Januar 2012 - 16 A 1500/10 -, juris zu einer fehlenden Fahrpraxis von 14 Jahren). Hinzu tritt, dass sich die klägerische Fahrpraxis vor der amtsgerichtlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckte, da ihm die Fahrerlaubnis für die ehemalige Klasse 2 erstmals am ... 1990 erteilt worden war. Die Annahme des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird daher durch die Dauer der fehlenden und den Zeiten vorhandener Fahrpraxis gerechtfertigt, sodass der Kläger seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zunächst nach § 20 Abs. 2 FeV durch eine Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen hat. Dieser Umstand wird entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht dadurch kompensiert, dass er seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnimmt, da es insoweit ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankommt und ein nicht fahrerlaubnispflichtiges Mofa im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher auch erheblich weniger gefährlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 12, juris). Auch stellt es geringere Anforderungen an die individuellen Fähigkeiten, insbesondere jene im Sinne des § 17 FeV.
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cc. Steht das Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers demnach fest, hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrprüfung anzuordnen. Die Regelung des § 20 Abs. 2 FeV räumt der Behörde insoweit kein Ermessen ein, sodass ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hier schon an dem Fehlen einer notwendigen Fahrerlaubnisprüfung und damit an einem Nachweis der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, AM und L scheitert.
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b. Lediglich ergänzend und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer darauf hin, dass ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch deshalb nicht besteht, weil es dem Kläger an der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.
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aa. Geeignet im Sinne der Vorschrift ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
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bb. Auch die Eignungsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beklagte zu Recht von der Nichteignung des Klägers nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausgehen durfte. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2018 auf, bis zum 28. Dezember 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Kraftfahreignung vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 erklärte der Kläger ausdrücklich seine Weigerung, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen.
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Da die Gutachtensanordnung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO isoliert nicht anfechtbar ist, setzt die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass die Anordnung ihrerseits rechtmäßig war. Auf die fehlende Fahreignung bei Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens kann daher nur geschlossen werden, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 -3 C 20.15 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 11 CS 18.2277 - juris Rn. 16).
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cc. Dies vorweggeschickt erweist sich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 14. August 2018 als rechtmäßig.
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(1) Zunächst ist die Gutachtensanordnung vom 14. August 2018 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen an die Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Der Beklagte hat dem Kläger den maßgeblichen Sachverhalt, der zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führte, mitgeteilt und die zu beantwortende Frage beanstandungsfrei und den Maßgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entsprechend festgelegt.
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Die mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist im Hinblick auf die aktenkundigen Tatsachen, die zur Begründung der Eignungszweifel geführt haben, inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Da sich der Betroffene gegen die Gutachtensanforderung selbst nicht zur Wehr setzten kann (§ 44a VwGO), muss er allein auf Grundlage der von der Behörde gestellten Frage entscheiden können, ob er der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nachkommt, oder ob er dies verweigert und damit den Schluss der Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine mangelnde Fahreignung und daraus folgend den Schluss auf seine Nichteignung riskiert (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. Oktober 2009 - Au 7 K 08.559 -, Rn. 40, juris). Dies ist hier der Fall. Die Fragestellung nennt ausdrücklich den Missbrauch von Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und knüpft an die zuvor dargestellten und dem Strafurteil vom ... 2018 entnommenen Diagnosen, Atteste und Gutachten an, womit sowohl dem Kläger als auch dem zu beauftragenden Gutachter in hinreichendem Maße der Gegenstand und das Ziel der Begutachtung verdeutlicht wird. Insbesondere wird durch die Nennung des Missbrauchs von Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen deutlich, dass die zu beantwortende Frage sich ausdrücklich auf Mängel nach Ziffer 9.4 der Anlage 4 FeV bezieht, zumal die Ziffer 9.4. der Anlage 4 FeV in der Anordnung selbst auch genannt wird.
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Der Beklagte hat dem Kläger auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung in ausreichendem Umfang dargelegt und somit der Voraussetzung des § 11 Abs. 6 Satz 2 1. HS FeV in hinreichendem Maße genüge getan. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass aus dem vorliegenden rechtkräftigen Urteil des Landgericht ... hervorgehe, dass bei ihm - dem Kläger - bereits in dem Zeitraum August 2005 bis Januar 2007 eine gravierende Tendenz zum Alkoholmissbrauch sowie zum Konsum von Tranquilanzien vorgelegen habe und auf die Ausführungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom ... 2005 verwiesen, in dem eine Neigung zu Analgetika- und Tranquilizerabusus beschrieben und differentialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom erwogen worden sei. Ferner verwies der Beklagte auf die Diagnosen der genannten Entlassbriefe und Arztberichte in dem Zeitraum 2005 bis 2007 und teilte dem Kläger mit, dass er aufgrund dieser Tatsachen berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung habe und daher gehalten sei, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2 StVG, § 3 FeV i.V.m. §§ 11, 14 FeV und der Ziffer 9.4. der Anlage 4 FeV zu fordern.
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Auch die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 1. HS FeV erforderliche Benennung einer Beibringungsfrist bis zum 28. Dezember 2018 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens damit eine Frist von knapp vier Monaten eingeräumt, die die Kammer als ausreichend erachtet.
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Ferner wurde der Kläger in der Gutachtensanordnung vom 14. August 2018 entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 2 1. HS auf seine Kostentragungspflicht und auf die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS bestehende Möglichkeit, die zu übersendenden Akten einzusehen, hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte den Kläger entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch darauf verwiesen, dass im Falle der Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechten Vorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfe.
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(2) Die Gutachtensanordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV waren vorliegend erfüllt. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Stoffe - sprich Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder sonstige psychoaktiv wirkende Stoffe - einnimmt. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt daher voraus, dass in der Vergangenheit nachweislich ein Konsum einer der genannten Stoffe vorgelegen hat und nun zu klären ist, ob eine Abhängigkeit noch besteht oder jedenfalls ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25/04 -, Rn. 20, juris). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, schreibt § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor (vgl. BVerwG, a.a.o.).
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(a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV waren vorliegend erfüllt. Zunächst lag bei dem Kläger unstreitig eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vor, die sich sowohl aus den Gründen des Urteils des Landgerichts ... vom ... 2008 als auch aus dem ärztlichen Bericht des ... vom ... 2008 ergeben. Hiervon hat der Beklagte durch die Übersendung der Akten seitens der Staatsanwaltschaft ... im Jahr 2012 auch in nicht zu beanstandender Weise Kenntnis erlangt (nachfolgen (aa)). Ferner erachtet die Kammer diese Erkenntnisse als Anknüpfungstatsache zur Begründung der Eignungszweifel als hinreichend aktuell und sieht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auch im Übrigen als erfüllt an (nachfolgend (bb))
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(aa) Die Aktenübersendung durch die Staatsanwaltschaft ... an den Beklagten im Jahr 2012 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, insbesondere ermangelte es hierfür nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung - StPO -. Danach sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Über die Auskunftserteilung hatte die Staatsanwaltschaft ... nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO zu entscheiden. Besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO, die der Staatsanwaltschaft ... die Übermittlung personenbezogener Daten an den Beklagte gestattete, war vorliegend § 14 Abs. 1 Nr. 7b i. V. m. § 12 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG -.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG ist in Strafsachen die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist u. a. für den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung der Berechtigung, falls der Betroffene Inhaber einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis ist oder - wie vorliegend - einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 7b a.E.). Die beantragte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellt eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im o.g. Sinne dar. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten war aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 EGGVG auch erforderlich gewesen, da deren Übermittlung den Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S, 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
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(bb) Die in der Vergangenheit liegende Medikamentenabhängigkeit des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007 durfte vorliegend auch als Grundlage für die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden, da sie noch als hinreichend aktuell anzusehen und geeignet ist, Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zu begründen. Insbesondere liegt die feststehende Medikamentenabhängigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 entgegen der Auffassung des Klägers als Anknüpfungstatsache in zeitlicher Hinsicht noch nicht zu lange zurück. Zutreffend ist insoweit, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Konsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV herangezogen werden kann. Vielmehr muss der erfolgte Medikamentenmissbrauch nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung aktuell in Zweifel zu ziehen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (vgl. zum Konsum von Drogen: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 25/04 -, Rn. 22, juris).
- 51
Die aktenkundige und seitens des Klägers selbst eingeräumte Medikamentenab-hängigkeit liegt vorliegend bereits weit über zehn Jahre zurück, gleichwohl durften diese Erkenntnisse aus dem Strafurteil vom ... 2008 zur Begründung des Vorliegens von Eignungszweifeln noch herangezogen werden. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die in dem Strafurteil abgeurteilte Tat nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - vorliegend noch nicht einmal tilgungsreif ist.
- 52
Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Zwar hat im vorliegenden Fall eine Eintragung ins Fahreignungsregister nicht stattgefunden, da die abgeurteilten Taten wegen nicht unter die Fallgruppe des § 28 StVG i.V.m. § 40 FeV und Anlage 13 FeV bzw. der Vorgängervorschriften fielen, sondern diese nur im Bundeszentralregister eingetragen wurden. Hierauf hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nach § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG, 22 Abs. 2 FeV i.V.m. § 31 BZRG Zugriff, indem sie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen kann. Das der Fahrerlaubnisbehörde hiernach eingeräumte Ermessen war aufgrund der bekannten Verurteilung als indiziert anzusehen, da der Kläger erstmals im Jahr 2012 einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis aus der Haft heraus stellte, sodass für die Fahrerlaubnisbehörde ein Anlass bestand, die Hintergründe der Verurteilung zu klären. Die tilgungsreife nach dem BZRG war vorliegend jedoch noch nicht eingetreten.
- 53
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG dürfen Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Die Frist beginnt nach § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. § 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG bestimmt, dass sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe u.a. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 verlängert. Der Kläger wurde am ... 2008 wegen ... gemäß § ... Strafgesetzbuch - StGB - i.d.F. v. 1. Juli 1997 und § ... StGB vom Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sodass die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG am ... 2018 zu tilgen gewesen wäre, hierbei jedoch die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hinzuzurechnen ist, sodass die Tilgungsreife hier nicht vor Ablauf des ... 2021 eintritt.
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Steht der Verwertung der Erkenntnisse aus dem Strafurteil unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Aktualität der Zeitablauf demnach nicht entgegen, ist vorliegend auch das Ausmaß des Konsums des Klägers in der Vergangenheit zu berücksichtigen. So hat der Kläger ausweislich der Feststellungen des Strafurteils über einen Zeitraum von anderthalb Jahren verschiedenste psychoaktiv wirkende Arzneimittel - teils kombiniert und im Übermaß - konsumiert. So wurde am ... 2006 eine ... diagnostiziert. Der Entlassbrief des ... vom ... 2007 stellte einen schädlichen Gebrauch durch ... oder ... fest, am ... 2006 wurde eine ... diagnostiziert, der sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom ... 2005 neben einem dort festgestellten Tranquilizerabusus ergab. In den Feststellungen des Strafurteils hießt es weiter, dass der Kläger selbst angegeben habe, exzessiv Tranquilizer, Neuroleptika und Antidepressiva konsumiert zu haben. Der Arzt ... gab in seinem Schreiben an das Landgericht ... vom ... 2008 unter Dauerdiagnosen zudem ausdrücklich eine ... an. Neben diesen Feststellungen wurde in dem Strafurteil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 64 StGB angeordnet und der Kläger schließlich auch unter Führungsaufsicht gestellt. Daher steht nach der Aktenlage nicht nur eine in der Vergangenheit bestehende Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln, sondern - insbesondere bedingt durch die Führungsaufsicht nach Haftentlassung bei im Übrigen seit 1993 durchgängiger psychiatrischer Behandlung (Bl. 44, 82 d. Verwaltungsakte) - auch eine im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext hinreichende Rückfallwahrscheinlichkeit fest, sodass vorliegend eine ausreichende Tatsachengrundlage für den angeordneten Gefahrerforschungseingriff mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass gegen die Annahme einer hinreichenden Rückfallwahrscheinlichkeit spreche, dass der Kläger sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung befinde und bislang nicht rückfällig geworden sei, verfängt dies nicht, da der Kläger sich bereits seit 1993 durchgängig in psychiatrischer Behandlung befindet und diese in Anbetracht der feststehenden Medikamentenabhängigkeit in den Jahren 2005 bis 2008 daher ersichtlich kein Garant für eine weiterhin bestehende Abstinenz sein kann. Für die Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit spricht daher nicht nur die Dauerhaftigkeit der psychiatrischen Behandlung, sondern auch das Ausmaß der aktenkundigen psychischen Probleme des Klägers. So werden in den Feststellungen des Strafurteils ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... genannten. Dies wirft hinsichtlich der für eine günstige Rückfallprognose erforderliche Stabilität der Abstinenz doch gravierende Zweifel aus, zu deren Klärung es zwingend einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedarf.
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Auch das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest des Dr. ... ist nicht geeignet die Eignungszweifel zu beseitigen, da das einseitige Attest nicht einmal ansatzweise dem in der Anlage 4a FeV vorgegebenen Prüfprogramm für die medizinisch-psychologische Untersuchung entspricht. Soweit der Klägerbevollmächtigte sich zuletzt auf den Standpunkt stellt, dass der Beklagte statt einer medizinischpsychologischen Untersuchung eine fachärztliche Untersuchung bei dem behandelnden Arzt des Klägers hätte anordnen können, wird hierbei offensichtlich die Systematik des § 14 FeV bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel verkannt. Insoweit ist zu sehen, dass das Gesetz der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 FeV ein abgestuftes System zur Seite stellt anhand dessen Eignungszweifel je nach Ausgangslage im Hinblick auf Art und Umfang aufzuklären sind. Für den Fall einer feststehenden Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe in der Vergangenheit sieht die Fahrerlaubnisverordnung insoweit ausschließlich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor. Das von dem Klägerbevollmächtigten anvisierte fachärztliche, im Vergleich zum medizinisch-psychologischen Gutachten weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Gutachten, ist hingegen für die Fälle vorgesehen, in denen eine etwaige Abhängigkeit oder Einnahme der genannten Mittel lediglich im Raum steht (vgl. § 14 Abs. 1 FeV) und deren Vorliegen es erst noch festzustellen gilt. Gerade im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Rückfallwahrscheinlichkeit ist ein fachärztliches Gutachten im Vergleich zu der umfangreicheren medizinisch-psychologischen Begutachtung jedoch auch als unzureichend anzusehen.
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cc. Daher erweist sich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zuletzt auch als verhältnismäßig, da die weniger eingriffsintensive Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aus den bereits dargelegten Gründen keine hinreichende Gefahrerforschung zuließe.
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dd. Der Beklagte hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis daher auch im Hinblick auf die fehlende Eignung des Klägers zu Recht versagt, indem er unter Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid zeitlich vor Ablauf der Beibringungsfrist ergangen ist, da der Kläger seine Weigerung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens deutlich zum Ausdruck gebracht hat und ausdrücklich um eine Bescheidung vor Fristablauf gebeten hat (vgl. Bl. 85 d. Verwaltungsakte).
- 58
2. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 110,75 Euro in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. November 2018 hält ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StVG i.V.m. Ziffer 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und § 2 GebOSt (Auslagen der Zustellung). Da der Kläger insoweit keine substanziellen Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.
III.
- 59
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
- 60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruft auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
- 61
Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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