Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BZRG § 63 Entfernung von Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1115/24
16. Dezember 2024
1 B 1115/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 578/23
10. April 2024
5 StR 578/23 10. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 L 432/22
20. Juli 2022
2 L 432/22 20. Juli 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 329/21
23. September 2021
1 StR 329/21 23. September 2021
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 431/20
26. Februar 2021
6 B 431/20 26. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 77/20
26. Februar 2021
1 VAs 77/20 26. Februar 2021
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 B 444/20
25. Januar 2021
2 B 444/20 25. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 301/19
5. Dezember 2019
4 StR 301/19 5. Dezember 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 105/19.MZ
19. März 2019
4 L 105/19.MZ 19. März 2019
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 555/18
16. Oktober 2018
1 S 555/18 16. Oktober 2018