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DiätV § 14b

Verordnung über diätetische Lebensmittel

(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.

(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.

(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.

(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.

(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.

(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 102/23
28. Februar 2024
6 U 102/23 28. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 186/17
12. April 2018
6 U 186/17 12. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 14 K 328.16
14. März 2018
14 K 328.16 14. März 2018
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 16 O 24/17
7. Februar 2018
16 O 24/17 7. Februar 2018
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 263/12
29. November 2017
12 O 263/12 29. November 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 59/16
11. Oktober 2017
6 U 59/16 11. Oktober 2017
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1861/17
30. August 2017
9 S 1861/17 30. August 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 130/17
2. August 2017
12 O 130/17 2. August 2017
Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 14 O 39/15 KfH
2. März 2016
14 O 39/15 KfH 2. März 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 22/15
26. Januar 2016
I-20 U 22/15 26. Januar 2016