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DMBilG § 15 Rechnungsabgrenzungsposten

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.

Referenzen

  • § 250 1x (nicht zugeordnet)

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