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DonauSchPVAnl 1993 § 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

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