Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DonauSchPVAnl 1993 § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
-
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
- 2.
-
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.
- 3.
-
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.