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DonauSchPVAnl 1993 § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben.

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