Es ist sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.
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DonauSchPVAnl 1993 § 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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