- 1.
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Koppelverbände müssen führen: - a)
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das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb; - b)
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die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein; - c)
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das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.
- 2.
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Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. - 3.
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Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann. - 4.
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Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.