- 1.
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Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen: - a)
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Ein Topplicht; dieses Licht muß auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein. - b)
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Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden - aa)
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nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b oder - bb)
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unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse.
- c)
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Das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c; dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
- 2.
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Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Nummer 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. - 3.
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Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter nach Nummer 1 führen. - 4.
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Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote. - 5.
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Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen: - a)
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Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder - b)
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Seitenlichter und ein Hecklicht in einziger Leuchte, an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder - c)
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ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
- 6.
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Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen: ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen. - 7.
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Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach den Nummern 1 bis 6 in geringerer Höhe gesetzt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.