Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.
DonauSchPVAnl 1993 § 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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