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DonauSchPVAnl 1993 § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen: eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

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