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DonauSchPVAnl 1993 § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
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Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
- 2.
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Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
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