DonauSchPVAnl 1993 § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß das Fahrwasser für die Schiffahrt frei bleibt.
3.
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern, dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und Sogwirkungen zu berücksichtigen.

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