DRiG § 12 Ernennung auf Probe

Deutsches Richtergesetz

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 108/14
15. Januar 2015
2 M 108/14 15. Januar 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 516/14
15. Juli 2014
6 B 516/14 15. Juli 2014
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 3330/08
4. August 2009
9 S 3330/08 4. August 2009
Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald - 6 B 1182/07
5. September 2007
6 B 1182/07 5. September 2007