Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 516/14
Tenor
1. Soweit der Antragsteller den Eilantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 67.597,32 Euro festgesetzt.
Gründe
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Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2014 seine am 13.06.2014 gestellten Anträge zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Der verbleibende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Die Anträge,
1.
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den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Antragsteller zunächst ab dem 01.07.2014 bis mindestens zum 01.01.2015 dem Sozialgericht A.-Stadt (weiterhin) zuzuweisen,
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hilfsweise über die Verwendung des Antragstellers ab dem 01.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung des Antragstellers neu zu entscheiden,
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hilfsweise den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu seiner Ernennung zum Richter an einem Gericht auf Lebenszeit unter Abgeltung des Resturlaubes aus dem Jahr 2013 ohne Bezüge Sonderurlaub zu gewähren oder vom Dienst freizustellen,
2.
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den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, den Antragsteller zum Richter an einem Gericht auf Lebenszeit zu ernennen und ihm eine solche Stelle anzubieten,
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hilfsweise den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, unverzüglich, spätestens bis zum 01.08.2014, für die spätestens zum 01.01.2015 verfügbaren mit R1 besoldeten Richterstellen auf Lebenszeit ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen.
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sind teilweise unzulässig und soweit sie zulässig sind, unbegründet.
- 10
Der unter 1. gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zunächst zulässig. Trotz der Wortwahl, den Antragsgegner zu einer bestimmten Zuweisung zu verpflichten, legt das Gericht den Antrag dahingehend aus, dass – wofür die Wahl des Antragsgegners zu 1. spricht, der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Die Entscheidung der Justizverwaltung über die Verwendung eines Richters auf Probe im Rahmen des § 13 DRiG ist kein Verwaltungsakt, so dass Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Leistungsklage gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 26.09*.1996 - 2 C 39/95 -, BVerwGE 102, 81).
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Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen.
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Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Handelt es sich bei dem Antrag - wie vorliegend - um eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass eine Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen würde. Dies vorausgesetzt führt im vorliegenden Verfahren nach summarischer Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Ablehnung des Hauptantrages. Ein Proberichter hat keinen gebundenen Anspruch auf Zuweisung an ein bestimmtes Gericht (BVerwG, a.a.O.). Über die Verwendung des Richters auf Probe entscheidet vielmehr allein die Justizverwaltung unter Beachtung des § 13 DRiG nach Ermessen (BVerwG, a.a.O.). Allein sie bestimmt, zu welcher Zeit und bei welchem Gericht, bei welcher Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei welcher Staatsanwaltschaft der Richter auf Probe beschäftigt werden soll (BVerwG, a.a.O.). Dass eine für den Erfolg des Antrags erforderliche Ermessensreduzierung auf null vorliegt, die es dem Gericht ermöglicht, den Antragsgegner zu 1. anzuweisen, den Kläger an das gewünschte Gericht zuzuweisen, ist nicht ersichtlich.
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Auch der sinngemäß dahingehend ausgelegte Hilfsantrag unter Ziffer 1., den Antragsgegner zu 1. anzuweisen, über die Verwendung des Antragstellers ab dem 01.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung des Antragstellers neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Er ist zunächst zulässig. Zwar begehrt der Antragsteller dem Wortlaut nach eine direkte Entscheidung des Gerichts und nicht des Antragsgegners zu 1., jedoch spricht der Sinnzusammenhang nach § 88 VwGO dafür, dass der Antragsteller eine entsprechende Neubescheidung durch den Antragsgegner zu 1. begehrt. Offenbar bezieht sich der Antragsteller bei diesem Hilfsantrag abweichend von seinen übrigen Anträgen auf den Beginn der Formulierung seines Hauptantrags.
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Der Antrag, der wiederum eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist unbegründet. Der für den Erfolg des Antrags erforderliche Umstand, dass sich die Zuweisung des Antragstellers an den Generalstaatsanwalt zur Verwendung bei der Staatsanwaltschaft Rostock mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit als ermessensfehlerhaft darstellt, ist nicht gegeben. Grundsätzlich steht der Justizverwaltung bei der Verwendung von Proberichtern ein weites Ermessen zu, das demjenigen der Umsetzung vergleichbar ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 14.10.1999 - 2 S 637/99 -, SächsVBl 2000, 12). Dem weiten Ermessen der Justizverwaltung bei der Verwendung der Richter auf Probe sind allerdings durch Sinn und Zweck des § 13 DRiG von ihr zu beachtende Grenzen gesetzt. Die Verwendung muss dem Zweck dienen, für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters bzw. Staatsanwalts Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Dabei kann die Personalplanung Schwerpunkte wie u.a. eine möglichst vielseitige Verwendbarkeit in diesen Ämtern oder nur in einzelnen Zweigen der Justiz ebenso berücksichtigen, wie das vom Richter auf Probe jeweils angestrebte Amt.
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Danach begegnet die unter Verweis auf sein Proberichterkonzept erfolgte Erwägung des Antragsgegners zu 1., jeder Proberichter solle bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden und der Antragsteller sei noch nicht bei einer Staatsanwaltschaft tätig gewesen und die Verwendungsbreite sei zu erhöhen, da noch nicht übersehen werden könne, an welchem Gericht oder an welcher Staatsanwaltschaft der Antragsteller ernannt werden könne, Bedenken. Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung eine Rotation von Proberichtern vorsieht, um eine große Verwendungsbreite zu erproben und sicherzustellen. Der Zweck des Probeverhältnisses gebietet es, die Eignung für sämtliche in dem entsprechenden Amt eines Richters auf Lebenszeit anfallenden Tätigkeiten unter im wesentlichen für alle Richter gleichen Bedingungen feststellen zu können (BVerwG, a.a.O.). Soweit allerdings diese Rotation im allgemeinen und auch in diesem Fall Proberichter auch im fünften Jahr erfasst, ist dies im Hinblick auf den vorstehend skizzierten Zweck, für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters bzw. Staatsanwalts Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen, unzulässig. Soweit ein Proberichter die Voraussetzung für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007 - 6 B 1182/07 -, NVwZ 2008, 700). Insofern ist zu beachten, dass spätestens nach vier Jahren Proberichterzeit die sogenannte Ernennungsreife vorliegt und wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Eignung des Proberichters festgestellt worden ist, eine weitere Erprobung zu unterbleiben und vielmehr die Planernennung zu erfolgen hat. Da jedoch eine solche Ernennung erst mit Ablauf von fünf Jahren erfolgen muss und bis dahin im Ermessen des Dienstherrn steht, kann es jedoch erforderlich sein, den Proberichter auch im fünften Jahr noch als solchen zu beschäftigen und ihn einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen. Diese Zuweisung kann jedoch nicht mit Blick auf eine Erprobung oder Ausweitung der Verwendungsbreite erfolgen, sondern muss unabhängig hiervon wie im Fall einer Umsetzung sachlich begründet sein.
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Diesen Anforderungen wird die vom Antragsteller angegriffene Zuweisungsentscheidung noch gerecht. Wie sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus der Verfügung zum Erlass zur Zuweisung u.a. des Antragstellers vom 03.06.2014 ergibt, hat sich der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung nicht allein von der Erwägung einer weiteren Erprobung des Antragstellers leiten lassen, sondern auch davon, dass eine vielfache Rotation durchzuführen war und ein u.a. infolge der Rotation erheblicher Personalbedarf bei den Staatsanwaltschaften Schwerin und Rostock bestanden hat, der u.a. durch den Antragsteller zu erfüllen war. Insofern hat auch der Antragsteller selbst vorgetragen, dass Proberichter seiner Dienststelle zugewiesen worden sind, so dass gerade er einer anderen Dienststelle zugewiesen werden kann. Diese selbständige Erwägung trägt die Ermessensentscheidung über die Zuweisung des Antragstellers. Die Kammer hat bereits mit dem erwähnten Beschluss vom 05.09.2007 entschieden, dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften insoweit vor dem Hintergrund des umzusetzenden Personalkonzeptes und der notwendigen Stellenverlagerungen für einen beschränkten Zeitraum bis zum Abschluss der notwendigen Maßnahmen einen zwingenden Grund darstellt, vorhandene Stellen/Richterämter nicht in jedem Fall umgehend nach Ernennungsreife der jeweiligen Proberichter zu besetzen (Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Von daher stellt dieser Umstand auch einen sachlichen Grund für die Zuweisung eines Proberichters an ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zur Sicherung von deren Funktionsfähigkeit dar. Soweit eine Rotation der Proberichter bis zum vierten Probejahr der Erprobung dient und deswegen ohne weiteres zulässig ist, ist Kehrseite dessen, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Dienststellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Abzug von Proberichtern an deren Stelle zur Kompensation andere Richter an diesen Dienststellen tätig werden müssen. Hierfür kommt gerade die Zuweisung eines Proberichters in Betracht, da es hierfür nicht dessen Zustimmung bedarf. Zwar ist das Vorhalten von Proberichtern im fünften Probejahr hierfür verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, da eine Verwendung von Proberichtern als Personalreserve im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) unzulässig ist (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Die Kammer hat in dem Beschluss zwar schon darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einsatz eines Richters im Probeverhältnis nach Ernennungsreife, also nach längstens vier Jahren, nur aus zwingenden Gründen verfassungsrechtlich zulässig ist, was es ausschließt, die planmäßige Anstellung von Proberichtern erst nach Abschluss von fünf Jahren Probezeit zum "Grundsatz" zu erheben, wie es der Antragsgegner zu 2. macht. Der – verfassungsrechtlich gebotene – Grundsatz muss vielmehr im Gegenteil sein, die planmäßige Anstellung nach Ernennungsreife, also nach längstens vierjähriger Probezeit vorzunehmen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass bis zu der Ernennung eine Beschäftigung des Proberichters erfolgen muss, was eine Zuweisung unerlässlich macht. Der Dienstherr ist in einer personalwirtschaftlichen Situation, wie der von ihm im Verfahren beschriebenen, berechtigt, vor einer Ernennung eines Richters zum Richter auf Lebenszeit und Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht, sorgfältig zu prüfen, wo ein Richter- oder Staatsanwaltschaftsamt nach Abschluss der letzten Stufe des umzusetzenden Personalkonzeptes und unter Berücksichtigung der für notwendig erachteten Stellenverlagerungen/Streichungen auf Dauer bei dem betreffenden Gericht zur Verfügung steht und den Proberichter bis zum Abschluss der Prüfung weiterzubeschäftigen und eine Zuweisung an eine Dienststelle, an der ein Bedarf besteht, vorzunehmen.
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Auch die konkrete Zuweisung des Antragstellers zur Staatsanwaltschaft Rostock begegnet keinen Bedenken. § 12 Abs. 1 DRiG lässt auch die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft zu. Da der Antragsgegner zu 1. beabsichtigt, den Antragsteller dort für ein Jahr einzusetzen, ist dieser Einsatz auch sinnvoll und erscheint nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich ist der Fürsorgegrundsatz nicht aufgrund des Wechsel des Dienstortes verletzt. Ein Proberichter muss grundsätzlich einen Wechsel des Dienstortes in Kauf nehmen. Besondere Gründe in seiner Person, die hier einem Wechsel nach A-Stadt entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch ein Wechsel nach A-Stadt möglich gewesen wäre und die Entfernung von seinem Wohnort A-Stadt nach A-Stadt nur rund 100 km beträgt, wird er auch nicht übermäßig belastet, zumal er bereits bislang einen Weg von 60 km zu seinem Dienstort A-Stadt zurückgelegt hat.
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Der unter Ziffer 1. gestellte Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller unter eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. zur Gewährung von Sonderurlaub oder eine Freistellung vom Dienst beantragt hat, sowie die unter Ziffer 2. gestellten Anträge sind bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Antragsteller den Rechtsschutz ohne ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40, Rn. 30). Ein solches fehlt insbesondere dann, wenn es einfachere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt. Von daher ist vor Stellung des Eilantrags der geltend gemachte Rechtsschutz bei der Behörde geltend zu machen und nicht sogleich beim Gericht. Erst wenn die Behörde den Rechtsschutz verweigert, kann das Gericht angerufen werden. Dies gilt insbesondere im Falle des beantragten Erlasses eines Verwaltungsaktes wie im Falle des zweiten Hilfsantrags zu 1. und des Hauptantrags zu 2.. Vorliegend hat der Antragsteller den mit dem zweiten Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch erstmals mit einfachem Schreiben vom 11.06.2014 geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.06.2014 konnte er indessen mit einer Bescheidung des Antrags nicht rechnen, so dass insoweit nicht von einer Verweigerung des Rechtsschutzes gesprochen werden kann. Den Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit hat der Antragsteller sogar erstmals am 22.06.204 und damit erst nach Anrufung des Gerichts gegenüber dem Antragsteller eingefordert. Der Zulässigkeit der Anträge kann indessen nicht entgegengehalten werden, dass der unter Ziffer 1. gegen den Antragsgegner zu 2. erhobene zweite Hilfsantrag unter einer Bedingung – nämlich der Ablehnung eines gegen den Antragsgegner zu 1. erhobenen Antrags - und der gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachte Hilfsantrag zu 2. unter der Bedingung der Ablehnung des Hauptantrags gegen den Antragsgegner zu 2. gestellt ist. Ein Eilantrag muss zwar ebenso wie eine Klage unbedingt erfolgen, doch gilt dieser Grundsatz nicht – wie hier - innerhalb desselben Streitgegenstandes.
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Daneben sind die Anträge auch jeweils mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.
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Eine Rechtsgrundlage für die mit dem zweiten Hilfsantrag zu 1. als Vorwegnahme der Hauptsache begehrte Gewährung von Sonderurlaub oder zur Freistellung vom Dienst, um eine Zuweisung an eine andere Dienststelle hinauszuzögern oder zu vereiteln, ist nicht ersichtlich.
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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., ihn zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen, die gleichfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Insoweit legt das Gericht den Antrag des Antragstellers dahin aus, nicht – wie ausdrücklich beantragt - bei einem Gericht auf Lebenszeit zu einem Richter ernannt zu werden, sondern bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu einem Richter auf Lebenszeit ernannt zu werden. Der Anspruch scheitert schon daran, dass ein Proberichter erst nach Ablauf einer fünfjährigen Probezeit einen Anspruch auf Ernennung i.S.v. § 12 Abs. 2 DRiG und nicht bereits nach Feststellung seiner Bewährung. Die fünfjährige Probezeit hat der Antragsteller nicht absolviert. Der bislang bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfrei Bescheidung des Ernennungsbegehrens ist nicht geeignet, dem Anspruch zum Erfolg zu verhelfen, da nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null spricht. Überdies steht auch eine ermessensfehlerhafte Ablehnung des Antrags nicht im Streit.
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Der unter 2. gestellte Hilfsantrag, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, unverzüglich, spätestens bis zum 01.08.2014, für die spätestens zum 01.01.2015 verfügbaren mit R1 besoldeten Richterstellen auf Lebenszeit ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen, hat keinen Erfolg. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass entgegen der Erklärung des Antragsgegners zu 1. besetzbare Planstellen zum 01.01.2015 zur Verfügung stehen, die nicht an Proberichter mit einem Ernennungsanspruch zu diesem Zeitpunkt vergeben werden müssen. Nur für solche Stellen hätte der Antragsgegner zu 1. ein Auswahlverfahren unter den zu diesem Zeitpunkt planreifen Proberichtern durchzuführen. Sofern der Antragsteller mit seinem Begehren die Durchführung eines Auswahlverfahren mit einer vorangegangenen Ausschreibung nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG unter seiner Beteiligung anstrebt, ist der Antragsgegner zu 1. nicht aus verfassungs- oder dienstrechtlichen Gründen verpflichtet, Ausschreibungen zur Besetzung von R1-Richterstellen durch Proberichter durchzuführen (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Solche förmlichen Auswahlverfahren sind im öffentlichen Dienst nicht bei jeder anstehenden Personalentscheidung erforderlich. Sie haben vielmehr nur in den Fällen stattzufinden, in denen der Dienstherr eine Auswahl zwischen mehreren Personen, die für die Besetzung aus verfassungsrechtlichen (Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG) oder einfach gesetzlichen Gründen in Betracht kommen, zu treffen hat, was im Falle der Erfüllung von Ernennungsansprüchen erfolgreich erprobter Proberichter nicht der Fall ist (§ 3 Abs. 2 Landesrichtergesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz M-V und § 4 Nr. 1 Laufbahnverordnung).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwerte der unterschiedlichen Anträge nicht addiert, da sie keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen. Streitgegenstand ist hier die im Vordergrund stehende Lebenszeiternennung des Antragstellers. Die Kammer hat aber wegen der jeweils gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den vollen Streitwert der Hauptsache angenommen.
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- DRiG § 13 Verwendung eines Richters auf Probe 3x
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- VwGO § 88 1x