Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
DRiG § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 516/14
15. Juli 2014
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6 B 516/14 | 15. Juli 2014 |