DRiG § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Deutsches Richtergesetz

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Rostock (8. Strafkammer) - 18 KLs 42/18 (1)
15. November 2019
18 KLs 42/18 (1) 15. November 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 274/16
14. September 2017
4 StR 274/16 14. September 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 184/15
23. März 2016
9 A 184/15 23. März 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 498/14
13. Mai 2015
3 StR 498/14 13. Mai 2015