Urteil vom Landgericht Rostock (8. Strafkammer) - 18 KLs 42/18 (1)
Tenor
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
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Mit der Anklageschrift vom 06. November 2018 warf die Staatsanwaltschaft R. dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 15. Juli 2015 durch die Einstellung von 816 Ordnungswidrigkeitenverfahren sich als Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig gemacht zu haben.
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In der Anklageschrift heißt es auszugsweise:
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„In der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis zum 13. Januar 2015 gingen jene 816 Ordnungswidrigkeitenverfahren (Tatziffern 1 bis 816 nachstehender Tabelle) beim Amtsgericht G. ein. Unter jenen dieser Verfahren, die in der Zeit vom 01. Januar 2015 bis 13. Januar 2015 eingingen, hatte keines ein gerichtliches Aktenzeichen mit der Endziffer 9.
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In allen 816 Verfahren waren vor dem jeweiligen Eingang der Verfahren bei Gericht Bußgeldbescheide des Landkreises R. wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ergangen, die mit Geldbußen von im Höchstmaß nicht mehr als eintausend Euro bedroht waren. Diese Verstöße lagen zum Zeitpunkt des jeweiligen Eingangs der Verfahren beim Amtsgericht G. nicht länger als ein Jahr zurück und waren infolge der zwischenzeitlich durch die Bußgeldstelle des Landkreises R. und durch die Staatsanwaltschaft R. ergriffenen Maßnahmen noch nicht verjährt. Nach dem Eingang der Verfahren bei Gericht wurden die Akten der Verfahren jeweils in den nächsten maximal fünf Wochen von einer Mitarbeiterin der für Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständigen Serviceeinheit dem Angeklagten in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 15. Januar 2015 vorgelegt. Danach unterließ der Angeklagte in allen 816 Verfahren jede verfahrensleitende Maßnahme, um die Vorwürfe aus den Bußgeldbescheiden ohne Ansehung ihres Inhalts und der Verdachtslage unter grober Missachtung des im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelten Verfahrensrechts, wonach die Verfahren zu terminieren und in der Hauptverhandlung zu entscheiden, oder – in geeigneten Fällen – ohne Terminierung zeitnah einer Erledigung zuzuführen sind, durch Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der Akten bei Gericht verjähren zu lassen und sich auf diese Weise die von ihm als zu viel empfundene Arbeit zu ersparen, die für ihn mit der Durchführung des Hauptverfahrens und mit einer Sachbefassung verbunden gewesen wäre. Obwohl er wusste, dass er aufgrund seines Amtes verpflichtet war, die Verfahren zu betreiben, und obwohl er wusste, dass er ohne Schwierigkeiten verfahrensleitende Maßnahmen hätte treffen können, verwahrte er die Akten – nach vorheriger terminlicher Sortierung nach dem voraussichtlichen Verjährungseintritt – über mehrere Monate bewusst, bis die Vorwürfe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG durch Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der Verfahren bei Gericht verjährt waren. Mit dieser Vorgehensweise, die eine bewusst sachwidrige Verfahrensverzögerung eigener Art darstellte, verschaffte sich der Angeklagte in jeder Woche zwei freie Diensttage, nämlich regelmäßig dienstags und freitags, die er ohne dienstliche Tätigkeit außerhalb des Amtsgerichts G. verbrachte, worauf es ihm gerade ankam, um unter bewusster Missachtung seiner Dienstpflichten mehr Freizeit zu haben. Um sich gegenüber seinem Dienstherren wegen dieser Art der Dienstverrichtung abzusichern, erstattete er monatlich Überlastungsanzeigen. Am Tag des Eintritts der Verjährung, einige Tage oder maximal bis zwei Monate danach stellte er alle 816 Verfahren jeweils durch einen Beschluss ein, der nicht mit Gründen versehen war.
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Die Beschlüsse, für die der Angeklagte stets ein Formular zum Ankreuzen verwendete, lauteten wie folgt:
„(X) Beschluss
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Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zu Last. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 46 OWiG).“
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Dabei strich der Angeklagte in einigen der Fälle die Rechtsnorm § 47 OWiG handschriftlich durch, so dass diese Einstellungen ohne jede Bezugnahme auf eine Rechtsnorm ergingen.
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Den Beschlüssen war stets ein ebenso formularmäßiger Aktenvermerk des Angeklagten vom Tag der Beschlussfassung vorangestellt, der lautete:
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„Formular: Einstellung vor Verh.
(X) AV: Die Ahndung ist nicht geboten.
(X) Verjährung der Owi ist wahrscheinlich.
(Beschluss nach §§ 46I OWiG, 206a StPO)“
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Der Vermerk schloss mit dem handschriftlich vom Angeklagten vorgenommenen Angaben zum Datum des Verfahrenseingangs bei Gericht und zu dessen Aktenbelegstelle versehen mit dem Zusatz „+6Monate“ ab.
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Bei dieser Vorgehensweise ging es dem Angeklagten darum, die Verfahren formal abzuschließen, ohne den Beteiligten des Verfahrens einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf gegen die Art und Weise des Verfahrensabschlusses zu ermöglichen und zugleich den Betroffenen ohne Ansehung des Inhalts der erhobenen Vorwürfe und der Verdachtslage die ihnen entstandenen Auslagen als Ersatzübel dafür zu belassen, dass sie den Bußgeldbescheid nicht im behördlichen Verfahren hatten bestandskräftig werden lassen. Die Staatsanwaltschaft hatte bei einem Teil der Verfahren zuvor mit der Übersendung der Verfahren an das Amtsgericht G. einer Entscheidung im Beschlusswege widersprochen...“
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Von diesen Vorwürfen ist der Angeklagte nach eingehender Prüfung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar hat der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt; ein elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung liegt jedoch nicht vor.
II.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person
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... 1992 trat er in den Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein und wurde 1997 zum Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht G. ernannt.
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2018 ging er aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den vorzeitigen Ruhestand.
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Der Bundeszentralregisterauszug … weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf.
2. Einsatz des Angeklagten bei Gericht im Vortatzeitraum ab dem Jahr 2004
a) Jahr 2004
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Der Angeklagte war beim Amtsgericht G. bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit einem Arbeitskraftanteil von 1,0 beschäftigt. Ab dem 01. Februar 2004 war er mit einem Ordnungswidrigkeitendezernat betraut. Dieses Dezernat umfasste Ordnungswidrigkeiten einschließlich der gegen Jugendliche und Heranwachsende, auch wenn eine Bußgeldsache in ein Strafverfahren überging. Ferner bearbeitete er Erzwingungshaftsachen. Im Jahr 2004 gingen beim Amtsgericht G. 816 Ordnungswidrigkeitenverfahren und 926 Erzwingungshaftsachen ein. Der Personalbedarf für die eingegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren betrug nach PEBB§Y 0,57 und für die Erzwingungshaftsachen 0,14. Der Gesamtpersonalbedarf für das Dezernat des Angeklagten betrug 0,71.
b) Jahr 2005
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Der Zuschnitt des Dezernates des Angeklagten wurde im Jahr 2005 nicht verändert. Der Angeklagte war aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten sowie aufgrund einer nur geringen Leistungsbereitschaft nicht in der Lage, den Anforderungen, die an einen durchschnittlichen Richter gestellt werden, zu genügen. Die Präsidiumsmitglieder sowie die von ihnen vertretenen Richter des Amtsgerichts G. zogen es daher vor, den Angeklagten bei der Geschäftsverteilung geringer zu belasten, um nicht von ihm nicht erledigte Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen zu müssen. Aus diesem Grund wurde er zu dieser Zeit auch nur in Ordnungswidrigkeitenverfahren eingesetzt, da er dort nach Ansicht des Präsidiums „am wenigsten Schaden anrichten konnte“.
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Im Jahr 2005 gingen in dem Dezernat des Angeklagten 1348 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 30 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 646 Erzwingungshaftsachen ein. Die Personalbedarfsberechnung unterschied ab dem Jahr 2005 zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Für die Personalberechnung wurde bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Basiszahl von 66 Minuten und bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten eine Basiszahl von 90 Minuten angesetzt. Die Basiszahl stellt die statistisch ermittelte durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein durchschnittliches Verfahren dar. Für die Erzwingungshaftsachen wurde eine Basiszahl von 15 Minuten festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser veränderten Basiszahlen betrug der Personalbedarf nach PEBB§Y für Verkehrsordnungswidrigkeiten 0,87, sonstige Ordnungswidrigkeiten 0,03 und Erzwingungshaft 0,09, gesamt 0,99.
c) Jahr 2006
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Im unveränderten Dezernat des Angeklagten gingen im Jahr 2006 777 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 24 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 713 Erzwingungshaftsachen ein. Dies bedeutete einen Personalbedarf von 0,50 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, von 0,02 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 0,11 für die Erzwingungshaftsachen. Der Gesamtbedarf für das Dezernat des Angeklagten betrug 0,63.
d) Jahr 2007
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Das Dezernat des Angeklagten blieb im Jahr 2007 zunächst unverändert. Mit Präsidiumsbeschluss vom 31. Juli 2007 wurden dem Angeklagten ab dem 01. August 2007 zusätzlich die Abschiebehaftsachen übertragen. Mit der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes vom 10. September 2007 war der Angeklagte nicht mehr für die Abschiebehaft zuständig. Im Dezernat des Angeklagten gingen im Jahr 2007 716 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 14 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 838 Erzwingungshaftsachen ein. Der Personalbedarf betrug nach PEBB§Y für die Verkehrsordnungswidrigkeiten 0,47, für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten 0,01 und für die Erzwingungshaft 0,12, gesamt 0,6.
e) Jahr 2008
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Im Jahr 2008 war der Angeklagte weiterhin für sämtliche Ordnungswidrigkeiten und Erzwingungshaftsachen zuständig.
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Der Angeklagte musste sich im Jahr 2008 im Rahmen zweier gegen ihn geführter Strafverfahren vor dem Amtsgericht G. und vor dem Amtsgericht R. verantworten. Mit Urteil vom 26. Februar 2008 hat das Amtsgericht G. ihn in dem Verfahren 921 Ls 168/07 wegen Beleidigung schuldig gesprochen und verwarnt. Diese Tat beging der Angeklagte im Dienst. Im Bundeszentralregisterauszug vom 19. März 2019 ist die Verurteilung nicht mehr aufgeführt. Am 30. Juni 2008 sprach das Amtsgericht R. den Angeklagten in dem Verfahren 30 Ls 146/08 vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei.
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Nach Abschluss der gegen ihn geführten Strafverfahren erkrankte der Angeklagte an einem reaktiven depressiven Syndrom. Er war ab dem 08. Juli 2008 für längere Zeit krankgeschrieben; der genaue Zeitraum der Krankschreibung ließ sich nicht mehr ermitteln. Gegenüber seinem Dienstherrn und den Mitarbeitern des Amtsgerichts G. teilte der Angeklagte weder die Art seiner Erkrankung noch deren Ursache mit.
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Am 11. September 2008 wurde der Angeklagte amtsärztlich untersucht. Der untersuchenden Amtsärztin lag während der Untersuchung lediglich ein kurzer Befundbericht der behandelnden Hausärztin vor, die die Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten ab dem 08. Juli 2008 aufgrund von Symptomen eines reaktiven depressiven Syndroms bestätigte und mitteilte, es sei eine verhaltenstherapeutische Psychotherapie bei Dr. S. veranlasst worden. Zu dem Behandlungserfolg konnte die Amtsärztin keine Stellungnahme abgeben, da der Angeklagte zur Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung gegenüber Dr. S. nicht bereit war. Von amtsärztlicher Seite wurde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten voraussichtlich zum 22. September 2008 wieder bestünde.
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Aufgrund der länger andauernden Erkrankung des Angeklagten ab dem 08. Juli 2008 änderte das Präsidium des Amtsgerichts G. mit Beschluss vom 31. August 2008 den richterlichen Geschäftsverteilungsplan dahingehend, dass die Vertretung des Angeklagten, die bis dahin von einem Richter wahrgenommen worden war, auf vier Richter verteilt wurde. Der Beschluss wurde am 13. Oktober 2008 dahingehend ergänzt, dass die Ordnungswidrigkeitenverfahren 971 Owi 463/08 bis 971 Owi 542/08 zur Entlastung des Angeklagten aufgrund der zurückliegenden Erkrankung dauerhaft auf vier andere Richter verteilt wurden. Im Jahr 2008 gingen beim Amtsgericht G. 805 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 24 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 707 Erzwingungshaftsachen ein. Dies bedeutete einen Personalbedarf von 0,52 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, von 0,02 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 0,10 für die Erzwingungshaftsachen. Der Personalbedarf für das gesamte Dezernat des Angeklagten betrug 0,64.
f) Jahr 2009
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Im Jahr 2009 war der Angeklagte weiterhin für sämtliche Ordnungswidrigkeiten und Erzwingungshaftsachen zuständig. Es gingen 630 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 29 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 526 Erzwingungshaftsachen in das Dezernat ein, was einen Personalbedarf von 0,41 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, von 0,03 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 0,08 für die Erzwingungshaftsachen, gesamt 0,52, bedeutete.
g) Jahr 2010
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Für das Jahr 2010 verzeichnete das unveränderte Dezernat den Eingang von 502 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 18 sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 559 Erzwingungshaftsachen. Der Personalbedarf nach PEBB§Y betrug insofern 0,33 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, 0,02 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 0,08 für die Erzwingungshaftsachen. Der Personalbedarf für das gesamte Dezernat des Angeklagten betrug 0,43.
h) Jahr 2011
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Zum 01. Januar 2011 bekam der Angeklagte durch das Präsidium des Amtsgerichts G. zu seinem bisherigen Dezernat die Bearbeitung von zwei Eingangsendziffern der beim Amtsgericht eingehenden Zivilsachen zusätzlich zugewiesen. Da die Gesamtbelastung am Amtsgericht G. angestiegen war und kein zusätzliches Personal gestellt wurde, beschloss das Präsidium, auch den bislang nicht zu 100 % belasteten Angeklagten bei der Geschäftsverteilung stärker zu berücksichtigen. Die dem Angeklagten zugewiesenen Zivilverfahren entsprachen einem Personalbedarf von 0,39 nach PEBB§Y. Im Ordnungswidrigkeitendezernat gingen im Jahr 2011 insgesamt 741 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 28 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 783 Erzwingungshaftsachen ein. Dies entsprach einem Personalbedarf von 0,49 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, von 0,03 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten und von 0,12 für die Erzwingungshaftsachen. Der Personalbedarf für das gesamte Dezernat des Angeklagten betrug 1,03.
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Mit Schreiben vom 02. Februar 2011 zeigte der Angeklagte gegenüber dem Präsidium des Amtsgerichts G. sowie dem Präsidenten des Landgerichts R. seine Überlastung an. Unter Berufung auf die Geschäftsverteilung durch das Präsidium definierte er die Belastung in seinem Dezernat selbst mit 50 % Zivilsachen und 50 % Owi-Sachen. Gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts R. wies er darauf hin, dass nach einer Länderübersicht, der sogenannten Berliner Liste, ein Owi-Richter 1026 Verfahren pro Jahr erledige, so dass ihm, dem Angeklagten, in Anbetracht seiner 50 % igen Belastung mit Zivilverfahren, die Erledigung von 513 Owi-Verfahren im Jahr 2011 obläge. Nach Abzug der bereits von ihm im Januar 2011 erledigten 56 Owi-Verfahren und unter Berücksichtigung der aus dem Vorjahr noch anhängigen 392 Owi-Verfahren, verbliebe ihm nur noch eine Kapazität zur Bearbeitung von 65 weiteren Verfahren. Daraus zog der Angeklagte den Schluss, dass alle darüber hinaus eingehenden Verfahren zwangsläufig verjähren müssten. Eine Terminierung der Verfahren vor Eintritt der Verfolgungsverjährung sei ihm danach jedenfalls nicht mehr möglich.
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Die von ihm angenommene Überlastung und die damit drohende Verjährung von Verfahrensakten zeigte der Angeklagte mit weiteren Schreiben vom 03. März 2011, 17. März 2011, 26. Mai 2011, 23. Juni 2011, 27. Juni 2011, 11. August 2011, 31. August 2011, 01. September 2011, 19. September 2011 und 19. September 2011 an.
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Empfehlungen des Präsidiums des Amtsgerichts G., des damaligen Präsidenten des Landgerichts R. beziehungsweise der damaligen Direktorin des Amtsgerichts G., wie die drohende Verjährung zahlreicher Verfahren verhindert werden könnte, beispielsweise durch das Ansetzen eines weiteren Verhandlungstages in der Woche, wies der Angeklagte als nicht umsetzbar zurück.
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Ab dem 04. September 2011 gingen die Neueingänge bei den Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des infolge der Kreisgebietsreform aufgelösten Landkreises Bad D. beim Amtsgericht G. und damit in dem Dezernat des Angeklagten ein. Hierdurch erhöhten sich die Eingangszahlen beim Amtsgericht G. Die zuvor beim Amtsgericht B. D. eingegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren, somit der Bestand, verblieben bei jenem Gericht.
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Das Präsidium des Amtsgerichts G. fertigte zu seiner Sitzung am 29. August 2011, in der die Kreisgebietsreform thematisiert worden war, ein Protokoll, in welchem es unter anderem heißt:
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„...das Präsidium geht davon aus, dass ein ca. 0,4 Pebb§y Pensum nach G. verlagert wird. Da auch im AG G. das Pensum in Owi-Sachen angestiegen ist, gehen wir davon aus, dass die Angabe 0,4 P eher am unteren Limit ist.
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Den Präsidiumsmitgliedern liegt die Pensenberechnung für das erste Halbjahr 2011 vor, wonach u.a. das Owi-Pensum 0,75 beträgt, der Personalbedarf Richter insgesamt bei 9,75. Zuzüglich 0,4 P aus Bad Doberan liegen wir dann bei 10,15 P, bei tatsächlich tätigen 9 Richtern, davon 1 Richter nur begrenzt einsetzbar.
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Es wird festgestellt, dass wir bei dieser Personalsituation keine Möglichkeit sehen, die zusätzlichen Owi-Verfahren aus Bad Doberan angemessen zu verteilen.
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Die Direktorin wird gebeten, das Problem dem Präsidenten des Landgerichtes vorzutragen und um personelle Unterstützung zu bitten.“
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Eine personelle Verstärkung erhielt das Amtsgericht G. nicht.
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Der Angeklagte war im Jahr 2011 vom 25. Januar bis 28. Januar, vom 28. März bis 29. März, vom 05. April bis 3. Mai, vom 04. Juli bis 12. Juli, vom 23. September bis 04. November und vom 14. November bis 04. Dezember 2011 erkrankt. Am 16. Dezember 2011 erfolgte erneut eine amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten. Die Amtsärztin stellte bei dem Angeklagten einen unauffälligen psychopathologischen Befund und die Dienstfähigkeit fest. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie die wegen psychischer und physischer Beschwerden erfolgten Krankschreibungen im Jahr 2011 nicht bewerten könne, da der Angeklagte Befundanforderungen widersprochen habe.
i) Jahr 2012
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Ab dem 01. Januar 2012 war der Angeklagte wieder allein mit der Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitendezernates und der Erzwingungshaftsachen betraut. Die weitere Bearbeitung der ihm im Jahr 2011 übertragenen Zivilverfahren wurde von anderen Richtern übernommen. Der Angeklagte war beim Amtsgericht G. nunmehr für sämtliche eingehenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig. Dem Präsidium war bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 bewusst, dass es den Angeklagten nunmehr mit einem Pensum belastete, das nach der Pebb§y-Bewertung in etwa einer 1,0 Richterstelle entsprach. Auch war ihm bewusst, dass der Angeklagte voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, ein solches Pensum erfolgreich zu bewältigen. Da das Präsidium aufgrund der insgesamt angestiegenen Belastung am Amtsgericht G. jedoch keine Möglichkeit sah, den infolge der Kreisgebietsreform anfallenden Mehreingang bei den Ordnungswidrigkeiten anderweitig zu verteilen, beschloss es, den Angeklagten entsprechend seinem 1,0 Arbeitskraftanteil zu belasten. Im Jahr 2012 gingen 1086 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 41 sonstige Ordnungswidrigkeiten und 1032 Erzwingungshaftsachen beim Amtsgericht G. ein, dies entsprach einem Personalbedarf von 0,71 für Verkehrsordnungswidrigkeiten, von 0,04 für sonstige Ordnungswidrigkeiten und 0,15 für Erzwingungshaftsachen. Der Personalbedarf für das gesamte Dezernat des Angeklagten betrug 0,9.
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Am 19. Januar 2012 fertigte der Angeklagte ein Schreiben an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, in dem er seine Überlastung anzeigte und das Verjähren zahlreicher Verfahren ankündigte. Der Präsident des Landgerichts R. äußerte sich gegenüber dem Justizministerium in seinem Bericht vom 22. Februar 2012 zur Belastungssituation am Amtsgericht G. Hierin heißt es auszugsweise:
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„...Der Vollständigkeit halber möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass mir in der Vergangenheit seitens des Justizministeriums (VPLG Z.) angeraten worden war, im Rahmen meiner Möglichkeiten auf eine ausgeglichene Belastung der Dezernate des Amtsgerichts G. hinzuwirken. Hintergrund war, dass Dr. X. bis einschließlich 2010 lediglich mit einem Eingangspensum von rund 0,75...belastet war. Die Kollegen des Amtsgerichts G. hatten seinerzeit die Auffassung vertreten, lieber einen Teil des Eingangspensums für Dr. X. mit zu erledigen, als – wie verschiedentlich in der Vergangenheit notwendig – die von ihm hinterlassenen Rückstände abzuarbeiten...“
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Im Zeitraum vom 13. März bis 20. März 2012 und vom 12. Juni bis 26. Juni 2012 war der Angeklagte krankgeschrieben.
3. Tatzeitraum 2013 – 2015
a) Jahr 2013
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Im Jahr 2013 verzeichnete das zunächst unveränderte Dezernat des Angeklagten einen Eingang von 1419 Verkehrsordnungswidrigkeiten, 43 sonstigen Ordnungswidrigkeiten und 1091 Erzwingungshaftsachen. Dies entspricht einem Personalbedarf von 0,93 für Verkehrsordnungswidrigkeiten, 0,04 für sonstige Ordnungswidrigkeiten und 0,16 für Erzwingungshaftsachen, somit gesamt 1,13. Zum 26. August 2013 wurde der Angeklagte entlastet. Ihm wurden die ältesten 220 Verfahren aus seinem Dezernat abgenommen und diese wurden auf vier externe Richter vom Landgericht und Amtsgericht R. verteilt, die jeweils mit einem Teil ihrer Arbeitskraft an das Amtsgericht G. abgeordnet worden waren. Ferner wurde die Bearbeitung der Erzwingungshaftsachen einem anderen Richter des Amtsgerichts G. übertragen.
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Mit an den Präsidenten des Landgerichts R., das Justizministerium, den Direktor des Amtsgerichts G. als Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts G. und die Staatsanwaltschaft R. gerichteten Schreiben vom 18. März 2013, 18. April 2013, 15. Mai 2013, 14. Juni 2013, 27. Juni 2013, 12. Juli 2013, 15. August 2013, 19. August 2013, 22. August 2013, 17. September 2013, 11. Oktober 2013, 14. November 2013 und 12. Dezember 2013 wiederholte und erneuerte der Angeklagte seine Überlastungsanzeigen und teilte das Verjähren zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren mit. Auch kritisierte er die Entlastung von 220 Verfahren als völlig unzureichend.
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Noch im Jahr 2012, spätestens aber ab 2013 trat bei dem Angeklagten ein weiterer schwerwiegender Krankheitsschub in Bezug auf die depressive Symptomatik auf.
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Vom 24. Januar bis 13. März 2013 war der Angeklagte krankgeschrieben. Am 04. Februar 2013 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung. Hierbei stellte Dr. med. K. beim Angeklagten einen auffälligen psychopathologischen Befund im Sinne einer depressiven Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Antriebsschwäche, Ängsten und Grübeln und daraus resultierender Dienstunfähigkeit fest. Der Angeklagte gab gegenüber der Amtsärztin an, seit Oktober 2012 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wieder in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung zu sein.
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Seit diesem Schub klang die depressive Symptomatik nicht mehr vollständig ab. Im gesamten Tatzeitraum war der Angeklagte infolge der sich manifestierenden schweren depressiven Störung zunehmend in seiner Leistungsfähigkeit gemindert.
b) Jahr 2014
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Im Jahr 2014 gingen 1430 Verkehrsordnungswidrigkeiten und 45 sonstige Ordnungswidrigkeiten in dem im Zuschnitt unveränderten Dezernat des Angeklagten ein. Dies bedeutete einen Personalbedarf von 0,94 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten und von 0,04 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Der Gesamtbedarf für das Dezernat des Angeklagten betrug 0,98. Mit an den Präsidenten des Landgerichts R., das Justizministerium, den Direktor des Amtsgerichts G. als Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts G. und die Staatsanwaltschaft R. gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2014, 19. März 2014, 24. April 2014, 19. Juni 2014, 11. September 2014 und 30. Oktober 2014 wiederholte der Angeklagte seine Überlastungsanzeigen. Zudem teilte er das Verjähren zahlreicher Verfahren mit. Vom 30. Januar bis 05. Februar und vom 02. April bis 16. April 2014 war der Angeklagte erkrankt.
c) Jahr 2015
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Auch im Jahr 2015 behielt der Angeklagte die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitendezernat. Zur Entlastung wurde er jedoch von einer Endnummer bei den Eingängen befreit. Im Jahr 2015 gingen insgesamt 1743 Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Amtsgericht G. ein, von denen 1569 im Dezernat des Angeklagten geführt wurden. Von den 35 eingegangenen sonstigen Ordnungswidrigkeiten wurden 31 im Dezernat des Angeklagten registriert. Für das Dezernat des Angeklagten ergab das einen Personalbedarf von 1,03 für die Verkehrsordnungswidrigkeiten und von 0,03 für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Der Personalbedarf für das gesamte Dezernat des Angeklagten betrug 1,06. Mit Schreiben vom 07. Januar 2015, 26. Februar 2015 und 06. Juli 2015 teilte der Angeklagte wiederum dem Präsidenten des Landgerichts R., dem Justizministerium, dem Direktor des Amtsgerichts G. als Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts G. und der Staatsanwaltschaft R. seine Überlastung mit.
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Im Zeitraum vom 16. April 2015 bis 11. Mai 2015 war er erkrankt. Ab dem 09. September 2015 war er durchgehend bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand am 02. Juli 2018 krankgeschrieben. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte aufgrund der Dienstunfähigkeit des Angeklagten. Die Amtsärztin Dr. M. stellte nach ihren Untersuchungen des Angeklagten vom 09. Dezember 2015 und 18. Februar 2016 fest, dass beim Angeklagten eine chronische psychische Erkrankung vorliegt, die zu Störungen der Stimmung, der Konzentration, zu Ermüdung und Unruhezuständen sowie affektiver Labilität führt. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei dadurch seit 2008 beeinträchtigt worden. Seit dem 09. September 2015 bestünde eine ununterbrochene Dienstunfähigkeit.
4. Arbeitsorganisation des Angeklagten im Tatzeitraum
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Der Angeklagte organisierte die Bearbeitung der ihm übertragenen Ordnungswidrigkeitenverfahren folgendermaßen:
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Die neuen Verfahrensakten von der Staatsanwaltschaft R. gingen zweimal die Woche bei dem Amtsgericht G. ein. Sie wurden von der Geschäftsstelle des Angeklagten erfasst, mit einem Eingangsstempel versehen und sodann dem Angeklagten in seinem Eingangsfach vorgelegt.
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Bei dem Eingangsfach handelte es sich um ein großes Regal mit mehreren Fächern, welches im Geschäftsstellenzimmer stand. Mehrere der Fächer waren für Neueingänge vorgesehen. Die Neueingänge wurde in den Fächern nach dem Datum ihres Eingangs sortiert. Die jeweils ältesten Neueingänge wurden dabei mittels eines Schnipsels markiert. Der Angeklagte nahm sich selbständig in unregelmäßigen Abständen mehrere Neueingänge mit in sein Büro.
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Dort sichtete er die Akten zunächst auf seine Zuständigkeit. Die Verfahren, für die er nach seiner Auffassung nicht zuständig war, bearbeitete er sofort und versandte sie an die seiner Meinung nach zuständige Stelle. Die Akten, für die er sich zuständig hielt, sortierte er nach dem Eingangsdatum und danach, ob für die mündliche Verhandlung Zeugen geladen werden mussten oder ob keine Zeugen erforderlich waren.
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Dem Angeklagten war bewusst, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zur Vermeidung der Verjährung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Verfahrens bei Gericht eine verfahrensfördernde Maßnahme aus dem Katalog des § 33 Abs.1 OwiG angeordnet werden muss. Auch war ihm bekannt, dass die nächste verfahrensfördernde Maßnahme sodann innerhalb von weiteren sechs Monaten erfolgen muss, um die Verjährung erneut zu unterbrechen.
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Aus diesem Grund sortierte er die eingegangenen Verfahrensakten nach dem Eingangsdatum. Er nahm dann in den Verfahren, bei denen am nächsten Tag die erste 6-Monatsfrist ablaufen würde, eine Ladungsverfügung für einen Verhandlungstermin innerhalb der nächsten sechs Monate vor. Die Terminsladungen fertigte er grundsätzlich in allen geladenen Verfahren erst kurz vor Ablauf der ersten sechs Monatsfrist an. Hierbei terminierte er bis zu 18 Verfahren für einen Verhandlungstag. Ihm war bewusst, dass der anberaumte Verhandlungstermin innerhalb der nächsten sechs Monate liegen musste, da nur hierdurch die Verjährung wirksam unterbrochen werden konnte.
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Verhandelt hat der Angeklagte regelmäßig montags und mittwochs. Hierbei lud er Verkehrsordnungswidrigkeiten für die Zeit von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr, für den Nachmittag ab 13.00 Uhr sah er die Ladung von einer oder zwei Sonderordnungswidrigkeiten vor. Er terminierte bis zu drei Verfahren auf dieselbe Uhrzeit, da nach seiner Erfahrung sich viele Verfahren noch vor dem Hauptverhandlungstermin durch die Rücknahme eines Einspruches erledigten.
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Bei der Terminierung der Verfahren, die unmittelbar vor Ablauf der ersten 6-Monatsfrist standen, achtete der Angeklagte sodann lediglich darauf, dass er sowohl Verfahren mit Zeugen als auch solche ohne Zeugen lud. Eine Prüfung der einzelnen Verfahrensakten daraufhin, ob das Verfahren bereits zu diesem Zeitpunkt hätte eingestellt werden können, erfolgte nicht. Er nahm für die Ladungen ohne jegliche Prüfung die obersten Verfahren von dem jeweiligen Stapel mit einem identischen Eingangsdatum herunter. Die Verfahren, die weiter unten in dem Stapel lagen und für die er nicht am letzten Tag vor Ablauf der ersten 6-Monats-Frist innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Verhandlungstermin anberaumen konnten, prüfte und bearbeitete er nicht. Diese Verfahren stellte er ohne weitere Sichtung jeweils kurze Zeit nach dem Ablauf der ersten 6-Monatsfrist und somit nach dem Eintritt der Verjährung mit einem unbegründeten Beschluss ein. Die Beschlüsse, für die der Angeklagte stets ein Formular zum Ankreuzen verwendete, lauteten wie folgt:
- 62
„(X) Beschluss
- 64
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zu Last. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskassen nicht auferlegt (§ 46 OWiG).“
- 65
Den Beschlüssen war stets ein ebenso formularmäßiger Aktenvermerk des Angeklagten vom Tag der Beschlussfassung vorangestellt, der lautete:
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„Formular: Einstellung vor Verh.
(X) AV: Die Ahndung ist nicht geboten.
(X) Verjährung der Owi ist wahrscheinlich.
(Beschluss nach §§ 46I OWiG, 206a StPO)“
- 67
Der Vermerk schloss mit dem handschriftlich vom Angeklagten vorgenommenen Angaben zum Datum des Verfahrenseingangs bei Gericht und zu dessen Aktenbelegstelle versehen mit dem Zusatz „+6Monate“ ab.
- 68
Auf diese Art und Weise stellte er in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 15. Juli 2015 die 816 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, die Gegenstand der Anklage sind.
- 69
Die terminierten Akten wurden dem Angeklagten sodann eine Woche vor dem Verhandlungstag wieder von seiner Geschäftsstelle in dem Terminsfach vorgelegt. Der Angeklagte sichtete die Terminsakten und stellte unter anderem die Verfahren ein, bei denen die Fotos der Geschwindigkeitsmessungen unscharf waren und er die Fahrer nicht hinreichend konkret erkennen konnte. Er versuchte nicht, die so am Verhandlungstag freigewordenen Termine mit anderen, bislang unterminierten Verfahren zu belegen. Der Angeklagte, der regelmäßig dienstags und ab Ende 2013 auch freitags nicht im Amtsgericht G. erschien, wies seine Geschäftsstelle an, im Falle seiner Abwesenheit und einer Einspruchsrücknahme vor dem Termin eigenständig eine Terminsabladung vorzunehmen.
- 70
Welchen Tätigkeiten der Angeklagte dienstags und freitags nachging, konnte die Kammer nicht feststellen. Mit Fortschreiten seiner Erkrankung benötigte er die Tage jedoch zunehmend zur Erholung.
- 71
Der Angeklagte war aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten sowie seiner geringen Leistungsbereitschaft spätestens ab dem Jahr 2004 nicht in der Lage, die Anforderungen, die an einen durchschnittlichen Richter gestellt werden, zu erfüllen. Eine Feststellung, ob dies primär auf seine beschränkten individuellen Fähigkeiten oder auf seine mangelnde Bereitschaft, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, zurückzuführen ist, konnte nicht getroffen werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit des Angeklagten wurde durch die rezidivierende depressive Störung spätestens ab dem Jahr 2013 weiter eingeschränkt.
III.
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Die Kammer stützt sich bei ihren Feststellungen auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie die ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismittel und die sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umstände.
- 73
1. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, die Ursache für das Verjähren der Ordnungswidrigkeitenverfahren sei allein in der stetig wachsenden Belastung zu sehen. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung sämtlicher Verfahren sei aufgrund der Vielzahl der Verfahren nicht möglich gewesen. Ab dem Jahr 2011 seien deutlich mehr Verfahren eingegangen als in den früheren Jahren. Dieser deutliche Verfahrensanstieg sei aber trotz seiner zahlreichen Überlastungsanzeigen nicht bei der Geschäftsverteilung berücksichtigt worden. Die Anforderungen, die Pebb§y an einen Ordnungswidrigkeitenrichter stelle, seien unrealistisch und nicht zu bewerkstelligen. Aus der „Berliner Liste“ ergebe sich, dass die tatsächlich von Ordnungswidrigkeitenrichtern im Jahr erledigten Verfahren deutlich unter der Zahl läge, die von Pebb§y verlangt würde.
- 74
Die Vorgehensweise bei der Aktenbearbeitung schilderte er wie unter II. dargestellt. Eine Alternative zu einer Ladungsverfügung, durch die der Eintritt der Verjährung bei den Ordnungswidrigkeiten hätte gehemmt werden können, sei ihm nicht bekannt. Er habe die Ordnungswidrigkeiten auch nicht ohne eine Hauptverhandlung entscheiden wollen. Eine zeitnahe Entscheidung nach Eingang eines Verfahrens über eine Einstellung sei nach seiner Auffassung nicht sinnvoll. Eine solche Bearbeitung sei zu kurzfristig und nicht richtig, da eine Ordnungswidrigkeit Zeit brauche. Das Ansetzen eines dritten Verhandlungstages in der Woche sei nicht möglich gewesen. Dies sei aufgrund der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung nicht zu schaffen gewesen. An den Heimarbeitstagen habe er regelmäßig die Sitzungen für den nächsten Verhandlungstag vorbereitet.
- 75
2. Die Zeuginnen G., S., W. und P., die im Tatzeitraum jeweils zeitweilig in der Geschäftsstelle des Angeklagten tätig waren, bestätigten die Arbeitsweise des Angeklagten, wie sie von ihm dargestellt und unter II. aufgezeigt worden ist. Sie konnten lediglich bezüglich des Sortierens der Akten nach dem Eingangsdatum und der Erforderlichkeit von Zeugen sowie zum Vorgehen bei der Terminierung keine Angaben machen. Sie bestätigten aber, dass sämtliche Verfahren, die dem Angeklagten vorgelegt wurden, entweder zu einem Hauptverhandlungstermin geladen oder wegen Verjährung eingestellt worden seien. Eine andere Verfahrensweise habe es nicht gegeben. Die Aussagen der Zeuginnen waren glaubhaft. Obwohl sie übereinstimmend berichteten, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten sei aufgrund seiner Persönlichkeit sehr schwierig gewesen, schilderten sie ohne jegliche Belastungstendenzen die Geschehnisse jeweils nachvollziehbar und anschaulich, soweit sie ihnen aufgrund des langen Zeitablaufs noch in Erinnerung waren.
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3. Die Kammer hat die Feststellungen, die den Eingang, die Bearbeitung und die Erledigung der 816 der Anklageschrift zugrundeliegenden Verfahrensakten betreffen, den auszugsweise in Kopie vorliegenden Fallakten entnommen und diese durch ein Selbstleseverfahren und zum Teil durch Inaugenscheinnahme in die Verhandlung eingeführt (Fallakten 1 - 836).
- 77
4. Die Feststellungen zum Einsatz des Angeklagten beim Amtsgericht G. in der Zeit von Februar 2004 bis Juli 2015 beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts G. aus diesem Zeitraum (beigezogene Sonderbände der Verwaltung des Landgerichts R. „Richterlicher Geschäftsverteilungsplan Amtsgericht G. 2004 - 2008 sowie 2009 - 2013 sowie Sonderheft 6 „Geschäftsverteilungspläne AG G. 2010 - 2015). Die jeweiligen Angaben zur Pensenberechnung folgen aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Personalbedarfsberechnungen für das Amtsgericht G. für die Berichtsjahre 2004 - 2015, zusammengefasst in einer vom Richter am Amtsgericht K. erstellten Tabelle, die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist (Bd. V Bl. 109 - 134 d.A.).
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5. Den Inhalt der Überlastungsanzeigen des Angeklagten (Sonderheft 3 sowie Bd. I Bl. 198 - 200) hat die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt.
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6. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten sowie seiner geringen Leistungsbereitschaft nicht in der Lage war, die Anforderungen, die an einen durchschnittlichen Richter gestellt werden, zu erfüllen.
- 80
a) Es war spätestens ab dem Jahr 2004 sowohl im Amtsgericht G. als auch beim Präsidenten des Landgerichts R. bekannt, dass der Angeklagte aufgrund seiner begrenzten individuellen Fähigkeiten nur eingeschränkt eingesetzt werden konnte. Aus diesem Grund erhielt er in den Jahren von 2004 - 2010 ein „Schondezernat“, in dem die Belastung deutlich unterhalb des Niveaus lag, mit dem eine volle richterliche Arbeitskraft grundsätzlich belastet wird. Dies hatte, so der Zeuge K., der seit dem 01. Januar 2005 als Lebenszeitrichter am Amtsgericht G. tätig ist, den Hintergrund, dass die Richter des Amtsgerichts G. es vorzogen, den Angeklagten bei den Neueingängen zu entlasten, um nicht, wie es vor 2004 bereits vorgekommen ist, von ihm nicht erledigte Verfahren übernehmen zu müssen. Aus diesem Grund erfolgte auch der Einsatz des Angeklagten in einem Ordnungswidrigkeitenderzernat, da er dort, so der Zeuge K., am wenigsten Schaden anrichten konnte. Der Angeklagte habe zuvor andere Dezernate gehabt; dies habe jedoch immer damit geendet, dass festgestellt worden sei, dass der Angeklagte das eigentlich nicht richtig könne, er sinnlose Beweiserhebungen vorgenommen habe und das Dezernat sodann letztlich „abgesoffen“ sei. Dies könne in einem Ordnungswidrigkeitendezernat nicht passieren, da dort allenfalls Verfahren verjähren, aber niemand hinter dem Angeklagten „aufräumen“ müsse. Dem damaligen Präsidenten des Landgerichts R. H. sei, so der Zeuge K., die beschränkte Einsatzfähigkeit des Angeklagten bekannt gewesen; das Amtsgericht G. habe aus diesem Grund bis zum Jahr 2010 vom Präsidenten stets etwa einen halben Richter mehr zugewiesen bekommen, als ihm nach Pebb§y zugestanden hätte.
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Im Jahr 2011 sei, so der Zeuge K., die Belastung am Amtsgericht G. insgesamt und insbesondere durch die Kreisgebietsreform und die damit zusätzlich eingehenden Ordnungswidrigkeitenverfahren angestiegen. Eine personelle Verstärkung habe es nicht gegeben. Daher sei es nicht mehr möglich gewesen, den Angeklagten weiter zu schonen. Bei der Geschäftsverteilung sei es dem Präsidium des Amtsgerichts G. bewusst gewesen, dass der Angeklagte nicht in der Lage sein würde, das ihm zugewiesene Dezernat, das von der Personalberechnung in etwa dem einer vollen Arbeitskraft entsprochen habe, zu bewältigen. Da jedoch alle Richter des Amtsgerichts erheblich belastet gewesen seien, habe keine Entlastungsmöglichkeit bestanden. Eine Entlastungsmöglichkeit habe auch in den folgenden Jahren bis einschließlich 2015 seitens der Richterschaft des Amtsgerichts G. nicht bestanden.
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Die glaubhafte, nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Aussage des Zeugen, die keinerlei Belastungstendenzen enthielt, wird bestätigt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Protokoll über die Sitzung des Präsidiums des Amtsgerichts G. vom 29. August 2011 (Sonderheft 3 Bl. 67). In diesem Protokoll wurde festgehalten, bei einem Personalbedarf von rechnerisch 10,15 Pensen seien tatsächlich 9 Richter tätig. Einer dieser neun Richter sei jedoch nur begrenzt einsetzbar. Bei diesem Richter handelte es sich, wie der Zeuge K. bestätigte, um den Angeklagten. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K. folgt auch aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Präsidenten des Landgerichts R. vom 22. Februar 2012 an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (Sonderheft 3 Bl. 81 - 82). In diesem Schreiben teilte der Präsident mit, ihm sei seitens des Justizministeriums durch Herrn Z. angeraten worden, auf eine ausgeglichene Belastung der Dezernate des Amtsgerichts G. hinzuwirken. Der Hintergrund dieses Rates sei gewesen, dass Dr. X. bis einschließlich 2010 lediglich mit einem Eingangspensum von rund 0,75 belastet gewesen sei. Die Kollegen des Amtsgerichts G. hätten seinerzeit die Auffassung vertreten, lieber einen Teil des Eingangspensums für Dr. X. mit zu erledigen, als - wie verschiedentlich in der Vergangenheit notwendig - die von ihm hinterlassenen Rückstände abzuarbeiten.
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Der Zeuge M. bestätigte ebenfalls glaubhaft die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Angeklagten. Er berichtete, seit dem 1. August 2012 beim Amtsgericht G. tätig zu sein. In seiner Funktion als Direktor des Amtsgerichts habe er mit sämtlichen Richtern des Gerichtes gesprochen. Es sei für alle Richter eine feststehende Tatsache gewesen, dass der Angeklagte nirgends hätte vernünftig eingesetzt werden können. Es habe lediglich im Ordnungswidrigkeitendezernat leidlich funktioniert, da sich dort keine Restbestände ansammeln könnten. Auch hätten ihn die anderen Richter des Amtsgerichts gebeten, im Rahmen der Geschäftsverteilung lieber mehr Neueingänge zu erhalten, als Restbestände des Angeklagten wegarbeiten zu müssen. Eine Entlastung des objektiv anhand der vorliegenden Zahlen nicht überlasteten Angeklagten sei aufgrund der insgesamt hohen Belastung des Amtsgerichts durch das Präsidium des Amtsgerichts G. jedoch nicht zu bewerkstelligen gewesen. Man habe lediglich bei der Geschäftsverteilung im Präsidium besonders darauf achten können, dass der Angeklagte entsprechend der Personalbedarfsberechnung nicht mehr Arbeit als eine volle Arbeitskraft erhielt.
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b) Der nur eingeschränkt leistungsfähige Angeklagte war zudem nicht bereit, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. So zeigte er bereits am 02. Februar 2011 eine Überlastung an, nachdem ihm erst am 01. Januar 2011 zusätzlich Zivilverfahren zur Bearbeitung übertragen worden waren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich bemühte, den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Im Hinblick auf die steigende Zahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren zog er es nach eigener Einlassung nicht in Erwägung, etwas an seinem Arbeitsstil zu ändern. Einen dritten Verhandlungstag in der Woche lehnte er mit der Begründung ab, die Vor- und Nachbereitung wäre zu aufwendig gewesen.
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c) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die spätestens ab dem Jahr 2004 vorliegende reduzierte Einsatzmöglichkeit des Angeklagten primär auf seine beschränkten individuellen Fähigkeiten oder auf seine mangelnde Bereitschaft, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, zurückzuführen ist. Eine solche Feststellung vermochten auch nicht seine langjährigen Arbeitskollegen K. und M. zu treffen. Die Zeugen führten zu dieser Frage aus, sie könnten das nicht beantworten. Sie hätten beide teils den Eindruck gehabt, der Angeklagte sei aufgrund seiner subjektiven Voraussetzungen schlicht nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen des Berufs als Richter zu genügen. So gab der Zeuge K. an, er habe nie den Eindruck gehabt, dass das Problem beim Angeklagten einfach nur Faulheit gewesen sei. Vielmehr habe es auf ihn so gewirkt, als habe sich der Angeklagte subjektiv wirklich als überlastet angesehen. Er habe dies regelmäßig in den Gesprächen thematisiert und dabei überzeugend den Eindruck erweckt, er sei persönlich tatsächlich von einer Überlastung überzeugt. So habe er beispielsweise nie verstanden, warum das Präsidium des Amtsgerichts der Überzeugung gewesen sei, er müsse seine ihm zugewiesene Arbeit schaffen. Der Zeuge M. schätzte den Angeklagten ähnlich ein. In seiner Vernehmung führte er aus, er wisse nicht, ob der Angeklagte nicht gekonnt oder nicht gewollt hätte. Er, der Zeuge, hätte teils den Eindruck gehabt, der Angeklagte könne es einfach nicht. Manchmal wäre aber hingegen eine Cleverness erkennbar gewesen, wonach der Angeklagte nach seiner Einschätzung eigentlich seine Arbeit hätte können müssen. Für ihn als Direktor habe jedoch definitiv die Bereitschaft des Angeklagten gefehlt, sich gegen die von ihm angenommene Überlastung aufzubäumen. Der Angeklagte habe sich lediglich über die Überlastung beschwert, aber nie versucht, an seinem Arbeitsverhalten etwas zu verändern, beispielsweise durch das Anberaumen eines dritten Verhandlungstages.
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7. Die Feststellungen zu den Krankheitszeiten des Angeklagten beruhen, soweit sie noch rekonstruiert werden konnten, auf einer verlesenen Auflistung (Bd. II Bl. 59 d.A.), die durch die Verwaltung des Landgerichts R. erstellt worden ist.
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8. Zur Überzeugung der Kammer litt der Angeklagte seit dem Jahr 2008 unter einer depressiven Störung, die sich spätestens ab dem Jahr 2013 verstärkte und dafür sorgte, dass die ohnehin eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Angeklagten weiter gemindert wurde.
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a) Der Sachverständige Dr. med. S. führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 03. Mai 2019 sowie in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2019 aus, beim Angeklagten liege eine krankhafte seelische Störung in Form eines chronisch depressiven Syndroms bei rezidivierender depressiver Störung nach ICD10 F.33 sowie eine traumatisch bedingte Angstsymptomatik vor. Den ersten psychischen Zusammenbruch habe es 2008 gegeben. Seine depressive Erkrankung dürfte spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Anfang genommen haben. Er habe sich seitdem, wenn auch nicht fortlaufend, in der Behandlung bei Dr. S. befunden. Im Herbst 2012 habe es einen erneuten Krankheitsschub gegeben, von dem der Angeklagte sich nicht mehr erholt habe. Seitdem befinde er sich durchgehend in der Behandlung bei Dr. S.
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Die Angaben zum Krankheitsverlauf werden durch die weiteren im Selbstleseverfahren eingeführten ärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Zwar konnten bei den amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2008 und 2011 aufgrund des Widerspruchs des Angeklagten zu Befundanforderungen noch keine konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand getroffen werden (Sonderheft „Von Dr. X. an den SV Dr. S. übermittelte Unterlagen, Bl. 2 - 4). Die Amtsärztin Dr. med. K. stellte jedoch am 06. Februar 2013 beim Angeklagten einen auffälligen psychopathologischen Befund im Sinne einer depressiven Symptomatik mit gedrückter Stimmung und daraus folgend einer Dienstunfähigkeit fest (Sonderheft „Von Dr. X. an den SV Dr. S. übermittelte Unterlagen Bl. 5 - 7).
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Die Amtsärztin Dr. M. ging ebenfalls in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2016 von einer chronischen psychischen Erkrankung aus, die zu Störungen der Stimmung, der Konzentration, zu Ermüdung und Unruhezuständen sowie affektiver Labilität führt (Sonderheft „Von Dr. X an den SV Dr. S. übermittelte Unterlagen, Bl. 15 - 17).
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Auch Prof. Dr. F., Professor für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin G., führte in dem vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Gutachten am 14. Dezember 2016 (Sonderheft „Von Dr. X. an den SV Dr. S. übermittelte Unterlagen, Bl. 18 - 45) aus, es bestünde kaum ein Zweifel daran, dass der Proband an einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweilig schwerer, aber derzeit (zum Stand der Begutachtung am 14.12.16, eingefügt durch das Gericht) nur noch leicht bis mittelgradig ausgeprägter Symptomatik leide. Es sei davon auszugehen, dass die vom behandelnden Psychotherapeuten Dr. S. während der ersten kurzzeitigen Behandlungsepisode 2008 diagnostizierte Anpassungsstörung, bereits als erste depressive Erkrankungsphase aufzufassen sei, aus der der Proband zumindest partiell remittierte, ohne seine volle Leistungsfähigkeit in kognitiver Hinsicht wieder zu erreichen. Der gesamte Verlauf lege nahe, dass schon damals eine depressive Residualsymptomatik blieb. Ausgehend von den Befunden des Dr. S. habe es spätestens im Jahr 2012 bei entsprechend definierten äußeren Auslösefaktoren eine schwerwiegend ausgeprägte zweite Erkrankungsphase gegeben, aus der der Proband zu keinem Zeitpunkt vollständig remittiert sei.
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b) Nach den Feststellungen des Gerichtes wurde die ohnehin schon verminderte Leistungsfähigkeit des Angeklagten durch die rezidivierende depressive Störung weiter eingeschränkt. Der Sachverständige Dr. S. führte hierzu aus, infolge der psychischen Erkrankung sei beim Angeklagten die Leistungsfähigkeit auch außerhalb der Krankschreibungszeiten eingeschränkt gewesen. Im Tatzeitraum sei zudem aufgrund der depressiven Erkrankung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gutachterlich nicht auszuschließen und angesichts der chronifizierten Symptomatik als eher wahrscheinlich anzunehmen.
- 93
Die Feststellungen zur weiteren Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch außerhalb der Krankschreibungszeiten werden bestätigt durch die Befunde von Dr. M. und von Prof. Dr. F. Frau Dr. M. führte in ihrem Gutachten aus, infolge der chronischen psychischen Erkrankung sei beim Angeklagten die berufliche Leistungsfähigkeit seit 2008 beeinträchtigt gewesen. Hierauf wären die erheblichen Fehlzeiten, wie beispielsweise im Jahr 2011, zurückzuführen. Auch Prof. Dr. F. gelangte zu der Einschätzung, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06. Dezember 2016, bei der nur noch eine leichte bis mittelgradig ausgeprägte Symptomatik der Krankheit beim Angeklagten vorgelegen habe, nur unterhalbschichtig, somit in einem Ausmaß von maximal drei bis vier Stunden leistungsfähig gewesen. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts zwingend schließen, dass die Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der Vergangenheit, in der es zeitweilig zu einer schweren Ausprägung der Symptomatik gekommen ist, noch weiter eingeschränkt gewesen ist. Eine konkrete Bestimmung, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum infolge der Erkrankung jeweils eingeschränkt gewesen ist, konnte jedoch auch mit sachverständiger Unterstützung nicht getroffen werden.
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c) Dem Angeklagten war es infolge seiner Erkrankung nicht möglich, seine krankheitsbedingte Beeinträchtigung und Minderung der Leistungsfähigkeit gegenüber seinem Dienstherrn und den Kollegen offenzulegen. Der Sachverständige führte hierzu nachvollziehbar aus, es handele sich bei dem Angeklagten um eine unsichere Person mit einer narzistischen Sensibilität. Er tendiere stark dazu, eine gesunde Fassade zu zeigen und sei nach seiner, des Sachverständigen, Auffassung über die Jahre nicht bereit gewesen, seine Erkrankung wirklich für sich als gegeben anzunehmen. Dies sei ihm dadurch leichtgefallen, dass er für sich, auch unter Beiziehung der „Berliner Listen“, das ihm übertragene Pensum nicht als machbar angesehen habe. Aufgrund dieser sich entwickelnden subjektiven Gewissheit der fehlenden Machbarkeit und den parallel dazu ansteigenden Eingangszahlen habe er sich selbst als psychisch stabil und gesund angesehen und sich nicht selbstkritisch über seine tatsächliche psychische Beeinträchtigung aufgrund der depressiven Erkrankung hinterfragt. Die Kammer macht sich die mit viel Sachkunde vorgetragenen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. zu eigen.
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9. Entgegen dem in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte regelmäßig dienstags und ab Ende 2013 auch freitags, den Tagen, an denen er nicht im Gericht erschien, nur seine Freizeit genoss. Zwar hat keiner der vernommenen Zeugen im Tatzeitraum Wahrnehmungen dahingehend getroffen, der Angeklagte habe regelmäßig Akten beziehungsweise kopierte oder gescannte Auszüge mit nach Hause genommen und dort bearbeitet. Die Zeuginnen G., W., S. und P. konnten keine Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit benennen. Es hat nach ihren Angaben weder mittwochs noch montags vermehrt Aktenrückläufe vom Richter an die Geschäftsstelle gegeben. Auch gab es zwischen dem Angeklagten und seinen Geschäftsstellenmitarbeiterinnen an den Heimarbeitstagen kaum Telefongespräche oder Schriftverkehr per Fax. Nach den Ausführungen des Zeugen M. hat der Angeklagte jedoch in der Vergangenheit auch Akten zur Bearbeitung mit nach Hause genommen. So berichtete der Zeuge, er habe dem Angeklagten auf seinen Wunsch, den Zeitpunkt könne er nicht mehr benennen, Akten mit nach R. gebracht, die er, der Angeklagte, im Gericht vergessen habe. Die Kammer vermag es daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte wie von ihm vorgetragen, an diesen Tagen zumindest einige Verfahren für den nächsten Sitzungstag vorbereitet hat. Mit fortschreitendem Krankheitsverlauf benötigte er die Tage, wie vom Sachverständigen Dr. S. ausgeführt, zudem zunehmend zur Erholung.
IV.
- 96
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er hat nicht im Sinne des § 339 StGB das Recht gebeugt.
- 97
Zwar kann das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich Gegenstand einer Rechtsbeugung sein (1.). Die von der Rechtsprechung an diesen Tatbestand gestellten hohen Anforderungen (2.) waren jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt (3.)
- 98
1. Durch das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen in den Ordnungswidrigkeitenverfahren, die der Anklage zugrunde liegen, hat der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 13 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 99
Gemäß § 339 StGB wird ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Das Beugen des Rechts, somit die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite, kann sowohl durch die Verletzung materiellen Rechts als auch durch die Verletzung prozessualer Normen erfolgen. Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 14.9.17, Az. 4 StR 274/16, Rn. 21, zit. nach juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (BGH, Urteil vom 04.09.2001, Az. 5 StR 92/01, Rn. 15, zit. nach juris).
- 100
Das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeiten ohne jegliche Ansehung der von der Ordnungsbehörde erhobenen Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage mit der Folge, dass es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts. Ein solches Unterlassen widerspricht den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns und verstößt gegen den gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz, der auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Rbs 131/15 Rn. 25, zit. nach juris). Zudem birgt ein solches Unterlassen die erhebliche Gefahr, das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu zerstören.
- 101
Zwar gibt es in zeitlicher Hinsicht im Ordnungswidrigkeitenrecht keine eindeutige Handlungsvorgabe für den Bußgeldrichter für verfahrensleitende Maßnahmen. Jedoch darf er sein Tätigwerden insgesamt nicht bewusst so weit hinausschieben, dass aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung keine andere Entscheidung als die Einstellung des Verfahrens mehr in Betracht kommt.
- 102
Der Annahme einer solch schwerwiegenden Verletzung des Verfahrensrechts steht der im Recht der Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsgrundsatz aus § 47 OWiG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht die Befassung mit dem Verfahren an sich zur Disposition, sondern unterstellt nur die Entscheidung, ob mit Blick auf die Sache die Verfolgung geboten ist, dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde und des Gerichts. Ein Unterlassen jeder Tätigkeit in einem Verfahren ohne Ansehung der Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage wird hiervon jedoch gerade nicht erfasst.
- 103
Vorliegend hätte der Angeklagte, für den sich eine Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung) aufgrund seiner dienstlichen Stellung als zuständiger Richter am Amtsgericht ergab, ausgehend von den einschlägigen Personalbedarfsberechnungen, objektiv in der Lage sein müssen, sämtliche ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten und zu erledigen. Basierend auf der Grundlage der Pensenberechnung nach Pebb§y war er im Jahr 2013 insgesamt mit einem Pensum von 1,13 belastet, im Jahr 2014 mit 0,98 und im Jahr 2015 mit 1,06. Auch wenn hierdurch der Arbeitskraftanteil von 1,0 im Jahr 2013 und im Jahr 2015 überstiegen wurde, so handelte es sich noch um recht moderate Übersteigungen, die von einem durchschnittlichen Richter hätten bewältigt werden können.
- 104
2. Es stellt jedoch nicht jede fehlerhafte Bearbeitung eines Verfahrens, jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler eine Beugung des Rechts dar. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses gemäß § 24 Abs. 1 DRiG. Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede fehlerhafte Rechtsanwendung in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Insoweit enthält das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 StR 474/17, Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.05.2015, Az. 3 StR 498/14, Rn.12, BGH Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16, Rn. 19 m.w.N., jeweils zit. nach juris).
- 105
Bei der Entscheidung darüber, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache eine Beugung des Rechts im vorstehenden Sinn liegt, ist zudem in Betracht zu ziehen, dass dem Richter ein Unterlassen – und hierum handelt es sich bei einem „Liegenlassen“ von Akten – nur dann vorwerfbar ist, wenn ihm die verlangte Handlung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar gewesen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2005, Az. 1 Ss 301/14, Rn. 20 m.w.N., zit. nach juris). Der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, ist durch seine Arbeitsfähigkeit Grenzen gesetzt; er ist nicht verpflichtet, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten, wobei die Leistungsgrenze nicht nur durch äußere, sondern auch durch innere Faktoren – wie körperliche und intellektuelle Fähigkeiten – determiniert wird.
- 106
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer keine elementare Rechtsverletzung vor. Zwar verjährte durch die Untätigkeit des Angeklagten eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die verlangte Handlung, eine Bearbeitung sämtlicher im Dezernat eingehender Verfahren vor Eintritt der Verjährung, war dem Angeklagten subjektiv jedoch nicht möglich. Der Angeklagte genügte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale nicht den Anforderungen, die an einen Richter zu stellen sind.
- 107
Grundsätzlich kann von jedem durchschnittlichen Richter erwartet werden, dass er ein Pensum bewältigt, welches seinem Arbeitskraftanteil entspricht. Diesen Anforderungen genügte der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2004 nicht mehr. Er wurde trotz eines Arbeitskraftanteils von 1,0 in der Zeit von 2004 bis Ende 2010 lediglich mit einem Dezernat betraut, welches einem Arbeitskraftanteil von 0,5 bis 0,75 entsprach. Zur „Schadensbegrenzung“ wurde er zudem nur im überschaubaren Tätigkeitsfeld der Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.
- 108
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vorhandene reduzierte Arbeitsfähigkeit des Angeklagten auf seine beschränkten individuellen Fähigkeiten oder auf seine mangelnde Bereitschaft, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, zurückzuführen ist.
- 109
Im Jahr 2008 erkrankte der Angeklagte sodann an einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Erkrankung führte ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen dazu, dass der ohnehin unterdurchschnittlich leistungsfähige Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2013 nach einem weiteren Krankheitsschub noch stärker in seiner Leistungsfähigkeit gemindert war. Die Kammer sieht sich außerstande festzustellen, welcher der nunmehr drei Faktoren (fehlende Leistungsbereitschaft, mangelnde individuelle Fähigkeiten, krankheitsbedingte Leistungseinschränkung) im Tatzeitraum ursächlich für die weit unterdurchschnittliche Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten war.
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Eine elementare Rechtsverletzung könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn der dominierende Faktor für die weit unterdurchschnittliche Einsatzfähigkeit die fehlende Leistungsbereitschaft des Angeklagten war. Nur in diesem Fall läge ein dem Angeklagten vorwerfbares Verhalten vor. Hingegen sind seine fehlenden beziehungsweise unzureichenden individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da er sodann lediglich im Rahmen seiner begrenzten Möglichkeiten tätig werden konnte. Auch eine Erkrankung mit einer daraus folgenden reduzierten Leistungsfähigkeit ist dem Angeklagten nicht strafrechtlich vorwerfbar.
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Eine Feststellung des dominierenden Faktors lässt sich jedoch, wie ausgeführt, weder für den Zeitraum, in dem der Angeklagte gesund war und erst recht nicht für den Tatzeitraum, in dem noch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung hinzutrat, treffen.
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Dem Gericht ist bewusst, dass aufgrund der schwierigen Persönlichkeit des Angeklagten bei den Kollegen im Gericht und bei der Staatsanwaltschaft durchaus der Eindruck entstanden sein kann, der Angeklagte sei lediglich zu faul und wolle schlicht die ihm übertragenen Aufgaben nicht erledigen, um mehr Freizeit zu haben. Aus dem Auftreten des Angeklagten lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Ursächlichkeit der Leistungsminderung ziehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Angeklagte eine sehr unsichere Person, die zwanghaft versucht, eine gesunde Fassade aufrechtzuhalten. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch sein teils arrogantes und überhebliches Verhalten versuchte, eigene Unzulänglichkeiten zu überspielen und so möglicherweise fehlerhafte Einschätzungen bei seinen Mitmenschen provozierte.
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Dem Angeklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass er dem Dienstherrn gegenüber seine Erkrankung nicht offenlegte beziehungsweise ihre Offenbarwerdung durch Nichtentbinden der ihn behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu verhindern suchte. Da sich der Angeklagte, wie der Sachverständige ausführte, selbst seine Erkrankung nicht eingestand, war er auch nicht in der Lage, dies gegenüber Dritten zu tun. Vielmehr versuchte er über lange Jahre, einen gesunden Anschein zu erwecken. Selbst in der Hauptverhandlung und gegenüber dem ihn untersuchenden Sachverständigen sah er sich selbst als einen gesunden Menschen an.
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Dem Angeklagten ist letztlich auch kein Wille zur Tatbestandsverwirklichung nachzuweisen. Allein aus dem Umstand der unterlassenen Aktenbearbeitung kann ein solcher Vorsatz nicht geschlossen werden. Der Angeklagte war nach dem von der Kammer aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, den der Zeuge K. und der Sachverständige Dr. S. bestätigten, fest davon überzeugt, überlastet zu sein und wusste sich in dieser Situation nicht anderweitig zu behelfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Einstellung eine Bestrafung oder Disziplinierung der Betroffenen der Ordnungswidrigkeiten beabsichtigte, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Angeklagten bei dem „Liegenlassen“ der Akten allein auf seine Freizeit angekommen ist. Hierfür hätte die fehlende Leistungsbereitschaft der die Handlungen des Angeklagten dominierende Faktor sein müssen. Eine solche Feststellung konnte die Kammer jedoch, wie oben ausgeführt, gerade nicht treffen.
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Abschließend spricht gegen eine Bewertung des gesamten Tatvorwurfs als einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung auch der Umstand, dass der Dienstherr des Angeklagten spätestens mit der Übersendung des amtsärztlichen Gutachtens vom 06. Februar 2013, in dem die depressive Erkrankung des Angeklagten mitgeteilt wurde, über sämtliche oben aufgeführten leistungsmindernden Faktoren beim Angeklagten informiert war. Dennoch wurde auf die zahlreichen Überlastungsanzeigen des Angeklagten nur mit dem Verweis auf eine objektiv nicht existente Überlastung reagiert. Dem Präsidium des Amtsgerichts G. selbst war es aufgrund der Personal- und Belastungssituation nicht möglich, den Angeklagten geringer zu belasten. Entlastende Maßnahmen hätten jedoch durch den Dienstherrn getroffen beziehungsweise veranlasst werden können. Auch wenn für die fehlende Bereitschaft zur Entlastung die schwierige Persönlichkeit des Angeklagten mitursächlich gewesen sein dürfte, so war doch allen Beteiligten deutlich bewusst, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, ein volles Dezernat erfolgreich zu bewältigen. Das Scheitern des Angeklagten hat der Dienstherr damit sehenden Auges in Kauf genommen.
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4. Die Einstellung der Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG nach dem Eintritt der Verjährung stellt kein vorwerfbares Verhalten dar. Durch die Verjährung trat in den Verfahren ein Verfolgungshindernis ein, so dass der Angeklagte, dem die Verjährung jeweils bewusst war, im Rahmen seines Ermessens eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG als probates Mittel zur Verfahrensbeendigung wählen durfte. Da selbst im Falle einer prozessordnungswidrigen Verfahrenseinstellung im Ordnungswidrigkeitenrecht der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllt wird (siehe hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 03.12.1998, Az. 1 StR 240/98, Rn. 8 ff. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1998, Az. 4 Ws 159/98, Rn. 32, jeweils zit. nach juris), kann dies erst recht nicht durch prozessual korrekt vorgenommene Einstellungen erfolgen.
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Auch die vom Angeklagten jeweils getroffenen Kostenentscheidungen, wonach die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Betroffenen jeweils von diesen selbst zu tragen waren, waren eine gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 4 StPO legitime Entscheidung. Die Kammer konnte zudem keinerlei Indizien dafür feststellen, dass der Angeklagte mit dieser Kostenfolge den Betroffenen ein Ersatzübel dafür belassen wollte, dass sie den Bußgeldbescheid nicht im behördlichen Verfahren hatten bestandskräftig werden lassen.
V.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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