EBO § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1.
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1658/17
29. Januar 2020
5 S 1658/17 29. Januar 2020