(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
- 1.
-
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, - 2.
-
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.