EinsatzWVG
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Berufliche Qualifizierung
- § 4 Schutzzeit
- § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
- § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
- § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
- § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
- § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
- § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
- § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
- § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
- § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
- § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
- § 17 Erstattungsanspruch
- § 18 Entschädigung
- § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
- § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
- § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
- § 22 Übergangsregelung
- § 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Standangaben
- Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070; (Neuf)
- zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 29.3.2017 I 626 (Stand)
Versionen
- 29. März 2017 (ausgewählt)