EnergieStG § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

Energiesteuergesetz

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 22/21
7. Mai 2021
4 V 22/21 7. Mai 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 144/17
22. Juni 2020
4 K 144/17 22. Juni 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 85/19
22. Mai 2020
4 K 85/19 22. Mai 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 113/18
22. Mai 2020
4 K 113/18 22. Mai 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 41/15
13. April 2018
4 K 41/15 13. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 41/13
24. Februar 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 142/14
27. Januar 2015
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Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 22/11
22. November 2011
VII R 22/11 22. November 2011