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EntgTranspG § 4 Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, benachteiligungsfreie Entgeltsysteme

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen.

(2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind.

(3) Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nach § 5 Absatz 2 können untereinander nicht als vergleichbar nach Absatz 1 oder als in einer vergleichbaren Situation nach Absatz 2 befindlich angesehen werden.

(4) Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzelnen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu muss es insbesondere

1.
die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv berücksichtigen,
2.
auf für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsamen Kriterien beruhen,
3.
die einzelnen Differenzierungskriterien diskriminierungsfrei gewichten sowie
4.
insgesamt durchschaubar sein.

(5) Für tarifvertragliche Entgeltregelungen sowie für Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, gilt eine Angemessenheitsvermutung. Tätigkeiten, die aufgrund dieser Regelungen unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

(6) Absatz 5 ist sinngemäß auch auf gesetzliche Entgeltregelungen anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bochum - 17 O 56/24
2. Dezember 2025
17 O 56/24 2. Dezember 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 269/24
23. Oktober 2025
8 AZR 269/24 23. Oktober 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 300/24
23. Oktober 2025
8 AZR 300/24 23. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 221/24
10. September 2024
10 SLa 221/24 10. September 2024
Teilurteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4. Kammer) - 4 Sa 26/23
19. Juni 2024
4 Sa 26/23 19. Juni 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 Sa 1424/21
9. April 2024
4 Sa 1424/21 9. April 2024
Teilurteil vom Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 3436/22
10. August 2023
11 Ca 3436/22 10. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (5. Kammer) - 5 K 664/21
3. März 2023
5 K 664/21 3. März 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 450/21
16. Februar 2023
8 AZR 450/21 16. Februar 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 488/19
21. Januar 2021
8 AZR 488/19 21. Januar 2021