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EnWG 2005 § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 190/14 (V)
17. Juni 2015
VI-3 Kart 190/14 (V) 17. Juni 2015