Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 117/17 (V)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.09.2017, Az.: 608-2017-13f-2, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der A. Sie betreibt am Standort … in innerstädtischer Lage in … ein Heizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung. Zu dem Heizkraftwerk gehören zwei Gas- und Dampfanlagen mit einer Leistung von jeweils 75 MW, die an das 110-kV Netz der B angeschlossen sind.
4Die Beteiligte ist der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber in der Regelzone, in der das streitgegenständliche Heizkraftwerk der Beschwerdeführerin liegt. Sie hatte dieses bereits in den Jahren 2013 und 2015 als systemrelevant ausgewiesen. Die Bundesnetzagentur hatte die Ausweisungen jeweils für die Dauer von 24 Monaten genehmigt.
5Mit Schreiben vom 03.07.2017 beantragte die Beteiligte unter Bezugnahme auf die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber vom 24.04.2017 bei der Bundesnetzagentur die Verlängerung der Ausweisung systemrelevanter Gaskraftwerke in ihrer Regelzone, u.a. auch des streitgegenständlichen Kraftwerks.
6Die von der Bundesnetzagentur am 24.04.2017 auf ihrer Internetseite veröffentlichte Systemanalyse gelangt zu dem Ergebnis, dass im Starkwind – Starklast - Szenario für den Winter 2017/2018 sowie den Winter 2018/2019 ein Bedarf an Netzreserve bestehe, um ausreichend Redispatch-Potential gewährleisten zu können und das Netz auch in dieser Situation n-1 sicher sowie unter Beachtung von Mehrfachfehlern betreiben zu können. Eine Starkwind – Starklast – Situation ist von einer hohen Stromproduktion im Norden bei geringer Einspeisung durch Photovoltaikanlagen und hoher Nachfrage im Süden geprägt. In einer solchen Lage kommt es zu einem hohen Lastfluss von Norden nach Süden, wofür die Transportkapazitäten des deutschen Übertragungsnetzes nicht ausreichen. Infolgedessen müssen Kraftwerke im Süden ihre Einspeisung erhöhen, während die Übertragungsnetzbetreiber im Norden Erzeugungsanlagen im Wege des Redispatch abregeln. Als Gegenmaßnahme muss die Stromerzeugung in Süddeutschland zur Begrenzung der Lastflüsse von Norden nach Süden sichergestellt sein.
7In der Systemanalyse kommen die Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall von am Markt aktiven, redispatchfähigen Kraftwerken diesen Bedarf noch vergrößere. Für den Winter 2018/2019 sei sogar eine ausländische Reservekraftwerkskapazität i.H.v. 2,1 GB erforderlich. Die Bundesnetzagentur bestätigte die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber am 28.04.2017 (Feststellung des Bedarfs an Netzreserve für den Winter 2017/2018 sowie das Jahr 2018/2019 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalyse).
8In dem Antrag auf Ausweisung unter anderem auch des streitgegenständlichen Kraftwerks als systemrelevant machte die Beteiligte unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Systemanalyse geltend, dass es eine wesentliche Gefährdung des deutschen Energieversorgungssystems darstelle, wenn die im Antrag bezeichneten Kraftwerke nicht zur Verfügung stünden. Zugleich führte sie aus, dass Kraftwerke, die nicht im Wege des Redispatch einsetzbar seien, die kritische Situation noch verschärfen könnten, wenn ihre „Nicht-Versorgung“ zum Wegfall ihrer verbrauchsnahen Erzeugung führe.
9Die Bundesnetzagentur informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2017 über diesen Antrag sowie ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 29.08.2017 schilderte die Beschwerdeführerin die für die Fahrweise der streitgegenständlichen Anlagen maßgeblichen Besonderheiten und führte aus, es sei unmöglich, diese entsprechend den Anforderungen der Beteiligten nachzurüsten oder umzubauen.
10Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.09.2017 genehmigte die Bundesnetzagentur die Ausweisungsentscheidungen der Beteiligten, darunter die Ausweisung des streitgegenständlichen Heizkraftwerks als systemrelevant für die Dauer von 24 Monaten. Sie begründete diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der von ihr bestätigten Systemanalyse. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems seien gefährdet, falls infolge einer teilweisen oder vollständigen Nichtverfügbarkeit der streitgegenständlichen Anlagen den Übertragungsnetzbetreibern zu wenig Redispatch-Leistung zur Verfügung stehe. Unter Verweis auf den Gasversorgungsengpass aus dem Jahr 2012 beurteilte sie den Gefahreneintritt als hinreichend wahrscheinlich. Wegen des Ausmaßes der drohenden Schäden sei es gerechtfertigt, den Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit niedrig anzusetzen.
11Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Ausweisung als systemrelevant einen schwerwiegenden Eingriff in ihre unternehmerische Tätigkeit darstelle, der nur auf Basis einer ausreichenden Rechtsgrundlage und einer vollständigen Sachverhaltsermittlung hätte erfolgen dürfen, diese Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Die Bundesnetzagentur habe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden. Der diesbezügliche Ermittlungsbedarf sei normbezogen zu bestimmen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13f Abs.1 S. 1 EnWG folge, dass die Systemrelevanz einzelner, spezifischer Anlagen individuell festzustellen sei. Die Ausweisungsentscheidung betreffe indes 22 Kraftwerke mehrerer Betreiber und sei einheitlich in einem insgesamt nur 14-seitigen Genehmigungsbeschluss ergangen, von denen nur fünf Seiten auf die eigentliche Begründung entfielen. Die Bundesnetzagentur habe die Ausweisung demnach unspezifisch und nicht aufgrund einer individuellen Sachverhaltsermittlung vorgenommen. Statt die Systemrelevanz der streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke im Einzelfall darzulegen, beschränke sie sich auf pauschale Behauptungen über die Systemsicherheit, die theoretisch durch jede Schwankung auf der Erzeugerseite gefährdet werden könnte. Es fehle an einer Darlegung und Begründung, warum ausgerechnet die streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke systemrelevant sein sollten. Insoweit hätte die Bundesnetzagentur einen Vergleich zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Gaskraftwerken durchführen und darlegen müssen, aus welchen Gründen sie einzelne Kraftwerke für systemrelevant halte.
12Auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems fehle es an einer zutreffenden Tatsachenermittlung. Die Bundesnetzagentur beschränke sich auf den Hinweis, dass die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber bereits eine umfassende Ermittlung der für die Ausweisung von Kraftwerken als systemrelevant erheblichen Tatsachen enthalte. Weder aus der Systemanalyse noch aus dem Bericht über die Feststellung des Bedarfs an Netzreserve für den Winter 2017/2018 ergebe sich jedoch, aus welchen Gründen gerade die streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke systemrelevant sein sollten. Im Gegenteil würden diese Einheiten dort nicht einmal erwähnt. Somit fehle die zentrale Transferleistung zwischen der Systemanalyse und der Einstufung einzelner Kraftwerke als systemrelevant.
13Mangels belastbarer Feststellungen seien auch die Prognosen, die die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Störung der Gasversorgung und eine Gefährdung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems angestellt habe, fehlerhaft. Die Argumentation der Bundesnetzagentur, wonach angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer funktionierenden Stromversorgung an die Wahrscheinlichkeit eines Störungseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen seien, gehe fehl. Da jeder örtliche Leistungsabfall in einer Regelzone eine kurzfristige Lastdeckung im vorgelagerten Übertragungsnetz erforderlich mache, könne dies nicht für eine Systemrelevanz ausreichen. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber nicht die Ausweisung einzelner Kraftwerke vorgesehen, sondern alle Gaskraftwerke ab einer bestimmten Nennleistung für systemrelevant erklärt.
14Für eine zutreffende Prognose fehle es bereits an einer Bestandsaufnahme des nationalen Gaskraftwerksparks. Es müsste durch die Darstellung und Auswertung der Kraftwerke ermittelt werden, inwieweit ein einzelner Ausfall zu einer Beeinträchtigung des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und dies durch eine gesicherte Gasversorgung des betreffenden Kraftwerks abgewendet werden könne. Diesbezüglich treffe der streitgegenständliche Beschluss keine Feststellungen. Aus den Gründen gehe nicht hervor, anhand welcher Bewertungsmethoden und aufgrund welcher Tatsachen die Einstufung der streitgegenständlichen Anlagen als systemrelevante Gaskraftwerke erforderlich gewesen sei. Dies wäre jedoch auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten erforderlich gewesen. Die Beschlussgründe gingen auf Einwendungen anderer Betreiber ein, während ihre Argumentation keinen Niederschlag in der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses gefunden habe. Die angegriffene Entscheidung erscheine somit willkürlich.
15Zudem müsse im Rahmen von § 13f Abs. 1 EnWG auch eine zutreffende Prognose betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung der Gasversorgung angestellt werden. Es fehle jedoch an jeder nachvollziehbaren Begründung, warum ein Ausfall der Gasversorgung der streitgegenständlichen Kraftwerke drohen sollte. Insoweit könne sich die Bundesnetzagentur nicht auf einen Verweis auf die verfassungsgerichtlich festgestellte Bedeutung der Stromversorgung beschränken. Auch die Beteiligte sei in ihrem Ausweisungsantrag auf die Wahrscheinlichkeit einer Einschränkung der Gasversorgung der Anlagen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Dies zeige, dass es der Bundesnetzagentur nicht auf eine ernsthafte Ermittlung angekommen sei. Vielmehr instrumentalisiere sie die gesetzliche Regelung als eine Art „Vorratshaltung“ neben den gesetzlichen Instrumenten der Netz- und Kapazitätsreserve.
16Neben den Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde auch darauf gestützt, dass die streitgegenständlichen Anlagen die Voraussetzungen für eine Ausweisung als systemrelevant auch in materieller Hinsicht nicht erfüllten. Bei Zugrundelegung der Argumentation der Beteiligten und der Bundesnetzagentur müsste die Gasversorgung der streitgegenständlichen Anlagen sichergestellt werden, damit diese im Fall einer Starkwind-Starklast-Situation Strom erzeugen könnten. Es stehe indes zu keinem Zeitpunkt im Jahr sicher fest, dass die Anlagen tatsächlich Strom erzeugten, der in das Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist werde. Das Heizkraftwerk werde wärmegeführt betrieben. Mangels leistungsfähiger Kühleinrichtungen könne Strom nur in dem Maße erzeugt werden, wie zugleich Wärme ins Fernwärmenetz oder in den Wärmespeicher abgeleitet werden könne. Eine Stromerzeugung komme nicht in Betracht, wenn die Ableitung nicht gesichert sei. Da sie über zusätzliche dezentrale, ölgefeuerte Spitzenheizkessel verfüge, mit denen die Wärmeversorgung ohne das Heizkraftwerk sichergestellt werden könne, könne flexibel abgeregelt, nicht dagegen spontan hochgefahren werden. Damit sei das Heizkraftwerk nicht ständig verfügbar, so dass es nicht systemrelevant sein könne.
17Die Anlagen seien zudem nicht für eine Ausweisung als systemrelevant geeignet, weil sie für einen Brennstoffwechsel im Sinne des § 13f Abs. 2 S. 1 EnWG nicht in Betracht kämen. Mangels Möglichkeit zum Brennstoffwechsel könne das Kraftwerk im Bedarfsfalle nicht anders befeuert werden, so dass der Fortbetrieb des Kraftwerks im Falle einer Unterbrechung der Gasversorgung nicht sichergestellt werden könne.
18Ferner verstoße die Dauer der Ausweisung gegen § 13f Abs. 1 S. 2 EnWG. Die Bundesnetzagentur habe den erforderlichen Umfang der Ausweisung nicht begründet. Der Ausweisungszeitraum sei willkürlich festgelegt worden. Der beantragte Zeitraum sei als erforderlich genehmigt worden, obwohl bei gleicher Datengrundlage im Rahmen von Stilllegungsanträgen für die dortige Systemrelevanz abweichende, kürzere Zeiträume als erforderlich genehmigt worden seien. Damit habe die Bundesnetzagentur sachfremde Erwägungen angestellt, da für die unterschiedlichen Zeiträume keine sachlichen Begründungen ersichtlich seien. Die streitgegenständliche Genehmigung lasse jede Prüfung und Auseinandersetzung mit der Verlängerung über weitere 24 Monate vermissen. Es sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber wegen der mit der Ausweisung verbundenen schwerwiegenden Eingriffe keine endlose Perpetuierung der Ausweisung beabsichtigt habe.
19Die Ausweisung als systemrelevant führe dazu, dass sie in ihren Planungen und Entscheidungen zur Fahrweise der Anlagen beschränkt und zur Aufrechterhaltung einer fossilen Stromerzeugung bei gleichzeitiger Umsetzung der Klimaziele der Energiewende gezwungen werde. Damit greife die Ausweisung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Die Grundrechtsverletzung könne nicht nachträglich durch einen Mehrkostenausgleich kompensiert werden. Sie strebe einen Rückzug aus einer fossil befeuerten Wärmeerzeugung an, der ihr durch den streitgegenständlichen Bescheid ohne zutreffende Begründung unmöglich gemacht werde. Die Bundesnetzagentur erzwinge einen dauerhaften Betrieb der streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke, der absehbar durch anderweitige sowie dezentrale Erzeugungsanlagen abgelöst werden solle. Dieser Zustand sei für sie auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzumutbar.
20In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, infolge der erheblichen Begründungsdefizite des angegriffenen Beschlusses sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die streitgegenständlichen Anlagen tatsächlich systemrelevant seien, so dass Anlass bestanden habe, gegen die Ausweisungsentscheidung Beschwerde einzulegen. Soweit die Bundesnetzagentur zu den materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung im Laufe des Beschwerdeverfahrens näher vorgetragen habe, seien die Begründungsmängel jedenfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung regt die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.12.2018 an, die Versäumnisse der Bundesnetzagentur im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen.
21Die Beschwerdeführerin beantragt,
22den Genehmigungsbescheid der Bundesnetzagen-tur gemäß § 13 Buchst. f Abs. 1 S. 7 EnWG über systemrelevante Gaskraftwerke vom 29.09.2017 hinsichtlich seines Tenors zu 10. und zu 11. aufzuheben.
23Die Bundesnetzagentur beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
25Die Genehmigung der Ausweisung der Anlagen der Beschwerdeführerin als systemrelevant sei formell und materiell rechtmäßig. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommene Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber enthalte eine umfassende Ermittlung der für die Ausweisung als systemrelevant erheblichen Tatsachen. Die Systemanalyse sei im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung öffentlich einsehbar gewesen, so dass eine Bezugnahme hierauf ausgereicht habe. Einer Wiederholung der darin ermittelten und festgestellten Tatsachen habe es nicht bedurft. Auch ein Begründungsmangel liege nicht vor. In dem angegriffenen Bescheid sei ausgeführt worden, dass der Maßstab für die Bestimmung der durch eine Unterbrechung der Gasversorgung drohenden Gefährdung der Versorgungssicherheit über den (n-1)-Standard hinaus die Beherrschung von Mehrfachfehlern sei und es daher einer ausreichenden Redispatch-Leistung bedürfe. Darüber hinaus sei ausgeführt worden, dass auch Kraftwerke mit produktionsbedingter Fahrweise systemrelevant seien, da ihr Ausfall eine mittels Redispatch nicht mehr beherrschbare Erhöhung der vertikalen Netzlast zur Folge haben könne. Diese Begründung beziehe sich auch auf das streitgegenständliche Kraftwerk.
26Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 13f Abs. 1 S. 1, 2 und 7 EnWG für die Genehmigung der Ausweisung eines Kraftwerks als systemrelevant lägen im Hinblick auf das streitgegenständliche Kraftwerk vor. Ausweislich der Ergebnisse der Netzreservebedarfsfeststellung sowie der ihr zu Grunde liegenden Systemanalyse seien die streitgegenständlichen Anlagen zur Sicherstellung des (n-1)-Standards erforderlich. Nach der im Rahmen der Netzreservebedarfsfeststellung durchgeführten Marktsimulation speisten die streitgegenständlichen Anlagen in der bedarfs-dimensionierenden Stunde 113 jeweils 55 MW in das örtliche Verteilernetz ein. Entfiele diese Einspeisung aufgrund einer Unterbrechung der Gasversorgung, könne der (n-1)-Standard nicht eingehalten werden. Die vertikale Netzlast würde sich um 110 MB erhöhen, da der örtliche Verteilernetzbetreiber die weggefallene Leistung aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz zur Lastdeckung beziehen müsste. In der simulierten Netzsituation, in der die Übertragungsnetzbetreiber bereits die maximal vorgehaltene Redispatch-Leistung einsetzten, um das Übertragungsnetz (n-1)-sicher zu betreiben, würde die Erhöhung der vertikalen Netzlast einen neuen Netzengpass verursachen, der wiederum durch den Einsatz von Redispatch verhindert werden müsste. Da in der betrachteten Netzsituation die gesamte verfügbare Redispatch-Leistung jedoch bereits im Einsatz und keine Leistung mehr verfügbar sei, um den zusätzlichen Bedarf abzudecken, läge im Fall der Nichtverfügbarkeit der streitgegenständlichen Anlagen eine Verletzung des (n-1)-Standards und damit eine nicht unerhebliche Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems vor.
27Dieser Bewertung stehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Besonderheiten der Fahrweise des streitgegenständlichen Kraftwerks nicht entgegen. Unabhängig davon, ob die Angaben zuträfen, sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Anlagen jedenfalls in der für die Systemrelevanzausweisung entscheidenden bedarfsdimensionierenden Stunde Strom erzeugten, denn dieser Zeitpunkt falle in den Winter, wenn der Wärmebedarf typischerweise am höchsten sei.
28Unerheblich für die Einstufung als systemrelevant sei, ob die Vorkehrungen für einen Brennstoffwechsel tatsächlich drei Jahre bräuchten und damit den Zeitraum der Ausweisung überschritten. Da die Anlagen bereits ab 2015 als systemrelevant ausgewiesen worden seien, hätte die Beschwerdeführerin mit den Planungen für eine weitere Brennstoffoption längst beginnen können. Im Übrigen sei die Möglichkeit zum Brennstoffwechsel kein Tatbestandsmerkmal des § 13f Abs. 1 EnWG, sondern Rechtsfolge der Ausweisung als systemrelevant.
29Die Möglichkeit einer Gefährdung oder Störung des Elektrizitätsversorgungssystems infolge eines Ausfalls des streitgegenständlichen Kraftwerks sei hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 13f Abs. 1 S. 1 EnWG. Gegeneinander abzuwägen seien das Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und des möglichen Grundrechtseingriffs. Die mit dem Eingriff in den Betrieb des Kraftwerks verbundene Beeinträchtigung sei nicht gravierend, denn die Umstellung der Brennstoffversorgung stehe unter der Bedingung der Zumutbarkeit und werde finanziell vollständig kompensiert. Demgegenüber stehe als gefährdetes Rechtsgut die Sicherheit der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Im Falle einer Störung reiche das mögliche Spektrum der eintretenden Schäden von einer noch kontrollierbaren lokalen Lastabschaltung bis hin zu kaskadierenden, nicht mehr kontrollierbaren Stromausfällen über mehrere Regelzonen oder Staaten, so dass die Abwägung zu Gunsten der Versorgungssicherheit ausfallen müsse.
30§ 3 Abs. 2 S. 1 der Netzreserveverordnung (NetzResV) gebe das Prüfprogramm für die Erstellung der Prognose der Gefährdung der Versorgungssicherheit vor. Danach sei die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen, die ihrerseits die gesicherten Erzeugungskapazitäten, deren wahrscheinliche Entwicklung und den eventuellen Bedarf an Netzreservekapazität zu berücksichtigen hätten. Die bestätigte und in dem angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Systemanalyse beruhe auf aufwändigen Marktsimulationen, die ein geeignetes Instrument zur Erstellung der Gefährdungsprognose seien. Der Umstand, dass eine kritische Versorgungssituation bisher lediglich im Winter 2012 eingetreten sei, stehe der Richtigkeit der Prognose nicht entgegen. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Versorgungssicherheit reiche für die Ausweisung als systemrelevantes Kraftwerk bereits eine niedrige Wahrscheinlichkeit aus.
31Umfang und Zeitraum der Ausweisung seien gleichfalls rechtmäßig. Auch wenn die Netto-Nennleistung der streitgegenständlichen Blöcke jeweils 75 MW betrage und ausweislich der Systemanalyse beide Blöcke in der bedarfsdimensionierenden Stunde jeweils nur mit einer Teilleistung von 55 MW betrieben würden, sei es erforderlich, die Ausweisung auf die vollständige Netto-Nennleistung zu erstrecken. Die Ausweisung einer Teilleistung komme nicht in Betracht, da eine Abgrenzung zwischen einem systemrelevanten und einem nicht systemrelevanten Teil desselben Kraftwerkblocks technisch nicht möglich sei.
32Der zeitliche Rahmen der Ausweisung sei gleichfalls rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Die Ausweisung für die Dauer von 24 Monate sei nach den Ergebnissen der Netzreservebedarfsfeststellung erforderlich. Zusätzlich zum Winterhalbjahr 2017/2018 sei darin der Netzreserve- bzw. Redispatch-Bedarf auch für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 nach Prüfung der entsprechenden Systemanalysen der Übertragungsnetztreiber festgestellt worden. Aus der Marktsimulation gehe hervor, dass die beiden Kraftwerksblöcke in der bedarfsdimensionierenden Stunde ebenfalls mit einer Leistung von 55 MW in Betrieb seien. Damit sei die Ausweisung als systemrelevant über den 31.03.2019 hinaus bis zum Ablauf des beantragten Ausweisungszeitraums am 21.11.2019 erforderlich. Insoweit reiche es aus, dass mittels der Netzreservebedarfsfeststellung bzw. der zu Grunde liegenden Systemanalyse der Nachweis geführt worden sei, dass die Anlage innerhalb des beantragten Ausweisungszeitraums in einer Stunde zum Einsatz kommen könne. Dieser Nachweis könne nicht gesondert für jeden Tag innerhalb des beantragten Zeitraums geführt werden, denn dies hätte einen unsachgemäßen und unverhältnismäßigen Begründungs- und Prüfungsaufwand zur Folge.
33Es komme entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch nicht darauf an, inwieweit eine gesicherte Gasversorgung der streitgegenständlichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Elektrizitätsversorgungssystems abwenden könnte, sondern ob eine Einschränkung der Gasversorgung eine Gefährdung oder Störung zur Folge hätte. Rechtsfehlerhaft gehe die Beschwerdeführerin zudem davon aus, dass für die Bestätigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung der Gasversorgung korrekt prognostiziert werden müsse. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Wegfall der Gasversorgung bestehe, sei nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht Gegenstand der Prüfung. Die Einschränkung der Gasversorgung werde vielmehr bei der Prüfung der Systemrelevanz vorausgesetzt.
34Auch die Beteiligte beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Die formellen und materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien unbegründet. Die streitgegenständliche Genehmigung der Ausweisung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur habe den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und die Genehmigung hinreichend begründet. Sie habe auf die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber verweisen dürfen, die vor Erlass des Bescheids öffentlich verfügbar gewesen sei.
37Das streitgegenständliche Heizkraftwerk sei systemrelevant im Sinne des § 13f EnWG. Das Übertragungsnetz sei insbesondere im Winterhalbjahr erheblich belastet, da die Übertragungskapazität nicht ausreiche, um den im Norden Deutschlands erzeugten Strom aus regenerativen Energiequellen zu den Verbrauchszentren im Süden zu transportieren. Die zusätzlichen Belastungen des Übertragungsnetzes erhöhten den Bedarf an netzstabilisierenden Maßnahmen, insbesondere an Redispatch. Bei einem Ausfall des Kraftwerks infolge einer eingeschränkten Gasversorgung stünden ihr weniger Anlagen als Redispatch-Potential zur Verfügung, um Netzengpässe zu beheben. Die streitgegenständlichen Anlagen würden für die Planung des Redispatch-Bedarfs berücksichtigt. Überdies folge die Systemrelevanz auch daraus, dass sich bei einem Ausfall des streitgegenständlichen Kraftwerks die vertikale Netzlast erhöhen würde. Fiele die durch das Kraftwerk erzeugte Elektrizität weg, müssten andere Erzeugungsanlagen diesen Verlust kompensieren und würden das Übertragungsnetz zusätzlich belasten.
38Die Betriebsweise des Heizkraftwerks stehe seiner Ausweisung als systemrelevant nicht entgegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es stehe zu keiner Zeit sicher fest, dass die Anlage Strom erzeugen könne, sei zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der öffentlich zugänglichen Informationen sei bereits fraglich, ob die Stromerzeugung für das Kraftwerk tatsächlich von untergeordneter Bedeutung sei. Dies sei jedenfalls für die Frage der Systemrelevanz nicht maßgeblich. Entscheidend sei, dass die Anlage das Redispatchpotential grundsätzlich erhöhe und für entsprechende Planungen berücksichtigt werde. Da der Wegfall des Heizkraftwerks nachteilige netztechnische Wirkungen hervorrufen könne, sei die Anlage unabhängig von ihrem jeweiligen Betriebsmodus systemrelevant.
39Unerheblich sei auch, ob ein Brennstoffwechsel in Betracht komme, denn die Pflicht zur Vornahme eines Brennstoffwechsels sei keine Voraussetzung, sondern die Rechtsfolge einer Ausweisung als systemrelevant.
40Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin die früheren Ausweisungen als systemrelevant offenbar für rechtmäßig gehalten und sie jedenfalls nicht angegriffen habe. Die technische und regulatorische Situation habe sich nicht grundlegend geändert. Die Beschwerdeführerin müsse sich somit an ihrem früheren Verhalten festhalten lassen, die Anfechtung der streitgegenständlichen Genehmigung sei widersprüchlich.
41Der Umfang der Ausweisung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Ausweisung habe ein Bedarf an Netzreserveanlagen zur Behebung kritischer Netzsituationen bestanden. Der in Deutschland verfügbare Kraftwerkspark habe nicht ausgereicht, um kritische Situationen zu beheben. Bei einer nur teilweisen Ausweisung des streitgegenständlichen Heizkraftwerks als systemrelevant hätte sich der Bedarf an Netzreserveanlagen im In- und Ausland nochmals erhöht und wäre die vertikale Netzlast nachteilig betroffen gewesen.
42Die Dauer der Ausweisung sei gleichfalls rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Die unterschiedlichen Zeiträume der Ausweisung nach § 13b und 13f EnWG seien gesetzeskonform. Die Ausweisungen verliefen nicht zeitlich parallel, sondern die unterschiedlichen Endpunkte seien im Gesetz angelegt, abhängig von dem geplanten Stilllegungstermin bzw. dem Antrag auf Ausweisung als systemrelevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die 24-Monatsfrist des § 13f EnWG nicht dadurch überschritten worden, dass sich die Ausweisung im Jahr 2017 nahtlos an die Ausweisungen der Jahre 2013 und 2015 angeschlossen habe. Zurückzuweisen sei insbesondere das Argument, dass bereits im Jahr 2015 eine Analyse hätte vorgelegt werden müssen, aus der sich hätte ergeben müssen, aus welchen Gründen das Kraftwerk länger als 24 Monate systemrelevant sein solle. Ebenso wie § 13c EnWG a.F. solle § 13f EnWG sicherstellen, dass nach jedem 24-Monatszeitraum die Systemrelevanz eines Gaskraftwerks neu geprüft werde. Diese Prüfung sei im Jahr 2017 bezogen auf die kommenden 24 Monate für das streitgegenständliche Heizkraftwerk erfolgt.
43Etwaige Verfahrensfehler wären darüber hinaus nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensfehler vorlägen, könnten sie nicht zur Nichtigkeit der Genehmigung führen, da sie weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG wären. Zudem hätten sie sich ersichtlich nicht auf das Ergebnis der Genehmigung ausgewirkt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
45B.
46Die zulässige Beschwerde ist aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 erörterten Gesichtspunkten unbegründet. Die angegriffene Genehmigung der Ausweisung des streitgegenständlichen Heizkraftwerks als systemrelevant ist formell und materiell rechtmäßig.
47I. Die Bundesnetzagentur hat den Sachverhalt unter Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes und Beachtung der Sachaufklärungspflicht ordnungsgemäß ermittelt und ihre Entscheidung ausreichend begründet. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
481. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Trotz des Wortlauts des § 68 EnWG, der der Behörde ein Ermittlungsermessen einzuräumen scheint, besteht aufgrund des subsidiär anzuwendenden § 24 VwVfG eine Sachaufklärungspflicht (Wende, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 78 EnWG, Rn. 3). Dabei ist der Ermittlungsbedarf normbezogen zu bestimmen, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist. Für die Feststellung der Systemrelevanz eines Gaskraftwerks ist somit maßgeblich, ob eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt.
49Diesem Ermittlungs- und Prüfungsauftrag ist die Bundesnetzagentur hinreichend nachgekommen. Sie hat sich in dem angegriffenen Bescheid auf ihre Reservebedarfsfeststellung sowie die dieser zugrunde liegende Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber bezogen. Darin sind die für die Beurteilung der Systemrelevanz maßgeblichen Tatsachen ermittelt und bewertet worden. Insbesondere werden darin Feststellungen zu dem Bedarf an Erzeugungs- bzw. Reservekapazität getroffen, die verfügbar sein muss, um kritische Netzsituationen zu beheben. Für die streitgegenständliche Genehmigung durfte die Bundesnetzagentur auf diese Erkenntnisse zurückgreifen und war nicht gehalten, erneut dieselben Ermittlungen anzustellen. Vielmehr reichte eine Bezugnahme auf die öffentlich zugänglichen Unterlagen aus.
50Die von den Übertragungsnetzbetreibern durchgeführte Systemanalyse enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine umfassende Ermittlung der für die Ausweisung von Kraftwerken als systemrelevant erheblichen Tatsachen, insbesondere eine umfangreiche Darstellung der im Winter 2017/2018 und im Winter 2018/2019 erwarteten Elektrizitätserzeugungskapazitäten sowie der zu diesen Zeitpunkten bestehenden bzw. erwarteten Situation im Übertragungsnetz. Daraus ermittelt sich der Bedarf an Erzeugungskapazität, die zur Behebung kritischer Netzsituationen und damit für die Netzstabilisierung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur hat die Systemanalyse nachvollzogen, die Ergebnisse plausibilisiert und sodann bestätigt. Eine erneute Feststellung der zur Beurteilung der Systemrelevanz erheblichen Tatsachen war nicht geboten.
51Insbesondere war die Bundesnetzagentur nicht gehalten, weitere Ermittlungen betreffend den gesamten deutschen Kraftwerkspark vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Im Hinblick auf das streitgegenständliche Heizkraftwerk hatte die Bundesnetzagentur zu entscheiden, ob die beantragte Ausweisung als systemrelevant zu genehmigen war. Insofern hatte sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13f EnWG zu prüfen und zu untersuchen, ob und wie sich die Nichtverfügbarkeit der GuD-Anlagen dieses Kraftwerks auf die Elektrizitätsversorgung auswirken würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, zum Zwecke dieser Ermittlung den gesamten deutschen Kraftwerkspark in den Blick zu nehmen. Gegenstand der Ermittlungen war allein, ob bei einer Versorgungsunterbrechung derjenigen Kraftwerke, deren Ausweisung als systemrelevant die Beteiligte beantragt hatte, eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eintritt. Im Hinblick auf das streitgegenständliche Heizkraftwerk war somit zu untersuchen, wie sich dessen Versorgungsunterbrechung auf die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsystems auswirken würde. Dies hat die Bundesnetzagentur durch Bezugnahme auf die Reservebedarfsfeststellung und die Systemanalyse getan.
52Soweit die Bundesnetzagentur in dem streitgegenständlichen Bescheid eine Internetadresse eingefügt hat, die nicht zur Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber führte, begründet dies keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Die Verwendung einer falschen Internetadresse stellt eine redaktionelle Unrichtigkeit dar, die jederzeit berichtigt werden kann. Der Fehler hinderte zudem nicht daran, die Systemanalyse aufzufinden. Dieses war durch geringe Rechercheleistungen ohne weiteres möglich. Es musste keine individuelle Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin erfolgen, denn sowohl die Systemanalyse als auch ihre Bestätigung durch die Bundesnetzagentur waren im Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen Entscheidung öffentlich einsehbar.
532. Zurückzuweisen ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschluss leide an formellen Begründungsmängeln. Für den Umfang der Begründung ist § 39 VwVfG heranzuziehen (Theobald/Werk, in: Danner/Theobald, EnergieR, 98. EL 2018, § 73 Rn. 13). Danach hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die ihrer Entscheidung zugrunde liegen. Dies umfasst neben den die Entscheidung tragenden Erwägungen auch die erheblichen entgegenstehenden Argumente von Betroffenen und Beteiligten (Bruhn, in Säcker: Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 73 EnWG, Rn. 6).
54Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung. Die Ausführungen geben die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zu sämtlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13f Abs. 1 EnWG wieder. Insbesondere wird deutlich, welchen Maßstab die Bundesnetzagentur für die Bestimmung der Gefährdung der Versorgungssicherheit anlegt und welchen Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit sie für erforderlich hält. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolge auch eine ausreichende Subsumtion unter die Genehmigungsvoraussetzungen. Unter Ziffer 2. A) legt die Bundesnetzagentur dar, dass sie hinsichtlich aller Anlagen, deren Ausweisung als systemrelevantes Kraftwerk sie genehmigt, die Systemrelevanz entweder bereits im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis für den Redispatch-Bedarf oder jedenfalls wegen der negativen Auswirkungen eines Ausfalls auf die vertikale Netzlast bejaht.
55Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt es keinen Begründungsmangel dar, dass es insoweit an einer „anlagenscharfen“ Darstellung fehlt. Vielmehr ist die einheitliche, nicht zwischen den einzelnen Anlagen differenzierende Darstellung sachlich durch den materiellen Begründungsansatz veranlasst. Aus den Gründen ergibt sich eindeutig, dass die Systemrelevanz unterschiedslos für alle Anlagen entweder bereits aus dem erstgenannten Gesichtspunkt folgt – Anlage dient als Redispatch-Potential – oder jedenfalls wegen der netztechnischen Auswirkungen einer Versorgungsunterbrechung zu bejahen ist.
56Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente seien nicht beachtet und gewürdigt worden. Die Bundesnetzagentur ist bereits nicht verpflichtet, jeden einzelnen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkt im Rahmen einer Beschlussbegründung zu erörtern, sondern das Begründungserfordernis erstreckt sich nur auf die erheblichen Gegenargumente. Dass die Bundesnetzagentur Einwendungen, die sich auf die Fahrweise eines Kraftwerks oder die fehlende Möglichkeit zum Brennstoffwechsel beziehen, nicht für erheblich gehalten hat, ergibt sich aus dem gewählten Begründungsansatz. Sowohl für die Eignung eines Kraftwerks, zum Redispatch herangezogen zu werden, als auch hinsichtlich der Auswirkungen eines Versorgungsausfalls auf die vertikale Netzlast spielen beide Umstände keine Rolle. Dass die Bundesnetzagentur darauf nicht explizit eingegangen ist, stellt keinen Begründungsmangel dar.
57Auch wenn eine ausführlichere Auseinandersetzung insbesondere mit den Feststellungen und Ergebnissen der Systemanalyse und deren Bedeutung für die Ausweisung als systemrelevant das Verständnis der Beschlussgründe erleichtert und gegebenenfalls die Akzeptanz der Entscheidung erhöht hätte, wird die Begründung im Ergebnis auch dem Anspruch gerecht, dass sie dem Betroffenen und dem Beschwerdegericht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen soll (vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 73, Rn. 8).Indem die Beschlussgründe sich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13f EnWG verhielten und eine Bezugnahme auf die Systemanalyse erfolgte, war die Beschwerdeführerin – ebenso wie der Senat - in der Lage, die rechtlichen Erwägungen sowie die Feststellungen der Bundesnetzagentur zur Systemrelevanz der streitgegenständlichen Anlagen anhand der Ergebnisse der Systemanalyse nachzuvollziehen und zu bewerten.
58Schließlich weist die Beteiligte zu Recht darauf hin, dass auch bei Ausführungen, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht mehr genügen, die Beschwerdeführerin gemäß § 46 VwVfG nicht allein deswegen die Aufhebung der Entscheidung nur wegen dieses Verfahrensfehlers begehren kann. Die Bundesnetzagentur hat die Entscheidung, die streitgegenständlichen Anlagen als systemrelevant auszuweisen, unabhängig von dem für erforderlich gehaltenen Begründungsaufwand getroffen.
59II. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur hat die Ausweisung des streitgegenständlichen Kraftwerks als systemrelevant durch die Beteiligte zu Recht genehmigt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 f Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG sind erfüllt. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Vordergrund stand, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwendungen aufrecht erhält und eine Überprüfung durch den Senat begehrt.
601. Die von § 13f Abs. 1 EnWG für eine Ausweisung als systemrelevant vorausgesetzte Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt gemäß § 13 Abs. 4 EnWG vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Eine Gefährdung setzt nicht voraus, dass die in § 13 Abs. 4 EnWG beschriebenen Situationen tatsächlich aufgetreten sind. Vielmehr genügt es, dass eine Gefährdung einträte, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Der Annahme einer Gefährdungssituation steht zudem nicht entgegen, dass der zuständige Netzbetreiber die Situation mit dem ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium beherrschen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung ist niedrig anzusetzen. Es genügt eine hypothetische Gefährdungssituation, die nur dann tatsächlich gefährlich wäre, wenn das Instrumentarium gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG nicht zur Verfügung stünde (vgl. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 13 EnWG, 4. Aufl., Rn. 122).
61Die Begriffe „Sicherheit und Zuverlässigkeit“ beschreiben den Systemzustand des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in dem das Netz unter Einhaltung des so genannten (n-1)-Standards betrieben werden kann. Eine entsprechende Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, einen (-1)-sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 vom 02.08.2017. Dieses Sicherheitskriterium ist nur erfüllt, wenn bei Ausfall eines Betriebsmittels der Netzbetreiber mit den verbleibenden Mitteln sein Netz weiterhin innerhalb der technischen Sicherheitsgrenzwerte betreiben kann. Dies setzt voraus, dass der infolge des Ausfalls geänderte Leistungsfluss nicht zu Überlastungen und damit zum Ausfall weiterer Netzbetriebsteile führt. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 NetzResV sind die Übertragungsnetzbetreiber zudem verpflichtet, über die Einhaltung des (n-1)- Standards hinaus auch Mehrfachfehler angemessen zu berücksichtigen. Der Netzbetrieb muss damit auch im Fall eines Mehrfachfehlers innerhalb der technischen Sicherheitsgrenzwerte weiterbetrieben werden können.
62Systemrelevant ist eine Anlage demnach dann, wenn sie zur Gewährleistung eines diesem Standard entsprechenden, zulässigen Betriebszustands in charakteristischen Krisensituationen, d.h. zur Spannungshaltung oder Frequenzsicherung erforderlich ist und ihre zeitweise Nichtverfügbarkeit dazu führt, dass dieser Standard nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
632. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Kraftwerk zu bejahen. Die Systemrelevanz ergibt sich zum einen daraus, dass das Kraftwerk im Rahmen des Redispatch-Potentials berücksichtigt wird, zum anderen aus der Erhöhung der vertikalen Netzlast und damit zugleich des Redispatch-Bedarfs im Falle einer Unterbrechung der Gasversorgung.
642.1. Welche konventionellen Kraftwerke eingesetzt werden müssen, damit die Übertragungsnetzbetreiber das Übertragungsnetz nach Maßgabe der genannten Anforderungen betreiben können, ergibt sich aus dem Bericht der Bundesnetzagentur über die Feststellung des Netzreservebedarfs, dem die geprüfte und bestätigte Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber zugrunde liegt.
65Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 NetzResV prüft und bestätigt die Bundesnetzagentur den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve. Grundlage der Prüfung ist eine von den Betreibern der Übertragungsnetze jährlich gemeinsam erstellte Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten, ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick auf das jeweils folgende Winterhalbjahr sowie mindestens eines der weiteren darauf folgenden vier Betrachtungsjahre und des eventuellen Bedarfs an Netzreserve (Systemanalyse).
66Im Rahmen der Netzreservefeststellung prüft und entscheidet die Bundesnetzagentur, ob die von den Übertragungsnetzbetreibern berechnete Leistung des vorzuhaltenden Redispatch-Bedarfs aus deutschen und ggfs. ausländischen Marktkraftwerken und nicht mehr am Markt geführten Netzreservekraftwerken zur (n-1)-sicheren Beherrschung einer kritischen Netzbelastungssituation zutreffend ermittelt wurde (vgl. Feststellung des Bedarfs an Netzreserve für den Winter 2017/2018 sowie das Jahr 2018/2019 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalyse vom 28.07.2017, Anlage BG 9, S. 9, 37,38, 52-56). Die nach den durch die Netzreservebedarfsfeststellung bestätigten Erkenntnissen und Ergebnissen der Systemanalyse mögliche Gefahrenbeurteilung ist im Rahmen der Prüfung der Systemrelevanz im Sinne des § 13f Abs. 1 S. 3 EnWG heranzuziehen (vgl. auch Begründung zum Strommarktgesetz, BT-Drs. 18/7317, S. 101).
67Die dem Verfahren der Systemanalyse zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Methoden stimmen die Übertragungsnetzbetreiber mit der Bundesnetzagentur ab. Hierzu gehören insbesondere auf Erfahrungswerten der Übertragungsnetzbetreiber beruhende Annahmen betreffend die Stromnachfrage in Deutschland und dem benachbarten Ausland, die installierte Leistung aus konventionellen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie die planmäßige und ungeplante Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken. Auf der Basis dieser Eingangsgrößen wird eine Marktsimulation über einen Zeitraum von 168 Stunden durchgeführt und dadurch ermittelt, welche Kraftwerke während des beobachteten Zeitraums marktgetrieben zur Deckung des nicht durch die Einspeisung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien abgedeckten Teils der Gesamtnachfrage einspeisen. In der sich anschließenden Netzanalyse wird untersucht, wie stark das Übertragungsnetz während jeder Stunde des beobachteten Zeitraums bei der unterstellten Einspeisung belastet wird und in welchem Umfang Redispatchmaßnahmen erforderlich wären, um das Netz in der kritischsten Netzsituation, der sog. bedarfsdimensionierenden Stunde, (n-1)-sicher zu betreiben.
68Zu kritischen Situationen kommt es insbesondere, wenn hohe Leistungsflüsse von Nord- nach Süddeutschland vorherrschen. Derartige Leistungsflüsse treten vor allem im Winter und insbesondere dann auf, wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Norden Deutschlands hohe Energiemengen einspeisen, während im Süden Deutschlands hohe Elektrizitätsmengen nachgefragt werden (Starkwind-Starklast-Szenario). Es besteht dann die Gefahr, dass Betriebsmittel im Übertragungsnetz thermisch überlastet werden. In diesen Situationen müssen die Übertragungsnetzbetreiber Ausgleichsmaßnahmen vornehmen, ohne die weiträumige Engpässe im Übertragungsnetz, insbesondere in Nord-Süd-Richtung, aufträten.
692.2. Eine nicht unerhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei Einschränkungen der Gasversorgung des streitgegenständlichen Kraftwerks folgt zunächst daraus, dass ohne die Anlagen zu wenig Redispatch-Kapazität im süddeutschen Raum zur Verfügung stünde, um einen (n-1)-sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.
702.2.1. Die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber weist im Starkwind-Starklast-Szenario für den Winter 2017/2018 sowie den Winter 2018/2019 einen Bedarf an Netzreserveanlagen aus, die erforderlich sind, um ausreichend Redispatch-Potential für die Behebung kritischer Situationen gewährleisten zu können, damit das Netz auch dann (n-1)-sicher sowie unter Beachtung von Mehrfachfehlern betrieben werden kann. Für den Winter 2018/2019 weist die Systemanalyse darüber hinaus sogar eine erforderliche ausländische Reservekraftwerkskapazität i.H.v. 2,1 GW aus. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Analyse war noch nicht absehbar, ob es gelingen würde, im Sommer 2018 ein Engpass-Management an der deutsch-österreichischen Grenze einzuführen, durch das der Bedarf an Netzreserve mit deutschen Kraftwerken gedeckt werden kann. Im Winter 2017/2018 mussten die Übertragungsnetzbetreiber ausländische Reservekraftwerke zur Netzstabilisierung heranziehen. Die Nichtverfügbarkeit von redispatchfähigen Kraftwerken, zu denen auch die streitgegenständliche Anlage gehört, würde den Bedarf an Netzreserve zusätzlich vergrößern.
71Die Übertragungsnetzbetreiber haben in der Systemanalyse 2017 für das Winterhalbjahr 2017/2018 einen Redispatch-Bedarf von 13,9 GW in der bedarfsdimensionierenden Stunde 113 der Marktsimulation ausgewiesen, den die Bundesnetzagentur nach Prüfung bestätigt hat (Netzreservebedarfsfeststellung 2017/2018, S. 53). Die Kraftwerksblöcke des streitgegenständlichen Kraftwerks tragen ausweislich der von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelten Einspeisedaten in der bedarfsdimensionierenden Stunde 113 jeweils mit einer Einspeisung von 55 MW in das örtliche Verteilernetz zur Lastdeckung bei (Abschlussbericht Systemanalyse, S. 7, 83 ff., 107 ff. (Anlage B 8) in Verbindung mit Einspeisedaten Zeile 121 der Anlage BG 1).
72Diese Ergebnisse der Marktsimulation, die die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, belegen die Systemrelevanz des streitgegenständlichen Kraftwerks. Danach werden die redispatchfähigen Erzeugungskapazitäten in Süddeutschland einschließlich des streitgegenständlichen Kraftwerks benötigt, um kritische Netzsituationen zu beheben. Die Nichtverfügbarkeit der Anlage würde das Potential für Redispatch- Maßnahmen reduzieren, so dass die Beteiligte kritische Netzsituation nur mit zusätzlichen Maßnahmen beheben könnte.
732.2.2. Die Systemrelevanz ergibt sich des Weiteren daraus, dass sich bei einer unterbrechungsbedingten Nichtverfügbarkeit des an das Verteilernetz der B. angeschlossenen Kraftwerks die vertikale Netzlast als Summe aller Übergaben aus dem Übertragungsnetz zu Verteilernetz und Endverbrauchern erhöhen würde. Bei einem Ausfall des Kraftwerks mangels ausreichender Brennstoffversorgung müsste die in der Anlage erzeugte Elektrizität anderweitig beschafft und hierfür das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden. Fiele die Einspeisung der streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke in das Verteilernetz in Höhe von jeweils 55 MW infolge einer Versorgungsunterbrechung weg, würde sich die vertikale Netzlast entsprechend um 110 MW erhöhen, denn der örtliche Verteilernetzbetreiber müsste die Leistung aus dem Übertragungsnetz beziehen. In einer kritischen Situation, in der die Übertragungsnetzbetreiber bereits die maximal vorgehaltene Redispatch-Leistung einsetzen müssen, um das Übertragungsnetz (n-1)-sicher betreiben zu können, hätte die Erhöhung der vertikalen Netzlast einen weiteren Netzengpass zur Folge, der wiederum den Bedarf an Redispatch vergrößern würde. Bei einer vollständigen Ausreizung der zur Verfügung stehenden Redispatch-Leistung wäre keine weitere Leistung mehr verfügbar, um diesen zusätzlichen Bedarf abzudecken, so dass eine Verletzung des (n-1)-Standards und damit eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eintreten würde. Diese wäre auch nicht unerheblich, denn es kann – worauf die Bundesnetzagentur unwidersprochen hinweist - nicht nur zu lokal begrenzten und damit beherrschbaren, sondern auch zu kaskadierenden und unkontrollierten Stromausfällen kommen.
74Zurückzuweisen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach jeder örtliche Leistungsabfall eine kurzfristige Lastdeckung im vorgelagerten Übertragungsnetz erforderlich mache, so dass dies für die Annahme der Systemrelevanz eines Kraftwerks nicht ausreichen könne. Insoweit verkennt sie, dass es nicht allein darauf ankommt, ob eine kurzfristige Lastdeckung im vorgelagerten Übertragungsnetz Folge eines örtlichen Leistungsabfalls ist, sondern ob die Lastdeckung im vorgelagerten Übertragungsnetz zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen kann. Dies ist nicht bei jedem Gaskraftwerk der Fall, sondern betrifft in bestimmten netzkritischen Situationen die in dem streitgegenständlichen Beschluss ausgewiesenen süddeutschen Kraftwerke, zu denen die Anlagen der Beschwerdeführerin gehören.
752.3. Der Systemrelevanz steht weder die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Betriebsweise des streitgegenständlichen Kraftwerks noch die fehlende Möglichkeit eines Brennstoffwechsels entgegen.
762.3.1. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Stromerzeugung davon abhängt, dass die zugleich erzeugte Wärme in das Fernwärmenetz abgeleitet werden kann, ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Kraftwerk in der für die Systemrelevanzausweisung maßgeblichen bedarfsdimensionierenden Stunde Strom erzeugen würde. Das netzkritischste Szenario fällt in den Winter, da wegen des dann bestehenden Wärmebedarfs eine Starklast- und eine Starkwind-Situation zusammenfallen können. Infolge des Wärmebedarfs ist dann jedoch zugleich eine Wärmeableitung und damit eine Stromerzeugung möglich.
772.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es für die Ausweisung als systemrelevant nicht darauf an, ob die Möglichkeit eines Brennstoffwechsels besteht. Dies ist keine tatbestandliche Voraussetzung, sondern eine Rechtsfolge der Ausweisung. Es handelt sich gemäß § 13f Abs. 2 S. 1 EnWG um eine Option, die der Anlagenbetreiber nur dann vorzunehmen hat, wenn sie technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist. Ist das nicht der Fall, hat ein Brennstoffwechsel bei systemrelevanten Kraftwerken zu unterbleiben.
78Unabhängig von der Möglichkeit eines Brennstoffwechsels hat die Ausweisung als systemrelevant zur Folge, dass der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 16 Abs. 2a EnWG anweisen kann, dass der Gasbezug der Anlage nicht durch den Fernleitungsnetzbetreiber eingeschränkt werden darf. Schon diese Maßnahme verringert die Ausfallwahrscheinlichkeit der Anlage beträchtlich. Nach der gesetzlichen Konzeption sind demnach auch Anlagen, die nicht für einen Brennstoffwechsel im Betracht kommen, geeignet, als systemrelevante Kraftwerke ausgewiesen zu werden, da der mit der Ausweisung hauptsächlich verbundene Zweck, die Gasversorgung solcher Anlagen sicherzustellen, unabhängig von der Möglichkeit eines Brennstoffwechsels erreicht werden kann. Dementsprechend sieht § 13f Abs. 2 S. 3 EnWG zwar ein Prüfprogramm für die Darlegung der technischen oder rechtlichen Unmöglichkeit bzw. der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Brennstoffwechsels vor, nicht dagegen einen Ausschluss von der Ausweisung als systemrelevant, wenn ein solcher nicht möglich oder unzumutbar ist.
792.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bundesnetzagentur habe die der Ausweisungsgenehmigung zu Grunde liegende Tatsachengrundlage nicht nur unzureichend, weil nicht anlagenspezifisch, sondern auch fehlerhaft ermittelt, ist zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Systemrelevanz des streitgegen-ständlichen Kraftwerks basiert auf den Erkenntnissen und Ergebnissen der Netzreservebedarfsfeststellung sowie der ihr zu Grunde liegenden Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber, die die Beschwerdeführerin nicht angegriffen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Systemanalyse und die Bedarfsfeststellung methodisch mangelhaft erstellt wurden. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die Genehmigung der Ausweisung des streitgegenständlichen Kraftwerks als systemrelevant auf der Basis dieser Tatsachengrundlage, die sie zu Recht für vollständig und zutreffend gehalten hat, erteilt hat.
80Insoweit ist es unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin die Systemanalyse kannte. Die Bundesnetzagentur durfte sie ihrer Entscheidung zugrunde legen, ohne sie zuvor der Beschwerdeführerin gesondert bekannt zu geben, denn die Netzreservebedarfs-feststellung sowie die zugrunde liegende Systemanalyse sind am 28.04.2017 und damit vor der Anhörung der Beschwerdeführerin zu der von der Beteiligten beantragten Ausweisung auf der Internetzpräsenz der Bundesnetzagentur eingestellt worden. Die Bundesnetzagentur ist damit zugleich ihrer aus § 3 Abs. 1 S. 4 NetzResV folgenden Veröffentlichungspflicht nachgekommen. Auf den Bericht sowie dessen Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur zudem mit einer Pressemitteilung vom 30.04.2018 hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als Kraftwerksbetreiberin, deren Anlagen schon zweifach als systemrelevant ausgewiesen worden waren, das Vorgehen der Netzreservebedarfsfeststellung bekannt war.
813. Die Bundesnetzagentur hat in dem angegriffenen Beschluss auch die in § 13f EnWG für die Ausweisung als systemrelevant vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu Recht bejaht.
823.1. Es ist hinreichend wahrscheinlich im Sinne dieser Regelung, dass eine Einschränkung der Gasversorgung des streitgegenständlichen Kraftwerks zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen wird. Bezugspunkt der gemäß § 13f EnWG vorzunehmenden Gefahrenprognose ist die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass infolge einer Unterbrechung der Gasversorgung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört werden. Die vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich schon ausweislich des Wortlauts der Vorschrift hingegen nicht auf die Einschränkung der Gasversorgung. Danach ist ein Kraftwerk systemrelevant, „soweit eine Einschränkung der Gasversorgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ zu einer relevanten Gefährdung oder Störung führt. Die Einschränkung der Gasversorgung wird von der Vorschrift vorausgesetzt. Sie ist Ausgangspunkt und nicht Gegenstand der Wahrscheinlichkeitsprognose.
83Für die Annahme, dass der Bezugspunkt der Prognose nicht die Wahrscheinlichkeit der Unterbrechung der Gasversorgung ist, spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es (BT-Drucks. 17/11705, S. 52):
84„Kriterium für die Bestimmung der Systemrelevanz eine Anlage ist, ob eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage zu einer nicht unerheblichen Gefahr für die Sicherheit des Stromversorgungssystems führen wird.“
85Dort wird gleichfalls auf die Folge einer Versorgungsunterbrechung für den Zustand des Stromversorgungssystems abgestellt, ohne dass an die Unterbrechungswahrscheinlichkeit spezifische Anforderungen gestellt werden.
86Es entspricht schließlich auch dem Normzweck, dass eine Wahrscheinlichkeits-prognose bezüglich des Eintritts einer Versorgungsunterbrechung grundsätzlich unterbleiben kann. Vor dem Hintergrund, dass seit dem Atom-Moratorium in Süddeutschland nicht genügend Stromerzeugungskapazitäten vorhanden sind, um die Versorgungssicherheit in den Wintermonaten ohne Eingriffe in den Markt gewährleisten zu können, dient § 13f EnWG wie die Vorgängervorschrift des § 13c EnWG der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-versorgungssystems. In den Wintermonaten sind Stromlieferungen aus dem Norden Deutschlands infolge der Netzengpässe auf den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Trassen der deutschen Übertragungsnetze nicht immer in dem erforderlichen Umfang möglich. Unstreitig konnte die Versorgungssicherheit in den Wintern 2011/2012 und 2012/2013 nur mithilfe einer Netzreserve gewährleistet werden. Zudem kam es im Februar 2012 in Süddeutschland zu einer Krise der Gasversorgung, die den Gasbezug wichtiger Gaskraftwerke tangierte. Vor diesem Hintergrund wurde die Möglichkeit geschaffen, Gaskraftwerke als systemrelevant auszuweisen und bei der Gasversorgung zu privilegieren. In Gasversorgungskrisen soll die zeitweise knappe Erzeugungsleistung in Süddeutschland nicht durch den Ausfall von Gaskraftwerken weiter verringert werden (vgl. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 13c EnWG, Rn. 1). Die Vorschrift dient der Identifizierung und Absicherung derjenigen Kraftwerke, deren Nichtversorgung sich im Fall einer Gasversorgungskrise nachteilig auf die Sicherheit und Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems auswirken würde, nicht der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Gasversorgungskrise. Soweit die Bundesnetzagentur in dem angegriffenen Beschluss auf den unstreitig im Winter 2012 eingetretenen Engpass in der Gasversorgung in Süddeutschland abgestellt hat, ist damit erkennbar keine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in der Zukunft verbunden, sondern dieser Hinweis illustriert, dass es in der Vergangenheit infolge einer Unterbrechung der Gasversorgung bereits zur Abschaltung mehrerer Kraftwerke gekommen war und sollte demnach die Wahrscheinlichkeit einer - erneuten - Gefährdung der Sicherheit und Stabilität des Versorgungssystems im Falle einer Versorgungsunterbrechung dokumentieren. Ob die Ausweisung eines Kraftwerks als systemrelevant unterbleiben muss, wenn feststeht, dass nur eine abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Unterbrechung der Gasversorgung in Rede steht und eine solche tatsächlich nahezu ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Eine Gasversorgungskrise, wie sie bereits im Winter 2012 eingetreten ist, kann weder belastbar und seriös prognostiziert noch kann sie ausgeschlossen werden.
873.2. In § 13f EnWG wird der Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht definiert. Da die Vorschrift der Abwehr einer Gefährdung des Elektrizitäts-versorgungssystems dient, ist zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs auf die für andere Bereiche der Gefahrenabwehr von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe zurückzugreifen. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die zugrunde zu legende Tatsachenbasis hängen danach einerseits von der Bedeutung des beeinträchtigten Rechtsguts und andererseits von der Schwere und den Erfolgsaussichten des in der Ausweisung als systemrelevant liegenden Grundrechtseingriffs ab. Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung und desto weniger fundiert die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04. 2006,1 BvR 518/02; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, 3 C 4.16).
88In der Wahrscheinlichkeitsprognose müssen die Schwere der zu erwartenden Schäden infolge eines teilweisen Ausfalls des Übertragungsnetzes in ein angemessenes Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte der Anlagenbetreiber gestellt werden. Angesichts der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsgut der Versorgungssicherheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.03.1984, 1 BvL 28/83, und vom 10.09.2008, 1 BvR 1914/02) und der Schwere der durch einen Netzausfall eintretenden Schäden mit Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen genügt nach den obigen Maßgaben eine verhältnismäßig niedrige Eintrittswahrscheinlichkeit. Dass die Bundesnetzagentur in dem angefochtenen Bescheid einen niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad für ihre Gefahrenprognose genügen ließ, ist demnach nicht zu beanstanden.
89Zurückzuweisen ist der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, die der Genehmigung der Ausweisung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsprognose der Bundesnetzagentur beruhe nicht auf einer objektiven Methode und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Die Bundesnetzagentur hat das in § 3 Abs. 2 S 1 NetzResV vorgesehene Prüfprogramm, wonach die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen ist, durchgeführt. Wie bereits aufgezeigt beruht die Systemanalyse auf aufwändigen Marktsimulationen, die ihrerseits an Szenarien anknüpfen, die auf betrieblichen Erfahrungen der Übertragungsnetzbetreiber beruhen. Der Rückgriff auf betriebliche Erfahrungswerte ist ausreichend und darauf aufbauende Marktsimulationen stellen ein geeignetes Prognoseinstrument dar (vgl. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 13c EnWG, Rn. 4). Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag keine Zweifel an der Sachgerechtigkeit der der Erstellung der Systemanalyse zugrunde liegenden Methodik, der Überprüfung ihrer Ergebnisse im Rahmen der Bedarfsanalyse und damit der Ermittlung der systemrelevanten Kraftwerke zu begründen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Methodik der Systemanalyse und deren Prüfung und Bestätigung durch die Bundesnetzagentur nicht konkret und im Einzelnen auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche andere Vorgehensweise zu valideren Ergebnissen geführt hätte.
904. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Umfang der Ausweisung weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
91Der Umfang der Ausweisung ist eindeutig und es fehlt nicht an einer hinreichenden Begründung der Ausweisung der gesamten Nennleistung. Vielmehr bezieht sich die Ausweisung ausweislich der Gründe des angegriffenen Bescheids auf die gesamte Nennleistung der einzelnen Kraftwerksanlagen. Dies geht unmissverständlich aus den Ausführungen unter Ziffer. 2, Bl. 11, 12 des Beschlusses hervor. Zur Begründung hat die Bundesnetzagentur darauf abgestellt, dass die Ausweisung der gesamten Nennleistung gemäß § 13f Abs. 1 S. 2 EnWG erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Damit ist der entscheidende, die Begründung tragende Gesichtspunkt deutlich bezeichnet.
92Die Ausweisung der gesamten Nennleistung entspricht dem Ergebnis der von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Reservebedarfsfeststellung geprüften und bestätigten Systemanalyse, so dass die Entscheidung auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen ist. Danach bestand ein Bedarf an Netzreserveanlagen zur Behebung kritischer Netzsituationen, zu dessen Deckung die Verfügbarkeit des streitgegenständlichen Kraftwerks sichergestellt sein muss. Dem steht nicht entgegen, dass die Netto-Nennleistung der streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke jeweils 75 MW beträgt und ausweislich der Systemanalyse beide Blöcke in der bedarfsdimensionierenden Stunde nur mit einer Teilleistung von 55 MW betrieben werden. Die Ausweisung einer entsprechenden Teilleistung von 55 MW kommt nicht in Betracht, da eine Abgrenzung zwischen einem systemrelevanten und einem nicht systemrelevanten Teil desselben Kraftwerksblocks technisch nicht möglich ist. Dieser bildet nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bundesnetzagentur eine Einheit, die technisch nicht teilbar ist, so dass die in § 13f Abs.1 S. 1 EnWG vorgesehene Möglichkeit, die Teilleistung einer Anlage als systemrelevant auszuweisen, im Streitfall keine Anwendung findet. Dies kommt nur bei Sachverhalten in Betracht, bei denen die Anlagen in tatsächlicher und technischer Hinsicht teilbar sind.
935. Rechtsfehlerfrei hat die Bundesnetzagentur die beantragte Ausweisung über einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend ab dem 21.11.2017, genehmigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ausweisungszeitraum nicht willkürlich festgelegt worden. Weder fehlt es an einer sachlichen Begründung noch beruht die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen.
94Gemäß § 13f Abs. 1 S. 3 EnWG soll die Ausweisung einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz wird durch eine Systemanalyse für einen längeren Zeitraum nachgewiesen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausweisung für einen Zeitraum von 24 Monaten als Regelfall ansieht. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Systemrelevanz erneut geprüft werden und auf Grundlage dieser neuen Prüfung können auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber Gaskraftwerke erneut für 24 Monate als systemrelevant ausgewiesen werden.
95Der Einwand der Beschwerdeführerin, die 24-Monatsfrist des § 13f EnWG sei durch die Ausweisung im Jahr 2017 überschritten worden, weil sich diese an die Ausweisungen der Jahre 2013 und 2015 anschließe, ist zurückzuweisen. Die für die beantragte Ausweisung maßgebliche Regelung des § 13f EnWG sieht eine regelmäßige Höchstdauer von 24 Monaten vor. Für die beantragte Ausweisung hat die Bundesnetzagentur auf den entsprechenden Antrag der Beteiligten die Systemrelevanz des streitgegenständlichen Heizkraftwerks bezogen auf den Zeitraum der folgenden, sich an die Antragstellung anschließenden 24 Monate geprüft. Für die Frage, ob Systemrelevanz für diesen Zeitraum anzunehmen ist, bleiben frühere Ausweisungen außer Betracht.
96Nach den Ergebnissen der Netzreservebedarfsfeststellung bzw. der dieser zugrundeliegenden Systemanalyse war die Ausweisung für diesen Zeitraum erforderlich. Danach kann die Nichtverfügbarkeit der streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke während des Genehmigungszeitraums zu einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen. Im Entscheidungszeitpunkt bestand nach den geprüften und bestätigten Erkenntnissen der Systemanalyse ein Bedarf an Netzreserve bis zum Jahr 2019, der sich bei der Nichtverfügbarkeit des streitgegenständlichen Heizkraftwerks erhöht hätte: Die Bundesnetzagentur hat für das Winterhalbjahr 2017/2018 und darüber hinaus für den Zeitraum bis zum 31.03.2019 den Netzreservebedarf durch Prüfung und Bestätigung der Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber festgestellt. Ausweislich der im Rahmen der Systemanalyse durchgeführten Marktsimulation sind die streitgegenständlichen Kraftwerksblöcke jeweils in der bedarfsdimensionierenden Stunde unstreitig mit einer Leistung von 55 MW in Betrieb. Die Notwendigkeit der Ausweisung als systemrelevant ist auch über den 31.03.2019 hinaus bis zum Ablauf des beantragten Zeitraums am 21.11.2019 zu bejahen. Die Systemanalyse bzw. die Netzreservebedarfsfeststellung belegen, dass die Anlage innerhalb des beantragten Ausweisungszeitraums in der bedarfsdimensionierenden einen Stunde zum Einsatz kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass in dem Zeitraum vom 31.03.2019 bis zum 21.11.2019 Umstände eintreten, die zu einer anderweitigen Bewertung der potentiellen Netzengpass-Situation und der Notwendigkeit der Verfügbarkeit des streitgegenständlichen Kraftwerks führen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt.
97Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Ausweisung des streitgegenständlichen Kraftwerks als systemrelevant für 24 Monate auch nicht deswegen willkürlich, weil im Hinblick auf andere Kraftwerke kürzere Ausweisungszeiträume genehmigt worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin hierdurch auf die unterschiedlichen Ausweisungszeiträume nach § 13b EnWG und § 13f EnWG für das Kraftwerk Irsching IV Bezug nimmt und geltend macht, es sei sachfremd, bei gleicher Datengrundlage im Rahmen von Stilllegungsanträgen nach § 13b EnWG kürzere Zeiträume als erforderlich zu genehmigen, ist ihre Argumentation zurückzuweisen. Nach der Gesetzeskonzeption müssen die Ausweisungen nach § 13b und § 13f EnWG nicht zwingend zeitlich parallel verlaufen. Gemäß § 13b Abs. 4 S. 2 EnWG können Übertragungsnetzbetreiber Kraftwerke, die der Betreiber vorläufig stilllegen will, für 24 Monate als systemrelevant ausweisen und die vorläufige Stilllegung damit verhindern. Der Beginn dieser Frist hängt notwendig von dem Termin ab, zu dem der Betreiber die Anlage stilllegen möchte bzw. an dem er die geplante Stilllegung anzeigt. Der Lauf der Frist für die Ausweisung als systemrelevant nach § 13f Abs. 1 S. 2 und 3 EnWG beginnt dagegen mit der Antragstellung. Infolgedessen können die einzelnen Ausweisungen, auch wenn sie ein- und dasselbe Kraftwerk betreffen, an unterschiedlichen Terminen enden, so dass die unterschiedliche Dauer der Genehmigungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.
986. Die Ausweisung als systemrelevant ist auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzumutbar. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Berufsausübung und Eigentumsfreiheit ist verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Er ist zur Erhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere bestehen angesichts der damit verbundenen Rechtsfolgen keine Zweifel daran, dass mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. So werden Betreiber systemrelevanter Anlagen zunächst bei der Gasversorgung privilegiert. Im Falle eines Brennstoffwechsels erfolgt eine finanzielle Kompensation. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fiele durch die Ausweisung als systemrelevant zusätzlicher Personal- und Arbeitsaufwand an, fehlt es bereits – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist - an überprüfbarem Vortrag. Ihr Vorbringen, die Ausweisung mache den geplanten Rückzug aus der fossilen Versorgung unmöglich, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Ausweisung einer Dekarbonisierung entgegenstehen sollte. Die Beschwerdeführerin ist allenfalls an der Stilllegung ihrer Anlagen gehindert.
99C.
100Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Angesichts der Erfolglosigkeit der Beschwerde, der aktiven Beteiligung der Beteiligten am Beschwerdeverfahren, sowie ihres erheblichen Interesses am Verfahrensausgang entspricht es der Billigkeit, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten aufzuerlegen. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO ist kein Raum. Ihre Auffassung, die Bundesnetzagentur habe durch eine schuldhaft rechtsfehlerhafte Verfahrensführung, insbesondere durch eine unzureichende Begründung des Beschlusses, den Anlass für eine gerichtliche Überprüfung gesetzt, geht fehl.
D.
101Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG).
102Rechtsmittelbelehrung:
103Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).
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Referenzen
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- § 13f Abs. 2 S. 3 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 518/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 547 Absolute Revisionsgründe 1x
- § 13f Abs. 1 S. 2 und 3 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 2x
- § 13f EnWG 13x (nicht zugeordnet)
- § 73 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13f Abs. 1 S. 2 EnWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13b EnWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- § 13 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 S. 4 NetzResV 2x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 2x
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