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EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

Einkommensteuergesetz

(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern. 4Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zentralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend und auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.

(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Münster - 2 K 1915/25 E
27. Oktober 2025
2 K 1915/25 E 27. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - 15 K 15051/25
2. September 2025
15 K 15051/25 2. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 9/21
23. August 2023
X R 9/21 23. August 2023
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 K 1258/20
26. Juli 2023
2 K 1258/20 26. Juli 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 1978/19 E
25. April 2022
6 K 1978/19 E 25. April 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 2/19
8. September 2020
X R 2/19 8. September 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 16/19
8. September 2020
X R 16/19 8. September 2020
Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 2686/16 E
20. Februar 2020
12 K 2686/16 E 20. Februar 2020
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 35/17
9. Juli 2019
X R 35/17 9. Juli 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 311/16 E
21. März 2019
11 K 311/16 E 21. März 2019