Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.
EUBeitrG § 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Zitiert von
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1665/20 AO
3. September 2020
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11 V 1665/20 AO | 3. September 2020 |