EuRAG § 25 Vorübergehende Tätigkeit

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil

1.
sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,
2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,
3.
gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 59/21
29. Oktober 2021
3 W 59/21 29. Oktober 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 435/20
19. Mai 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 VA 26/19
2. Januar 2020
7 VA 26/19 2. Januar 2020
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 6/13
4. Dezember 2013
2 BvE 6/13 4. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 14/13
22. Oktober 2013
4a O 14/13 22. Oktober 2013