FahrlG § 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10081/16
22. September 2016
6 A 10081/16 22. September 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 1787/07
17. April 2008
2 K 1787/07 17. April 2008