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FahrlG § 33 Überwachung

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob

1.
die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und die Einweisungslehrgänge nach § 31b ordnungsgemäß durchgeführt werden,
2.
die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
1.
Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3.
dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und den Einweisungslehrgängen nach § 31b beizuwohnen und
4.
in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung eines Fahrlehrers begründen.

(4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 24.1776
20. Mai 2025
M 16 K 24.1776 20. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1315/24
25. November 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3952/24
16. August 2024
8 K 3952/24 16. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 3594/18
29. April 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
W 6 K 18.1086 13. November 2019
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 5543/18
11. November 2019
9 K 5543/18 11. November 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 1646/18
22. August 2018
23 L 1646/18 22. August 2018
Urteil vom Sozialgericht Darmstadt (10. Kammer) - S 10 R 162/16
7. März 2018
S 10 R 162/16 7. März 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1999/16
23. September 2016
9 K 1999/16 23. September 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 76/16
14. September 2016
7 ME 76/16 14. September 2016