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FahrlG § 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1.
die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3.
innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2440/24
26. November 2024
6 L 2440/24 26. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 20.2788
8. Januar 2024
RO 5 K 20.2788 8. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 21.1756
8. Januar 2024
RO 5 K 21.1756 8. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
W 6 K 18.1086 13. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 2181/17
28. September 2017
6 K 2181/17 28. September 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1365/17
7. Juni 2017
7 L 1365/17 7. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 4032/11
9. Oktober 2012
4 K 4032/11 9. Oktober 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 301/10
22. Oktober 2010
9 A 301/10 22. Oktober 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (12. Kammer) - 12 K 2463/09.F
7. September 2010
12 K 2463/09.F 7. September 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1711/08
5. Mai 2009
9 S 1711/08 5. Mai 2009