Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 162/20

Az.: 6 B 162/20 4 L 169/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr vertreten durch den Präsidenten Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Erteilung einer Fahrlehreranwärtererlaubnis; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. Dezember 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. April 2020 - 4 L 169/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis erneut zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis im Wege einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller erhielt am 23. Juni 2009 eine Fahrerlaubnis (B, M und L) mit zweijähriger Probezeit bis zum 23. Juni 2011. Am 10. November 2009 wurde gegen ihn die die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, weswegen sich die Probezeit um zwei Jahre verlängerte. Nachdem er die Teilnahme nachgewiesen hatte, wurde er am 20. Juni 2011 wegen eines Verstoßes verwarnt. Da er sodann erneut verkehrsauffällig wurde, wurde ihm die vorläufige Fahrerlaubnis am 29. März 2012 mit dreimonatiger Sperre entzogen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wurde die Probezeit unterbrochen. Ihr Ablauf wurde im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 auf den 3. Oktober 2013 angeordnet. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner am 21. Februar 2019 die Erteilung der Fahrlehreranwärterbefugnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärtererlaubnis nach § 9 1 2 3

3 FahrlG) und die Beauftragung des Sächsischen Prüfungsausschusses, die fahrpraktische Prüfung und die Lehrproben abzunehmen. Er fügte seinem Antrag unter anderem eine Wehrdienstbescheinigung, Dienstzeugnisse der Bundeswehr, ein Zeugnis über eine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei, deren Abschlussprüfung er nicht bestanden hatte, sowie Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge. Daneben beantragte er auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Beauftragung des Prüfungsausschusses. Dort bestand er die Fachkundeprüfung im Rahmen des Erwerbs der Fahrlehrererlaubnis Klasse BE. Ab dem 7. Januar 2019 besuchte er zudem eine Fahrlehrerweiterbildung im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., die über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, welcher am 7. März 2020 ablief. Der Antragsgegner forderte im Rahmen der Prüfung des Antrags eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister an. Im Fahrerlaubnisregister fanden sich folgende Eintragungen: am 10. Februar 2012 eine sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit; am 29. März 2012 eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit; am 22. Mai 2012 die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Negativ- Entscheidung (Tilgung am 23. Mai 2022); am 4. Oktober 2015 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h (zulässige Geschwindigkeit 70 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 111 km/h) mit zwei Punkten und einer Geldbuße in Höhe von 360,00 € (Entscheidung vom 23. November 2015, rechtskräftig seit 11. Dezem- ber 2015); am 6. Oktober 2016 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 51 km/h) mit einem Punkt, Geldbuße in Höhe von 115,00 € (Entscheidung vom 18. No- vember 2016, rechtskräftig seit 06. Dezember 2016, Tilgung am 11. Dezember 2020); am 5. Januar 2017 eine Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Der Antragsteller nahm an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie an der fahrpraktischen Prüfung in Thüringen erfolgreich teil. Eine Zulassung zur Prüfung 4 5

4 durch den Freistaat Sachsen liegt nicht vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte dem Antragsgegner mit, die Zulassung des in Sachsen wohnhaften Antragstellers zur Prüfung beruhe auf einem Versehen des Bearbeiters. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, er habe auch in Thüringen keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrlehreranwärtererlaubnis. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen (1). Der Antragsgegner hat über den Antrag des Antragstellers jedoch erneut zu entscheiden, da die zuständige Behörde nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über das Vorliegen einer Ausnahme von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG bestimmten Bildungsabschluss des Bewerbers im Ermessenswege absehen kann, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - gegeben sind (2). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab- zuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). 6 7 8

5 Eine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache - wie hier zumindest faktisch - der Sache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. (SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 23. Novem- ber 2020 - 4 B 237/20 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 28. September 2020 - 10 CE 20.2081 -, juris; OVG Saarland Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 2 B 270/20 -, juris). 1. Nach diesen Maßstäben kommt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis hier nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht kein entsprechender Anordnungsanspruch zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird Bewerbern für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 FahrlG und der Prüfung nach § 8 FahrlG, soweit sich diese auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen gelten für die Fahrlehreranwärter nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG die Bestimmungen in §§ 1 bis 8 und §§ 11 bis 14 FahrlG entsprechend, wobei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 FahrlG die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 und 9 FahrlG und § 7 Abs. 3 FahrlG nicht erfüllt zu sein brauchen. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Zwar liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Tatsachen vor, die den Antragsteller i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (a). Jedoch besitzt der Antragsteller weder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf noch eine gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (b). 9 10 11

6 a) Das sich über einen Zeitraum von 2009 bis 2016 erstreckende verkehrsordnungswidrige Verhalten des Antragstellers sowie die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund deren vorangegangenen unanfechtbaren Entziehung lassen den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf nicht als unzuverlässig erscheinen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen in der Person des Antragstellers Tatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Es ist davon ausgegangen, dass im Fahrerlaubnisregister zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch drei berücksichtigungsfähige Punkte eingetragen waren. Aufgrund einer Gesamtbewertung der Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie der im Fahrerlaubnisregister eingetragenen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Einstellung des Antragsteller zu den Regeln des Straßenverkehrs nicht den Anforderungen entspreche, die an einen Fahrlehrer zu stellen seien. Aufgrund wiederholter Verstöße in größeren Zeitabständen von bis zu drei Jahren könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich die Einstellung des Antragstellers und sein Verhalten wesentlich verändert hätten, weswegen keine positive Prognose möglich sei. Soweit der Antragsteller sich auf ein mittlerweile dreijähriges verkehrsgetreues Verhalten berufe, reiche dies zum Nachweis einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung nicht aus. Dagegen trägt der Antragsteller vor, er habe sich im Straßenverkehr seit 2016 nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sei auch strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien aktuell nur noch zwei Punkte im Fahrerlaubnisregister aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 4. Okto- ber 2015 eingetragen, für welche die Tilgungsfrist am 11. Dezember 2020 ablaufe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er keine Straftaten begangen, sondern nur ordnungswidrig gehandelt habe. Unzuverlässig ist der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Aus der Verwendung des Begriffes "insbesondere" ergibt sich, dass auch einmalige schwere Pflichtverletzungen oder andere Gründe zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer 12 13 14 15

7 zu verneinen ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3). Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Febru- ar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8 [zum Gewerberecht]; OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Janu- ar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19). Die Unzuverlässigkeit des Bewerbers kann sich nicht nur aus der Verletzung seiner in § 12 FahrlG ergebenden Pflichten bei der Fahrschülerausbildung, sondern auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als Fahrlehrer und -anwärter zu beachten hat. Dabei kommt insbesondere der Pflicht zum eigenen vorbildlichen Verhalten im Straßenverkehr erhebliches Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 28. Ja- nuar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 22; Kirchner, in: Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 1. Mai 2019, § 2 FahrlG, S. 9). Dies folgt auch aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, wonach das Fahreignungsregister zur Speicherung von Daten geführt wird, die für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften erforderlich sind, worunter auch das Zuverlässigkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG fällt. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen zukommt, kann nur derjenige als zuverlässig angesehen werden, dem die Einhaltung der Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Denn nur dann kann angenommen werden, dass der Fahrlehrer oder -anwärter seine Fahrschüler in dem gleichen Geist auf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorbereitet. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen kann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich 16

8 negative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen lassen (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 4). Hier kann offen bleiben, ob die wiederholten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers im Straßenverkehr im Zeitraum von 2009 bis 2016 zusammengenommen mit der Eintragung über die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung hinreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bieten, wie dies vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Jedenfalls ist diese Prognose überholt, da sich die Sachlage seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat. Denn die Tilgungsfrist für die im Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h vom 4. Oktober 2015 lief am 11. Dezember 2020 ab. Damit darf diese Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zu Lasten des Antragstellers für die in § 28 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecke und damit auch nicht mehr für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG verwertet werden. Auch die Ordnungswidrigkeit vom 6. Oktober 2016 darf ab dem 6. Juni 2019 nicht mehr verwertet werden. Die nach dem angeforderten aktuellen Fahreignungsregisterauszug noch einzig verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung ist jedoch weiterhin bis zum 22. Mai 2022 verwertbar. Ihre Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Diese begann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung d. B. v. 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 319), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 (BGBl. I S. 3310) - im Folgenden: StVG a. F. - ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe am 22. Mai 2012. Sie läuft nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und Satz 3 Buchst. a StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 und 4 StVG a. F. erst am 22. Mai 2022 ab und unterliegt daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG. Für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in 17 18 19

9 § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. folgt nicht, dass die Maßnahme "Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe" bereits ein Jahr nach Ablauf der Probezeit - im vorliegenden Fall am 3. Oktober 2014 - zu tilgen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016 - 10 S 2346/16 -, juris Rn. 7 ff.; Dauer, in: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 29 StVG Rn. 5; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 15. Juli 2010 - 16 A 884/09 -, juris). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. werden Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. erfolgt sonst eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a. F. ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG a. F. dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Zwar ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, welche "Maßnahmen nach § 2a" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. genau gemeint sind, bei denen "sonst" eine Tilgung ein Jahr nach Ablauf der Probezeit erfolgen soll. Dafür, dass der Gesetzgeber damit nur die in § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. bezeichneten Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. meint, und nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.), sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch systematische Gründe. So wird in der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BT-Drs. 13/6914 S. 75) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. fällt, weil für die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis auf Probe "generell die zehnjährige Frist vorgesehen ist". Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG, wonach den zum 1. April 2014 dort eingefügten Ergänzungen "nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" und "nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2" rein klarstellender Charakter zukommt. Mit den "Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG sei "nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint", was schon bisher so geregelt gewesen sei (BT-Drs. 17/12636 S. 47; BR-Drs. 799/12 S. 90). Für dieses Verständnis sprechen überdies auch systematische Gründe. Denn die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. zu Verwerfungen führt, da in diesem Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F

10 alle Punkte für die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sodass es in einem solchen Fall regelmäßig keine Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mehr gibt, die mit Punkten bewertet wäre, wie dies § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. voraussetzt (VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016, a. a. O. Rn. 11; Dauer a. a. O.). Die allein verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe lässt den Antragsteller nicht als unzuverlässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von Eignungszweifeln auch in den Blick zu nehmen, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist, erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Fahreignungs-Register noch nicht getilgt und damit verwertbar sind, bedeutet nur, dass aus diesem zurückliegenden Fehlverhalten noch das künftige Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden dürfen (zur Eignung nach § 11 FeV: BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36). Dies gilt auch für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG). Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht entbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine einzelfallbezogene Prognose zu stellen. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten des Täters an (OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 13). Danach lässt eine im Fahrerlaubnisregister vor mehr als acht Jahren eingetragene Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe allein den Bewerber um eine Fahrlehreranwärterbefugnis nicht als unzuverlässig erscheinen. Eine grundsätzlich negative Einstellung des Bewerbers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr lässt sich aus dieser Eintragung nicht (mehr) ableiten. Anders als der Antragsteller meint, folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den dieser Eintragung zugrunde 20 21

11 liegenden Zuwiderhandlungen eher um jugendtypische Verfehlungen gehandelt habe. Dass der 1989 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Zuwiderhandlungen noch Fahranfänger und zudem recht jung war, kann nämlich auch gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. Denn im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist gerade von Fahranwärtern ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten. Im Übrigen wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen und erst nach Durchlaufen eines Aufbauseminars entzogen. Er hat sich insbesondere die Anordnung eines Aufbauseminars (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.) nicht als Warnung dienen lassen, sondern hat danach zwei weitere Zuwiderhandlungen begangen, die schließlich zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe geführt haben (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.). An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen als an die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil der Anwärter gemäß § 9 Abs. 2 FahrlG von seiner befristeten Erlaubnis nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen darf (OVG NRW, Beschl. v. 29. Novem- ber 2018 a. a. O. Rn. 15, 30). Das der Eintragung zugrunde liegende vorwerfbare Verhalten des Antragstellers liegt jedoch inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Da andere verwertbare Tatsachen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, vom Antragsgegner weder benannt noch sonst ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit zumindest wieder erworben hat. b) Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehreranwärterbefugnis scheitert jedoch daran, dass der Antragsteller dem Bildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG nicht gerecht wird. Danach setzt die Erteilung der Fahhrlehrerbefugnis voraus, dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller, da er seine einzig in Betracht kommende Ausbildung zum Automobilkaufmann nicht mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Abschlussprüfung abgeschlossen hat, keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. 22 23

12 Zum Vorliegen einer gleichwertigen Vorbildung verweist die Beschwerde auf ein von Prof. Dr. jur. Hermes im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fahrlehrerausbildungsstätten und der MOVING International Roadsafety Association e. V. erstelltes Gutachten mit dem Titel "Der Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und das Vorbildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG" vom September 2019, wonach der vom Antragsteller erfolgreich abgeschlossene Realschulbildungsweg als gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG anzusehen sein soll. Dies ergebe sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte. Da der Gesetzgeber anders als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1969), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) - FahrlG a. F. - zusätzlich zur abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG keine abgeschlossene Hauptschulbildung mehr voraussetze, erschließe sich nicht, weshalb nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG beispielhaft das Abitur als gleichwertige Vorbildung ausweise. Im Übrigen sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Überarbeitung der Zugangsvoraussetzungen einem drohenden Nachwuchsmangel bei Fahrlehrern begegnen wollte, was dafür spreche, dass er die Zugangsvoraussetzungen habe nicht erschweren wollen. Von dieser Argumentation ist der Senat nicht überzeugt. Es kann offen bleiben, ob als gleichwertige Vorbildung nur das Abitur anzusehen ist oder ob hierzu auch die Fachhochschulreife ausreicht. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs der Oberschule (früher: Mittelschule/mittlere Reife) ist jedenfalls keine gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Nach der Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung einer der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichwertigen Vorbildung als Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf vor allen denjenigen gleichstellen wollte, der anstelle einer Berufsausbildung weiter die Schule besucht und nach einer Zeitspanne, die der regelmäßigen Dauer einer Berufsausbildung von zwei bis drei Jahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG) entspricht, einen weiterführenden Schulabschluss erreicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG a. F.: VG Bremen, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 5 K 179/13 -, juris Rn. 21 unter Berufung auf die Begründung des Gesetzgebers - BT-Drs. 7/4238 S. 2; OVG NRW, Urt. v. 24 25

13 3. Juni 1996 - 25 A 6895/95 -, juris Rn. 2). Hieran hat sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nichts Grundlegendes geändert (so auch: Lütkes, in: Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 333. Lfg., § 2 FahrlG Rn. 20). Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ging die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass die meisten Ausbildungsberufe auch "heutzutage" zumindest einen mittleren Bildungsabschluss voraussetzen (BT-Drs. 18/11289 S. 7). Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG "mindestens" eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf voraussetzt, der Gesetzgeber damit also eine darüber hinausgehende Mindestvoraussetzung statuieren wollte. Die Forderung des Bundesrates nach einer Anhebung der Bildungsvoraussetzungen vom Hauptschulabschluss zu mindestens einem mittleren Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder Fachhochschulreife (BR-Drs. 801/16 S. 1) wurde von der Bundesregierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Erwerb einer Fahrlehrererlaubnis bewusst auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch dann mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis geöffnet werden sollte (BT-Drs. 18/11289 S. 7). Auch sollte mit der Neuregelung des Bildungserfordernisses eine "bessere pädagogische Kompetenz" sowie eine "kompetenzorientierte Ausbildung" bezweckt werden (BT-Drs. 18/11289 S. 7). In dieses Gefüge passt die von der Bundesregierung beispielhafte Benennung des Abiturs als gleichwertige Vorbildung (BT-Drs. 18/10937 S. 120). Aus alledem folgt, dass es dem Gesetzgeber um die Sicherstellung eines Mindestmaßes an pädagogischen Fähigkeiten der Bewerber ging. Dieses Mindestmaß sieht er zusammengefasst bei Bewerbern als gewährleistet an, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach typischerweise mittlerem Bildungsabschluss besitzen, oder die ohne solchen Bildungsabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, möglicherweise jedoch auf eine langjährige Berufserfahrung mit Ausbildungsbefugnis verweisen können, oder die einen höheren Bildungsabschluss besitzen, zu denen das Abitur zu rechnen ist. 2. Da gegen den Antragsteller keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen und der Antragsgegner bislang nicht im Ermessenswege nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über die 26

14 Erteilung einer Ausnahme vom Bildungsabschluss des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG entschieden hat, ist er im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dies nachzuholen. Hierbei wird er den vom Antragsteller erworbenen Bildungsabschluss, seine vierjährige Tätigkeit bei der Bundeswehr im Range eines Mannschaftsgrades, seine sonstige bisherige berufliche Tätigkeit, die Teilnahme an der Fahrlehrerweiterbildung im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., seinen erfolgreich bestandenen Online- Berufseignungstest für Fahrlehrer über die M........................................... e. V. sowie die im Freistaat Thüringen absolvierte Fachkundeprüfung zu berücksichtigen und zusammengenommen zu bewerten haben. Da der Anspruch des Antragstellers auf eine Ermessensentscheidung bislang offensichtlich nicht erfüllt wurde und eine Entscheidung erst in der Hauptsache für ihn aufgrund der Dauer eines Verfahrens sowie der damit verbundenen Ausbildungsverzögerung schwere Nachteile mit sich bringen würde (vgl. z. B. BVerfG [K], Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 17 ff., 22; v. 25. Ju- li 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.), liegt auch ein Anordnungsgrund vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 27 28 29 30 31

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 L 1579/21.WI
27. September 2022
5 L 1579/21.WI 27. September 2022

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