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FamFG § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 232/17
7. Januar 2019
16 T 232/17 7. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 110/14 (VA), 8 UF 110/14
1. September 2014
8 UF 110/14 (VA), 8 UF 110/14 1. September 2014