FamFG § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 61/21
10. Juni 2021
2 WF 61/21 10. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 85/12
16. Oktober 2012
2 UF 85/12 16. Oktober 2012