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FamFG § 158c Vergütung; Kosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.

(2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.

(3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 27/26
10. März 2026
20 WF 27/26 10. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 WF 107/25
22. September 2025
5 WF 107/25 22. September 2025
Beschluss vom Landgericht Rottweil (1. Zivilkammer) - 1 T 118/25
19. August 2025
1 T 118/25 19. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 WF 46/24
28. Oktober 2024
16 WF 46/24 28. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 110/23
25. September 2024
XII ZB 110/23 25. September 2024
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 3 WF 60/24
31. Juli 2024
3 WF 60/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 24/24
24. Juli 2024
10 UF 24/24 24. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 85/24
6. Juni 2024
7 UF 85/24 6. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 UF 18/24
5. Juni 2024
1 UF 18/24 5. Juni 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 UF 14/24
10. April 2024
5 UF 14/24 10. April 2024