Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 87/16
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 18.05.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Pflegeeltern des am 28.06.2015 geborenen Kindes P. werden als Beteiligte hinzugezogen.
II.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Pflegeeltern, bei denen sich das Kind P. – von wenigen Tagen abgesehen – seit seiner Geburt in (Bereitschafts-) Pflege befindet, begehren in dem vorliegenden Verfahren, in welchem ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB in Rede steht, ihre (förmliche) Beteiligung als Pflegeeltern.
4Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2016 zurückgewiesen und hierbei unter anderem darauf verwiesen, dass sich P. bei ihnen lediglich vorübergehend in Bereitschaftspflege befinde. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 133 ff. GA) verwiesen.
5Hiergegen wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie ihren Antrag, an dem Verfahren beteiligt zu werden, weiter verfolgen. Es ginge nicht an, dass sie einerseits in die gutachterliche Untersuchung einbezogen werden sollten, andererseits keine Möglichkeit haben sollten im Rahmen einer förmlichen Beteiligung, sich mit dem einzuholenden Gutachten auseinanderzusetzen. Unstreitig sei auch, dass das Kind P. seit längerer Zeit in Familienpflege lebe. Bei den hierdurch entstandenen Bindungen handele es sich allerdings nicht nur um „relativ enge Bindungen“, wie das Amtsgericht ausgeführt habe, sondern sie seien als Pflegeeltern zu den sozialen und psychologischen Eltern geworden, nachdem P. zum Zeitpunkt der Unterbringung 5 Tage alt gewesen sei und seither bei ihnen lebe. Eine Unterscheidung zwischen Bereitschafts- und Dauerpflege, wie sie das Amtsgericht gemacht habe, werde weder im BGB noch im FamFG vorgenommen. Im Übrigen sei vorliegend sicherlich der zeitliche Rahmen einer Bereitschaftspflege weit überschritten. Würden Kinder, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden seien und dort Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hätten, in eine andere Pflegefamilie wechseln, um dort ein Dauerpflegeverhältnis zu begründen, würde dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprechen. Die Argumentation, dass der Aufenthalt P’s bei ihnen nur vorübergehend und daher keine Beteiligung geboten sei, liege deshalb neben der Sache. Aus den vorstehenden Erwägungen folge zugleich, dass die Beteiligung im Interesse des Kindes liege. Dass sie dem Wohl des Kindes schaden würde, sei nicht ersichtlich.
6Der Verfahrensbeistand erachtet eine Beteiligung der Pflegeeltern im Hinblick aufdas Kindeswohl nicht für zielführend. Die Pflegeeltern würden verkennen, dass es sich bei der installierten Jugendhilfemaßnahme unverändert um ein (zeitlich begrenztes) Bereitschaftspflegeverhältnis handele und die weitere Lebensperspektive P’s – ergebnisoffen – familiengerichtlich erst noch zu klären sei.
7Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens mit allen relevanten Beteiligten die Frage des weiteren Lebensmittelpunktes P’s erörtert werde. Bei der dann zu treffenden Entscheidung werde auch die bereits bestehende Bindung zu den jetzigen Bereitschaftspflegeeltern berücksichtigt. Ein Verbleib in der jetzigen Bereitschaftspflegefamilie und die damit verbundene Einrichtung eines Dauerpflegeverhältnisses werde mit Blick auf das Kindeswohl vorrangig geprüft.
8II.
9Die nach §§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag der Pflegeeltern, nach §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG am Verfahren beteiligt zu werden, zurückgewiesen.
10Es entspricht vorliegend pflichtgemäßem Ermessen, die Pflegeeltern zu beteiligen.
11Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angenommen, dass sich P. seit längerer Zeit in Familienpflege bei den Pflegeeltern befindet.
12Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht indes darin, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Beteiligung im Interesse des Kindes liegt.
13Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, S. 241) ist ein entsprechendes Interesse zu bejahen, wenn die Beteiligung dem Kindeswohl dienen kann, mithin die Tatsache, dass die Pflegepersonen aufgrund einer formellen Beteiligung unter anderem über den Fortgang des Verfahrens und die Beweisergebnisse informiert werden und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können, dem Kindeswohl dienen kann. Zu berücksichtigen ist hierbei nach der Gesetzesbegründung ferner, ob es dem Kindeswohl dienen kann, dass die Pflegepersonen unmittelbar in die Entscheidung des Gerichts einbezogen werden können, so z.B. bei der Regelung des Umgangs mit dem Kind.
14Hiervon ausgehend liegt eine Beteiligung im Interesse P’s.
15Auch wenn § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG per se eine längere Familienpflege voraussetzt, besteht hier die Besonderheit, dass sich P. – abgesehen von wenigen Tagen − von Geburt an durchgängig bei den Pflegeeltern aufgehalten hat, so dass diese diejenigen Personen sind, die ihn und seine Bedürfnisse mit Abstand am besten kennen und daher – in Ergänzung der Ausführungen der übrigen Beteiligten - zuverlässig Auskunft über ihn aus erster Hand erteilen können. Inwieweit das für sich genommen eine Beteiligung rechtfertigen oder ob insoweit eine bloße Anhörung genügen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend besteht die weitere Besonderheit, dass die Einbeziehung der Pflegeeltern in das zu erstellende Sachverständigengutachten erfolgen soll. Schon vor dem Hintergrund der Vermeidung von Missverständnissen und zur Klärung der Tatsachengrundlagen ist es deshalb zur Ermöglichung einer umfassenden Sachaufklärung, welche dem Kindeswohl dient, angebracht, den Pflegeeltern als Beteiligten unter anderem die Möglichkeit zu eröffnen, von dem Gutachten Kenntnis zu nehmen und hierzu– soweit geboten – Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme zu beantragen. Ganz entscheidend kommt noch hinzu, dass das Jugendamt zwischenzeitlich mitgeteilt hat, angesichts des bereits seit langer Zeit bestehenden Bereitschaftspflegeverhältnisses einen Verbleib bei den derzeitigen Pflegeeltern im Wege der Dauerpflege zu prüfen. Das bedeutete aber, dass vorliegend auch eine Einbeziehung der Pflegeeltern bei der für den Fall eines (teilweisen) Sorgerechtsentzugs zu klärenden Frage, wer gegebenenfalls als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommt, zu erfolgen hätte. Denn hierfür kommen potentiell auch die späteren Betreuungspersonen in Betracht. Zudem soll sich das Gutachten auch zu einer möglichen Betreuungskonzeption verhalten. Auch insoweit ist nach dem Vorstehenden eine unmittelbare Einbeziehung der Pflegeeltern als potentiellen Dauerpflegeeltern sinnvoll, so dass in der Gesamtschau eine Beteiligung in jedem Fall dem Kindeswohl dienen könnte und damit nach der Gesetzesbegründung dem Interesse des Kindes.
16Angesichts dessen bedarf keiner Klärung, ob, wie teilweise angenommen, das Bestehen eines längeren Pflegeverhältnisses die Vermutung begründet, dass die Beteiligung im Interesse des Kindes liegt. Denn vorliegend treten – wie dargetan - zu der besonders langen Bereitschaftspflege, die von Geburt an bestand, weitere Umstände hinzu, die in der Gesamtschau im konkreten Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass die Beteiligung im Interesse des Kindes liegt, mithin die Beteiligung dem Kindeswohl dienen kann. Aspekte, die dem entgegen stehen könnten, insbesondere Umstände, aufgrund derer eine Beteiligung vorliegend dem Kindeswohl schaden könnte, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.
17Da auch sonstige Gründe, die gegen eine Beteiligung der Pflegeeltern sprechen könnten, nicht ersichtlich sind, entspricht es pflichtgemäßen Ermessen, die Pflegeeltern zu beteiligen. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts, welche bereits im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht von einer lediglich vorübergehenden Bereitschaftspflege ausgegangen ist, keinen Bestand haben kann, war daher entsprechend abzuändern und das Ermessen des Amtsgerichts durch das Ermessen des Senats zu ersetzen.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG.
20Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG.
21Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, nicht veranlasst.
22Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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Referenzen
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamFG § 161 Mitwirkung der Pflegeperson 2x
- §§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 7 Beteiligte 1x
- ZPO § 7 Grunddienstbarkeit 1x
- FamFG § 45 Formelle Rechtskraft 1x
- FamFG § 40 Wirksamwerden 1x